Full text: Der Belagerungszustand

Das Recht des Oberbefehlshabers, mit seinen Befehlen 
Strafandrohungen zu verbinden, die nach Befinden bis zuı 
Todesstrafe ansteigen können, ist durch die Reichsgesetz- 
gebung erheblich eingeschränkt worden: in Materien, die 
Gegenstand des Reichsrechts geworden sind, kann er über- 
haupt keine Strafandrohungen erlassen, im übrigen ist er auf 
den Strafrahmen des $5 EStGB., nämlich auf Gefängnis bis 
zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegen- 
stände und Entziehung öffentlicher Amter, beschränkt. Be- 
achtenswert ist, daß die anzudrohende Geldstrafe keiner 
Beschränkung unterliegt, auch reichsgesetzlich kein absoluter 
Höchstbetrag aufgestellt worden ist. 
Endlich wird eine militärstrafrechtliche Wirkung von 
einschneidender Schärfe auch dann hervorgerufen, wenn nach 
Maßgabe des Landesrechts der Belagerungszustand verhäng‘ 
worden ist. 
89 MStGB. lautet: 
„Die in diesem Gesetze für strafbare Handlungen im 
Felde gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten 
2. für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze er- 
klärten Kriegszustands in den davon betroffenen Gebieten“. 
Hier rechtfertigt direkt die Fassung der Gesetze den 
Schloß, daß der Gesetzgeber auch Landesgesetze über den 
Belagerungszustand im Auge gehabt hat, sonst mußte Art. 68 
RV. ausdrücklich bezeichnet werden. 
Das Qualifikationsmerkmal im Felde bei einer nach 
dem Militärstrafgesetzbuch strafbaren Handlung’) führt zu 
erheblichen Strafschärfungen. Damit ist die Pflichterfüllung 
auch der zur Vollziehung einer Militärdiktatur nach Landes- 
recht kommandierten Truppen in höherem Maße gewährleistet. 
  
    
    
  
  
  
  
y 88 67, 62, 71, 72, 78, 93, 102, 127—136, 141, 146, 163 MStGB.
	        
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