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Die im übrigen der kaiserlichen Prärogative
vorbehaltenen Maßnahmen.
I. Nach $ 8 des Kriegsdienstgesetzes v. 6. 11. 1867 ')
erfolgt die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr
zu den Fahnen bezw. zur Flotte auf Befehl des Bundesield-
herrn. In$8 Abs. 2 des genannten Gesetzes heißt es: „Durch
die kommandierenden Generale erfolgt die Einberufung nuı
b) wenn Teile des Bundesgebiets in Kriegszustand er-
klärt werden“.
Die Fassung Teile des Bundesgebiets schließt
eine Beziehung auf den partikularrechtlichen Kriegszustand
aus und rechtfertigt die Auslegung, daß diese Befugnis der
kommandierenden Generale nur dann gegeben ist, wenn der
(febrauch gemacht hat.?)
Der Kaiser hat also das alleinige Recht der Mobil-
machung, das ihm schon durch Art. 63 Abs. 4 RV. im all-
) Triepel, Quellensammlung 5. 56,
#) vgl. Haenel, StR, 5.442. Die Motive des Gesetzes, die Haenel
zur Unterstützung seiner Auffassung anfuhrt, sprechen sich allerdings
nicht mit zureichender Klarheit daruber aus; vgl. Stenogr. Ber. des Reichs-
tags I, Leg.-Per. 1867 Anl, S. 56, dort heißt es merkwürdigerweise:
„Nur für den Fall, daß Teile des Bundesgebiets ın Kriegszustand erklart
werden, sind nach Art. 68 der Verfassung bezw. nach
Vorschrift des preuß. Gesetzes v. 4.6, 1851 die komman-
dierenden Generale zu der in Rede stehenden Einberufung befugt“.
Weder Art, 68 RV. noch das genannte preuß. Gesetz kennen aber eine
derartige Befugnis der kommandierenden Generale. Man wird wohl
einen Redaktionsfehler vermuten dürfen. Vielleicht sollte es heißen:
Wenn Teile des Bundesgebiets nach Art. 68 RV. bezw. dem preuß. Ge-
setze v. 4. 6. 1851 in Kriegszustand erklärt werden usw.
Bücher. 6