Full text: Der Belagerungszustand

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8 18. 
Die im übrigen der kaiserlichen Prärogative 
vorbehaltenen Maßnahmen. 
I. Nach $ 8 des Kriegsdienstgesetzes v. 6. 11. 1867 ') 
erfolgt die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr 
zu den Fahnen bezw. zur Flotte auf Befehl des Bundesield- 
herrn. In$8 Abs. 2 des genannten Gesetzes heißt es: „Durch 
die kommandierenden Generale erfolgt die Einberufung nuı 
b) wenn Teile des Bundesgebiets in Kriegszustand er- 
klärt werden“. 
Die Fassung Teile des Bundesgebiets schließt 
eine Beziehung auf den partikularrechtlichen Kriegszustand 
aus und rechtfertigt die Auslegung, daß diese Befugnis der 
kommandierenden Generale nur dann gegeben ist, wenn der 
  
  
  
(febrauch gemacht hat.?) 
Der Kaiser hat also das alleinige Recht der Mobil- 
machung, das ihm schon durch Art. 63 Abs. 4 RV. im all- 
  
) Triepel, Quellensammlung 5. 56, 
#) vgl. Haenel, StR, 5.442. Die Motive des Gesetzes, die Haenel 
zur Unterstützung seiner Auffassung anfuhrt, sprechen sich allerdings 
nicht mit zureichender Klarheit daruber aus; vgl. Stenogr. Ber. des Reichs- 
tags I, Leg.-Per. 1867 Anl, S. 56, dort heißt es merkwürdigerweise: 
„Nur für den Fall, daß Teile des Bundesgebiets ın Kriegszustand erklart 
werden, sind nach Art. 68 der Verfassung bezw. nach 
Vorschrift des preuß. Gesetzes v. 4.6, 1851 die komman- 
dierenden Generale zu der in Rede stehenden Einberufung befugt“. 
Weder Art, 68 RV. noch das genannte preuß. Gesetz kennen aber eine 
derartige Befugnis der kommandierenden Generale. Man wird wohl 
einen Redaktionsfehler vermuten dürfen. Vielleicht sollte es heißen: 
Wenn Teile des Bundesgebiets nach Art. 68 RV. bezw. dem preuß. Ge- 
setze v. 4. 6. 1851 in Kriegszustand erklärt werden usw. 
Bücher. 6
	        
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