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inneren Unruhen in Preußen und Sachsen noch nacl 
Maßgabe der Landesgesetzgebung staatsrechtlich zulässig, 
soweit nicht das übrige Reichsrecht Beschränkungen herbei- 
geführt hat. Die Militärdiktatur ist nicht mehr zulässig in 
Befehl, wohl aber noch durch Reguisition an den Truppen- 
befehlshaber herbeigeführt werden. 
4. Die Zivildiktatur ist noch in Oldenburg, Waldeck, 
Hamburg und Bremen mit den durch das Reichsrecht 
hervorgerufenen Einschränkungen zulässig, Wo bei einer 
solchen Maßnahme militärische Hilfe sich erforderlich macht, 
kann diese nur im Wege der Requisition an den Truppen- 
befehlshaber herbeigezogen werden. 
5. Die sonstigen reichsrechtlichen Einschränkungen sind 
für die Militär- und die Zivildiktatur gleich, Sie äußern sich 
vornehmlich auf dem Gebiete des Strafrechts und des Straf- 
prozeßrechts. Unberührt ist die Suspensionsbefugnis nach 
Landesrecht nur auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung 
des Preßrechts und des Vereins- und Versammlungs- 
rechts geblieben. 
6. Die Verhängung des Reichskriegszustands hebt jede 
einzelstaatliche Ausnahmemaßregel auf. 
  
  
    
  
  
  
Spezialdruckerei für Dissertationen, Robert Noske, Borna-Leipzig.