Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 59. 167 
Das Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870 bestimmt in § 11: 
Die Leitung des Stiftungswesens einschliesslich der Anordnung, von 
wem eine Stiftung zu verwalten und die Stiftungsgenüsse zu rergeben 
seien, ist Verwaltungssache. 
Eine gerichtliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof 
kann verlangt werden: 
1. über die Frage u. s. w. 
4. über das Verhandensein der stiftungsgemässen Voraussetzungen 
zur Teilnahme an Stiftungsgenüssen. 
Die Klage zur Herbeiführung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muß 
binnen eciner Notfrist von einem Monat, vom Tage der Eröffnung der 
anzufechtenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde (des Verwaltungshofes, des 
Oberschulrats, des zuständigen Ministeriums) an gerechnet, bei dieser oder bei dem 
Verwaltungsgerichtshofe schriftlich eingereicht werden (Verwaltungsrechtspflegegesetz, 
–71 Ziffer 1). 
Die (teilweise) Widmung einer Ortsstiftung für „Unterhaltung der Lehrer“ be- 
gründet für die betreffende Volksschule und mittelbar für die Gemeinde, welche für 
den Schulaufwand aufzukommen hat, einen Anspruch auf Teilnahme am Stiftungs- 
genuß. Das Maß der Teilnahme richtet sich sowohl für die Schule bezw. Schul- 
gemeinde, als für die „hinsichtlich der anderen Zwecke der Stiftung Berechtigten“ 
nach der vom Stifter desfalls getroffenen (bei Genehmigung der Stiftung staatlich 
gutgeheißenen) Bestimmung, in Ermangelung einer solchen nach den Bestimmungen 
des § 15 des Volkschulgesetzes vom 28. August 1835 und des § 59 des Elementar- 
unterrichtsgesetzes. Diese Bestimmungen bilden die „Stiftungevorschriften“, nach 
deren Anleitung die Stiftungsbehörde den Beitrag der Stiftung zum Lehrergehalt 
sestzusetzen, eventuell zu erhöhen oder herabzusetzen hat. Wer sein Interesse für 
verletzt erachtet durch eine auf unrichtiger Auslegung oder Anwenbung jener Vor- 
schriften beruhende Entschließung der für zuständig erklärten (Stiftungs-) Ver- 
waltungsbehörde, kann sonach gegen diese die Eutscheidung des Verwaltungs- 
gerichtshofes aurufen. Veranlassung, eine solche Entscheidung zu verlangen, kann 
vorliegen: 
a. für die Vertreter der beitragsberechtigten Schulstelle oder die zur 
Unterhaltung der Schule verpflichtete Gemeinde, wenn durch die Auf- 
sichtsbehörde (Verwaltungshof, Oberschulrat, Ministerium) die Erhöhung 
eines Beitrags zum Lehrergehalt abgelehnt — sei es durch Verweigerung 
der Genehmigung für eine von der örtlichen Stiftungsbehörde beschlossene 
Erhöhung, sei es durch Verwerfung der Beschwerde gegen die schon bei der 
örtlichen Stiftungsbehörde erfolgte Ablehnung — oder die Herabsetzung 
eines solchen verfügt bezw. gutgeheißen ist; 
b. für die „hinsichtlich der anderen Zwecke der Stiftung 
Berechtigten“, wenn dieselbe Aufsichtsbehörde die Erhöhung des 
Beitrags zum Lehrergehalt verfügt bezw. genehmigt, oder eine verlangte 
Herabsetzung desselben abgelehnt hat — sei es durch Verwerfung der 
Beschwerde gegen den die Herabsetzung verweigernden Beschluß oder durch 
Aufhebung des dieselbe bewilligenden Beschlusses der örtlichen Stiftungs- 
behörde. 
— —— — — — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.