Titel V. Aufwand für die Volksschulen. § 59. 167
Das Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870 bestimmt in § 11:
Die Leitung des Stiftungswesens einschliesslich der Anordnung, von
wem eine Stiftung zu verwalten und die Stiftungsgenüsse zu rergeben
seien, ist Verwaltungssache.
Eine gerichtliche Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof
kann verlangt werden:
1. über die Frage u. s. w.
4. über das Verhandensein der stiftungsgemässen Voraussetzungen
zur Teilnahme an Stiftungsgenüssen.
Die Klage zur Herbeiführung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muß
binnen eciner Notfrist von einem Monat, vom Tage der Eröffnung der
anzufechtenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde (des Verwaltungshofes, des
Oberschulrats, des zuständigen Ministeriums) an gerechnet, bei dieser oder bei dem
Verwaltungsgerichtshofe schriftlich eingereicht werden (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
–71 Ziffer 1).
Die (teilweise) Widmung einer Ortsstiftung für „Unterhaltung der Lehrer“ be-
gründet für die betreffende Volksschule und mittelbar für die Gemeinde, welche für
den Schulaufwand aufzukommen hat, einen Anspruch auf Teilnahme am Stiftungs-
genuß. Das Maß der Teilnahme richtet sich sowohl für die Schule bezw. Schul-
gemeinde, als für die „hinsichtlich der anderen Zwecke der Stiftung Berechtigten“
nach der vom Stifter desfalls getroffenen (bei Genehmigung der Stiftung staatlich
gutgeheißenen) Bestimmung, in Ermangelung einer solchen nach den Bestimmungen
des § 15 des Volkschulgesetzes vom 28. August 1835 und des § 59 des Elementar-
unterrichtsgesetzes. Diese Bestimmungen bilden die „Stiftungevorschriften“, nach
deren Anleitung die Stiftungsbehörde den Beitrag der Stiftung zum Lehrergehalt
sestzusetzen, eventuell zu erhöhen oder herabzusetzen hat. Wer sein Interesse für
verletzt erachtet durch eine auf unrichtiger Auslegung oder Anwenbung jener Vor-
schriften beruhende Entschließung der für zuständig erklärten (Stiftungs-) Ver-
waltungsbehörde, kann sonach gegen diese die Eutscheidung des Verwaltungs-
gerichtshofes aurufen. Veranlassung, eine solche Entscheidung zu verlangen, kann
vorliegen:
a. für die Vertreter der beitragsberechtigten Schulstelle oder die zur
Unterhaltung der Schule verpflichtete Gemeinde, wenn durch die Auf-
sichtsbehörde (Verwaltungshof, Oberschulrat, Ministerium) die Erhöhung
eines Beitrags zum Lehrergehalt abgelehnt — sei es durch Verweigerung
der Genehmigung für eine von der örtlichen Stiftungsbehörde beschlossene
Erhöhung, sei es durch Verwerfung der Beschwerde gegen die schon bei der
örtlichen Stiftungsbehörde erfolgte Ablehnung — oder die Herabsetzung
eines solchen verfügt bezw. gutgeheißen ist;
b. für die „hinsichtlich der anderen Zwecke der Stiftung
Berechtigten“, wenn dieselbe Aufsichtsbehörde die Erhöhung des
Beitrags zum Lehrergehalt verfügt bezw. genehmigt, oder eine verlangte
Herabsetzung desselben abgelehnt hat — sei es durch Verwerfung der
Beschwerde gegen den die Herabsetzung verweigernden Beschluß oder durch
Aufhebung des dieselbe bewilligenden Beschlusses der örtlichen Stiftungs-
behörde.
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