Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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der Gerichtsabtheilungen nicht die Bestimmungen des Artikels XIII. des Ein- 
führungsgesetzes vom 14. April 1851., sondern die in den §. 20. und 22. der 
Verordnung vom 2. Januar 1849. (Geset- Sammlung Seite 1.) über Inju- 
riensachen enthaltenen Vorschriften maaßgebend. 
Artikel III. 
Die Bestimmungen der 9G. 215—224., 3k449. Nr. . des Strafgesetzbuchs 
finden auf Entwendungen von Früchten und anderen Boden-Erzeugnissen, welche 
durch die Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. oder das Rural-Gesetz vom 
See 1791. mit Strafe bedroht sind, keine Anwendung. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen weder die Feldpolizei-Ordnung 
vom 1. November 1847, noch das Rural-Gesetz vom #####t1791. gilt, 
unterliegen die in der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. unter 
Strafe gestellten Entwendungen von Früchten und anderen Boden-Erzeugnissen 
den Bestimmuugen der . 215—224., 349. Nr. 3. des Strafgesetzbuchs nicht; 
es sollen vielmehr auf derartige Entwendungen, insoweit sie nicht durch beson- 
dere, die Feldpolizei betreffende Strafbestimmungen vorgesehen sind, die Vor- 
schriften der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. angewendet werden. 
Artikel IV. 
In Ansehung aller Verbrechen und Vergehen solcher Personen, welche 
zur Zeit der That das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erfolgt 
die Untersuchung und Entscheidung durch die Gerichtsabtheilungen, beziehungs- 
weise die Zuchtpolizeikammern, sofern nicht wegen Konnerität die Verwei- 
sung vor den Schwurgerichtshof auszusprechen F4 
Artikel V. 
Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegen die 
Vorschriften über die Entrichtung der Steuern, Zölle, Postgefälle, Kommuni- 
kations-Abgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefalle begangen 
werden, verjähren in fünf Jahren. 
Artikel VI. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln kommen in Ansehung 
der amn K. 4. erwähnten Zuwiderhandlungen folgende Bestimmungen zur An- 
wendung: 
4.) die von den Polizeigerichten erlassenen Urtheile können ohne Ausnahme 
von dem Beschuldigken, der Staatsanwaltschaft und der Cidilpartei durch 
Berufung angegriffen werden; 
(N. 35 7.) 2) der
	        
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