— 251 —
der Gerichtsabtheilungen nicht die Bestimmungen des Artikels XIII. des Ein-
führungsgesetzes vom 14. April 1851., sondern die in den §. 20. und 22. der
Verordnung vom 2. Januar 1849. (Geset- Sammlung Seite 1.) über Inju-
riensachen enthaltenen Vorschriften maaßgebend.
Artikel III.
Die Bestimmungen der 9G. 215—224., 3k449. Nr. . des Strafgesetzbuchs
finden auf Entwendungen von Früchten und anderen Boden-Erzeugnissen, welche
durch die Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. oder das Rural-Gesetz vom
See 1791. mit Strafe bedroht sind, keine Anwendung.
In denjenigen Landestheilen, in welchen weder die Feldpolizei-Ordnung
vom 1. November 1847, noch das Rural-Gesetz vom #####t1791. gilt,
unterliegen die in der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. unter
Strafe gestellten Entwendungen von Früchten und anderen Boden-Erzeugnissen
den Bestimmuugen der . 215—224., 349. Nr. 3. des Strafgesetzbuchs nicht;
es sollen vielmehr auf derartige Entwendungen, insoweit sie nicht durch beson-
dere, die Feldpolizei betreffende Strafbestimmungen vorgesehen sind, die Vor-
schriften der Feldpolizei-Ordnung vom 1. November 1847. angewendet werden.
Artikel IV.
In Ansehung aller Verbrechen und Vergehen solcher Personen, welche
zur Zeit der That das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, erfolgt
die Untersuchung und Entscheidung durch die Gerichtsabtheilungen, beziehungs-
weise die Zuchtpolizeikammern, sofern nicht wegen Konnerität die Verwei-
sung vor den Schwurgerichtshof auszusprechen F4
Artikel V.
Vergehen und Uebertretungen, welche durch Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften über die Entrichtung der Steuern, Zölle, Postgefälle, Kommuni-
kations-Abgaben und aller übrigen öffentlichen Abgaben und Gefalle begangen
werden, verjähren in fünf Jahren.
Artikel VI.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln kommen in Ansehung
der amn K. 4. erwähnten Zuwiderhandlungen folgende Bestimmungen zur An-
wendung:
4.) die von den Polizeigerichten erlassenen Urtheile können ohne Ausnahme
von dem Beschuldigken, der Staatsanwaltschaft und der Cidilpartei durch
Berufung angegriffen werden;
(N. 35 7.) 2) der