Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wohnsitz 
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Hat der Eigentümer keinen W. im 
Inland oder liegen die Voraus- 
setzungen des § 132 Abs. 2 vor, so 
hat auf Antrag des Gläubigers das 
Amtsgericht, in dessen Bezirke das 
Grundstück liegt, dem Eigentümer 
einen Vertreter zu bestellen, dem 
gegenüber die Kündigung des 
Gläubigers erfolgen kann. 1185. 
Leistung. 
Hat der zur Leistung des Offen- 
barungseides Verpflichtete seinen W. 
oder seinen Aufenthalt im Inlande, 
so kann er den Eid vor dem Amts- 
gerichte des W. oder des Aufenthalts- 
ortes leisten s. Leistung — Leistung. 
Ist ein Ort für eine Leistung weder 
bestimmt noch aus den Umständen, 
insbesondere aus der Natur des 
Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so 
hat die Leistung an dem Orte zu er- 
folgen, an welchem der Schuldner 
zur Zeit der Entstehung des Schuld- 
verhältnisses seinen W. hatte. 
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbe- 
betriebe des Schuldners entstanden, 
so tritt, wenn der Schuldner seine 
gewerbliche Niederlassung an einem 
anderen Orte hatte, der Ort der 
Niederlassung an die Stelle des W. 
Aus dem Umstand allein, daß der 
Schuldner die Kosten der Versendung 
übernommen hat, ist nicht zu ent- 
nehmen, daß der Ort, nach welchem 
die Versendung zu erfolgen hat, der 
Leistungsort sein soll. 
Geld hat der Schuldner im Zweifel 
auf seine Gefahr und seine Kosten 
dem Gläubiger an dessen W. zu über- 
mitteln. 
Ist die Forderung im Gewerbe- 
betriebe des Gläubigers entstanden, 
so tritt, wenn der Gläubiger seine 
gewerbliche Niederlassung an einem 
anderen Orte hat, der Ort der Nieder- 
lassung an die Stelle des W. 
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Wohnsitz 
Erhöhen sich infolge einer nach der 
Entstehung des Schuldverhältnisses 
eintretenden Anderung des W. oder 
der gewerblichen Niederlassung des 
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr 
der Übermittelung, so hat der 
Gläubiger im ersteren Falle die Mehr- 
kosten, im letzteren Falle die Gefahr 
zu tragen. 
Die Vorschriften über den Leistungs- 
ort bleiben unberührt. 
Schuldverschreibung. 
Im Inlande ausgestellte Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber, in 
denen die Zahlung einer bestimmten 
Geldsumme versprochen wird, dürfen 
nur mit staatlicher Genehmigung in 
den Verkehr gebracht werden. 
Die Genehmigung wird durch die 
Centralbehörde des Bundesstaats er- 
teilt, in dessen Gebiete der Aussteller 
seinen W. oder seine gewerbliche 
Niederlassung hat. Die Erteilung 
der Genehmigung und die Bestim- 
mungen, unter denen sie erfolgt, 
sollen durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger bekannt gemacht werden. 
Eine ohne staatliche Genehmigung 
in den Verkehr gelangte Schuldver- 
schreibung ist nichtig; der Aussteller 
hat dem Inhaber den durch die Aus- 
gabe verursachten Schaden zu ersetzen. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Schuldverschreibungen, 
die von dem Reiche oder einem Bundes- 
staat ausgegeben werden. 
Vormundschaft. 
Die Übernahme der Vormundschaft 
kann ablehnen 
811. 
5. wer wegen Entfernung seines W. 
von dem Sitze des Vormundschafts- 
gerichts die Vormundschaft nicht 
ohne besondere Belästigung führen 
kann;
	        
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