Wohnsitz
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Hat der Eigentümer keinen W. im
Inland oder liegen die Voraus-
setzungen des § 132 Abs. 2 vor, so
hat auf Antrag des Gläubigers das
Amtsgericht, in dessen Bezirke das
Grundstück liegt, dem Eigentümer
einen Vertreter zu bestellen, dem
gegenüber die Kündigung des
Gläubigers erfolgen kann. 1185.
Leistung.
Hat der zur Leistung des Offen-
barungseides Verpflichtete seinen W.
oder seinen Aufenthalt im Inlande,
so kann er den Eid vor dem Amts-
gerichte des W. oder des Aufenthalts-
ortes leisten s. Leistung — Leistung.
Ist ein Ort für eine Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so
hat die Leistung an dem Orte zu er-
folgen, an welchem der Schuldner
zur Zeit der Entstehung des Schuld-
verhältnisses seinen W. hatte.
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbe-
betriebe des Schuldners entstanden,
so tritt, wenn der Schuldner seine
gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Orte hatte, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des W.
Aus dem Umstand allein, daß der
Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu ent-
nehmen, daß der Ort, nach welchem
die Versendung zu erfolgen hat, der
Leistungsort sein soll.
Geld hat der Schuldner im Zweifel
auf seine Gefahr und seine Kosten
dem Gläubiger an dessen W. zu über-
mitteln.
Ist die Forderung im Gewerbe-
betriebe des Gläubigers entstanden,
so tritt, wenn der Gläubiger seine
gewerbliche Niederlassung an einem
anderen Orte hat, der Ort der Nieder-
lassung an die Stelle des W.
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Wohnsitz
Erhöhen sich infolge einer nach der
Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Anderung des W. oder
der gewerblichen Niederlassung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr
der Übermittelung, so hat der
Gläubiger im ersteren Falle die Mehr-
kosten, im letzteren Falle die Gefahr
zu tragen.
Die Vorschriften über den Leistungs-
ort bleiben unberührt.
Schuldverschreibung.
Im Inlande ausgestellte Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber, in
denen die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme versprochen wird, dürfen
nur mit staatlicher Genehmigung in
den Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung wird durch die
Centralbehörde des Bundesstaats er-
teilt, in dessen Gebiete der Aussteller
seinen W. oder seine gewerbliche
Niederlassung hat. Die Erteilung
der Genehmigung und die Bestim-
mungen, unter denen sie erfolgt,
sollen durch den Deutschen Reichs-
anzeiger bekannt gemacht werden.
Eine ohne staatliche Genehmigung
in den Verkehr gelangte Schuldver-
schreibung ist nichtig; der Aussteller
hat dem Inhaber den durch die Aus-
gabe verursachten Schaden zu ersetzen.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Schuldverschreibungen,
die von dem Reiche oder einem Bundes-
staat ausgegeben werden.
Vormundschaft.
Die Übernahme der Vormundschaft
kann ablehnen
811.
5. wer wegen Entfernung seines W.
von dem Sitze des Vormundschafts-
gerichts die Vormundschaft nicht
ohne besondere Belästigung führen
kann;