auf Verlangen
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Gehören zur Erbschaft Buchforderungen
gegen das Reich oder einen Bundes-
staat, so ist der Vorerbe auf V. des
Nacherben verpflichtet, in das Schuld-
buch den Vermerk eintragen zu lassen,
daß er über die Forderungen nur
mit Zustimmung des Nacherben ver-
fügen kann. 2136.
Die Einwilligung des Nacherben zu
einer Verfügung des Vorerben ist
auf V. in öffentlich beglaubigter Form
zu erklären s. Erblasser —
Testament.
Der Vorerbe hat den Nacherben auf
V. ein Verzeichnis der zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände mitzuteilen.
Das Verzeichnis ist mit der Angabe
des Tages der Aufnahme zu versehen
und von dem Vorerben zu unter-
zeichnen; der Vorerbe hat auf V.
die Unterzeichnung öffentlich beglau-
bigen zu lassen.
Der Nacherbe kann verlangen, daß
er bei der Aufnahme des Verzeich-
nisses zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt und auf
V. des Nacherben verpflichtet, das
Verzeichnis durch die zuständige Be-
hörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufnehmen zu
lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung fallen der Erbschaft zur
Last.
Der Vorerbe hat auf V. des Nach-
erben Rechenschaft abzulegen s. Erb-
lasser — Testament.
Der Testamentsvollstrecker hat dem
Erben unverzüglich nach der Annahme
des Amtes ein Verzeichnis der seiner
Verwaltung unterliegenden Nachlaß-
gegenstände und der bekannten Nach-
laßverbindlichkeiten mitzuteilen und
ihm die zur Aufnahme des Inven-
tars sonst erforderliche Beihülfe zu
leisten.
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auf Verlangen
Das Verzeichnis ist mit der An-
gabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von dem Testaments-
vollstrecker zu unterzeichnen; der
Testamentsvollstrecker hat auf V. die
Unterzeichnung öffentlich beglaubigen
zu lassen.
Der Erbe kann verlangen, daß er
bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zugezogen wird.
Der Testamentsvollstrecker ist be-
rechtigt und auf V. des Erben ver-
pflichtet, das Verzeichnis durch die
zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar auf-
nehmen zu lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur
Last. 2220.
Der Testamentsvollstrecker hat Nach-
laßgegenstände, deren er zur Erfüllung
seiner Obliegenheiten offenbar nicht
bedarf, dem Erben auf V. zur freien
Verfügung zu überlassen. Mit der
Überlassung erlischt sein Recht zur
Verwaltung der Gegenstände.
s. Auftrag 666.
Das über Errichtung eines Testaments
aufgenommene Protokoll soll dem
Erblasser auf V. auch zur Durchsicht
vorgelegt werden s. Erblasser —
Testament.
Ein nach § 2231 Nr. 2 errichtetes
Testament ist auf V. des Erblassers
in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Die Vorschrift des § 2246 Abs. 2
findet Anwendung. 2256.
Das Testament ist dem Beteiligten
auf V. vorzulegen #. Erdlasser —
Testament.
Eine Abschrift des Testamentes oder
einzelner Teile desselben ist auf V.
zu beglaubigen s. Erblasser —
Testament.
Verein.
s. Auftrag 666, 669.