Vorerbe
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Ist der V. oder der Nacherbe, in
dessen Person das Ereignis eintreten
soll, eine juristische Person, so be-
wendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Das Recht des Nacherben erstreckt sich
im Zweifel auf einen Erbteil, der
dem V. infolge des Wegfalls eines
Miterben anfällt.
Das Recht des Nacherben erstreckt
sich im Zweifel nicht auf ein dem
V. zugewendetes Vorausvermächtnis.
2191.
Zur Erbschaft gehört, was der V.
auf Grund eines zur Erbschaft ge-
hörenden Rechtes oder als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines Erbschaftsgegen-
standes oder durch Rechtsgeschäft mit
Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern
nicht der Erwerb ihm als Nutzung
gebührt. Die Zugehörigkeit einer
durch Rechtsgeschäft erworbenen For-
derung zur Erbschaft hat der Schuldner
erst dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §§ 406
bis 408 finden entsprechende Anwen-
dung.
Zur Erbschaft gehört auch, was
der V. dem Inventar eines erbschaft-
lichen Grundstücks einverleibt.
2112—2120, 2138, 2140 Verfügungsrecht
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2123
des V. über die zur Erbschaft ge-
hörenden Gegenstände s. Erblasser
— Testament.
Aufnahme eines Verzeichnisses der
zur Erbschaft gehörenden Gegenstände
durch den V. f. Erblasser — Testa-
ment.
Der Vorerbe kann den Zustand der
zur Erbschaft gehörenden Sachen auf
seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen.
Anspruch des V. auf Feststellung des
Maßes der Nutzung und der Art der
wirtschaftlichen Behandlung eines zur
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Vorerbe
Erbschaft gehörenden Waldes, eines
Bergwerkes oder einer andern auf
Gewinnung von Bodenbestandteilen
gerichteten Anlage s. Erblasser —
Testament.
Der V. trägt dem Nacherben gegen-
über die gewöhnlichen Erhaltungs-
kosten.
Andere Aufwendungen, die der V.
zum Zwecke der Erhaltung von Erb-
schaftsgegenständen den Umständen
nach für erforderlich halten darf, kann
er aus der Erbschaft bestreiten. Be-
streitet er sie aus seinem Vermögen,
so ist der Nacherbe im Falle des
Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze
verpflichtet. 2125, 2126.
Macht der V. Verwendungen auf die
Erbschaft, die nicht unter die Vor-
schrift des § 2124 fallen, so ist der
Nacherbe im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auf-
trag zum Ersatze verpflichtet.
Der V. ist berechtigt, eine Ein-
richtung, mit der er eine zur Erb-
schaft gehörende Sache versehen hat,
wegzunehmen.
Der V. hat im Verhältnisse zu dem
Nacherben nicht die außerordentlichen
Lasten zu tragen, die als auf den
Stammwert der Erbschaftsgegenstände
gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten
finden die Vorschriften des § 2124
Abs. 2 Anwendung.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem
V. Auskunft über den Bestand der
Erbschaft zu verlangen, wenn Grund
zu der Annahme besteht, daß der V.
durch seine Verwaltung die Rechte
erheblich verletzt. 2136.
Wird durch das Verhalten des V.
oder durch seine ungünstige Ver-
mögenslage die Besorgnis einer er-
heblichen Verletzung der Rechte des
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