Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Vorerbe 
8 
2110 
2111 
Ist der V. oder der Nacherbe, in 
dessen Person das Ereignis eintreten 
soll, eine juristische Person, so be- 
wendet es bei der dreißigjährigen Frist. 
Das Recht des Nacherben erstreckt sich 
im Zweifel auf einen Erbteil, der 
dem V. infolge des Wegfalls eines 
Miterben anfällt. 
Das Recht des Nacherben erstreckt 
sich im Zweifel nicht auf ein dem 
V. zugewendetes Vorausvermächtnis. 
2191. 
Zur Erbschaft gehört, was der V. 
auf Grund eines zur Erbschaft ge- 
hörenden Rechtes oder als Ersatz für 
die Zerstörung, Beschädigung oder 
Entziehung eines Erbschaftsgegen- 
standes oder durch Rechtsgeschäft mit 
Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern 
nicht der Erwerb ihm als Nutzung 
gebührt. Die Zugehörigkeit einer 
durch Rechtsgeschäft erworbenen For- 
derung zur Erbschaft hat der Schuldner 
erst dann gegen sich gelten zu lassen, 
wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis 
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 
bis 408 finden entsprechende Anwen- 
dung. 
Zur Erbschaft gehört auch, was 
der V. dem Inventar eines erbschaft- 
lichen Grundstücks einverleibt. 
2112—2120, 2138, 2140 Verfügungsrecht 
2121 
2122 
2123 
des V. über die zur Erbschaft ge- 
hörenden Gegenstände s. Erblasser 
— Testament. 
Aufnahme eines Verzeichnisses der 
zur Erbschaft gehörenden Gegenstände 
durch den V. f. Erblasser — Testa- 
ment. 
Der Vorerbe kann den Zustand der 
zur Erbschaft gehörenden Sachen auf 
seine Kosten durch Sachverständige 
feststellen lassen. 
Anspruch des V. auf Feststellung des 
Maßes der Nutzung und der Art der 
wirtschaftlichen Behandlung eines zur 
419 
  
8 
2124 
2125 
2126 
2127 
2128 
Vorerbe 
Erbschaft gehörenden Waldes, eines 
Bergwerkes oder einer andern auf 
Gewinnung von Bodenbestandteilen 
gerichteten Anlage s. Erblasser — 
Testament. 
Der V. trägt dem Nacherben gegen- 
über die gewöhnlichen Erhaltungs- 
kosten. 
Andere Aufwendungen, die der V. 
zum Zwecke der Erhaltung von Erb- 
schaftsgegenständen den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, kann 
er aus der Erbschaft bestreiten. Be- 
streitet er sie aus seinem Vermögen, 
so ist der Nacherbe im Falle des 
Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatze 
verpflichtet. 2125, 2126. 
Macht der V. Verwendungen auf die 
Erbschaft, die nicht unter die Vor- 
schrift des § 2124 fallen, so ist der 
Nacherbe im Falle des Eintritts der 
Nacherbfolge nach den Vorschriften 
über die Geschäftsführung ohne Auf- 
trag zum Ersatze verpflichtet. 
Der V. ist berechtigt, eine Ein- 
richtung, mit der er eine zur Erb- 
schaft gehörende Sache versehen hat, 
wegzunehmen. 
Der V. hat im Verhältnisse zu dem 
Nacherben nicht die außerordentlichen 
Lasten zu tragen, die als auf den 
Stammwert der Erbschaftsgegenstände 
gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten 
finden die Vorschriften des § 2124 
Abs. 2 Anwendung. 
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem 
V. Auskunft über den Bestand der 
Erbschaft zu verlangen, wenn Grund 
zu der Annahme besteht, daß der V. 
durch seine Verwaltung die Rechte 
erheblich verletzt. 2136. 
Wird durch das Verhalten des V. 
oder durch seine ungünstige Ver- 
mögenslage die Besorgnis einer er- 
heblichen Verletzung der Rechte des 
27•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.