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begleitern, Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese sich unter-
wegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-
Personenfuhrwerke zu übergeben.
II. Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß,
mit der unter III gestatteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahme-
stelle geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülf-
stellen besiyen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme
von Postsendungen beschränkt (VIII).
III. In den Orten, in denen mit Pferden anszuführende Packetbestellfahrten
bestehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die
Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Ab-
bolung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Be-
stellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können
in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten milgegeben werden.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die
Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen über-
geben werden:
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche und einzuschreibende Packete,
Nachnahmesendungen und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von
800 Mark.
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit
verpflichtet, als die Packete geschüßt untergebracht werden können und Unzuträglich-
keiten für die Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu be-
sorgen sind.
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen
auf Zeitungen angenommen.
IV. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit
sich, in welches er die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit
Werthangabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen, die
zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge sowie die augenommenen
Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihin hierfür übergebenen Grldbeträgen ein-
Farsl. Schwarzb.-Rudolsl. Geseysommlung I.X