Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Berschlechterung — 315 
8 geht die Gefahr des zufälligen Unter- 
ganges und einer zufälligen V. auf 
den Käufer über. 451. 
467 s. Vertrag — Vertrag 347, 351. 
487 V. des gekauften Tieres vor Voll= 
ziehung der Wandelung s. Kauf — 
Kauf. 
498, 501 V. der von dem Wiederverkäufer 
im Falle der Ausübung des Wieder- 
kaufsrechts herauszugebenden Sache s. 
Kauf — Kauf. 
Leihe. 
602, 606 Veränderungen oder V. einer 
geliehenen Sache s. Leihe — Leihe. 
Leistung. 
280, 286 s. Vertrag — Vertrag 347, 351. 
290, 292 V. eines Gegenstandes während 
des Verzugs des Schuldners f. 
Leistang — Leistung. 
Miete. 
543, 555 s. Vertrag — Vertrag 347. 
548, 558 Veränderungen oder V. der ge- 
mieteten Sache s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
1048 s. Pacht 588. 
1050, 1057 Veränderungen oder V. der dem 
Nießbrauch unterliegenden Sachen . 
Niessbrauch — Nießbrauch. 
Pacht. 
588 Der Pächter trägt die Gefahr des zu- 
fälligen Unterganges und einer zu- 
fälligen V. des Inventaoers 
581, 587. 
Pfandrecht. 
1226 V. des Pfandes s. Pfandrecht — 
Pfandrecht. 
Rentenschuld s. Hpothek — 
Hypothek 1133. 
Testament. 
1201 
2132 Veränderungen oder V. von Erb- 
schaftssachen, die durch ordnungs- 
mäßige Benutzung herbeigeführt wer- 
den, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. 
Vertrag. 
321 Verweigerung der Leistung wegen V. 
der Vermögensverhältnisse des anderen 
  
— Verschluß 
§ Teils bei einem Vertrage s. Vertrag 
— Vertrag. 
347, 351 V. der beim Rücktritt vom Ver- 
trage herauszugebenden Sachen s. 
Vertrag — Vertrag. 
Werkvertrag. 
644 Für den zufälligen Untergang und 
eine zufällige V. des von dem Be- 
steller gelieferten Stoffes ist der Unter- 
nehmer nicht verantwortlich 646. 
645 V. eines bestellten Werkes infolge 
eines Mangels des von dem Besteller 
gelieferten Stoffes oder infolge einer 
von dem Besteller für die Ausführung 
erteilten Anweisung s. Werkvertrag 
— Werkvertrag. 
651 s. Kauf 446. 
Verschluss s. auch Mitverschluss. 
Art. 
757 Einführungsgesetz s. Testament 
2238. 
8 Erbvertrag. 
2276 s. Testament 2238. 
2277 Die über einen Erbvertrag aufge- 
nommene Urkunde soll nach Maßgabe 
des 8 2246 verschlossen werden s. 
Erbvertrag — Erbvertrag. 
2300 f. Testament 2260, 2273. 
Testament. 
2238 Der Erblasser kann die seinen letzten 
Willen enthaltende Schrift dem Ge- 
richt oder einem Notar offen oder 
verschlossen übergeben. 2232, 2241, 
2249. 
2246 Das über die Errichtung des Testa- 
ments aufgenommene Protokoll soll 
nebst Anlagen, insbesondere im Falle 
der Errichtung durch übergabe einer 
Schrift nebst dieser Schrift, von dem 
Richter oder dem Notar in Gegen- 
wart der übrigen mitwirkenden Per- 
sonen und des Erblassers mit dem 
Amtssiegel verschlossen, mit einer das 
Testament näher bezeichnenden Auf- 
schrift, die von dem Richter oder
	        
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