Berschlechterung — 315
8 geht die Gefahr des zufälligen Unter-
ganges und einer zufälligen V. auf
den Käufer über. 451.
467 s. Vertrag — Vertrag 347, 351.
487 V. des gekauften Tieres vor Voll=
ziehung der Wandelung s. Kauf —
Kauf.
498, 501 V. der von dem Wiederverkäufer
im Falle der Ausübung des Wieder-
kaufsrechts herauszugebenden Sache s.
Kauf — Kauf.
Leihe.
602, 606 Veränderungen oder V. einer
geliehenen Sache s. Leihe — Leihe.
Leistung.
280, 286 s. Vertrag — Vertrag 347, 351.
290, 292 V. eines Gegenstandes während
des Verzugs des Schuldners f.
Leistang — Leistung.
Miete.
543, 555 s. Vertrag — Vertrag 347.
548, 558 Veränderungen oder V. der ge-
mieteten Sache s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
1048 s. Pacht 588.
1050, 1057 Veränderungen oder V. der dem
Nießbrauch unterliegenden Sachen .
Niessbrauch — Nießbrauch.
Pacht.
588 Der Pächter trägt die Gefahr des zu-
fälligen Unterganges und einer zu-
fälligen V. des Inventaoers
581, 587.
Pfandrecht.
1226 V. des Pfandes s. Pfandrecht —
Pfandrecht.
Rentenschuld s. Hpothek —
Hypothek 1133.
Testament.
1201
2132 Veränderungen oder V. von Erb-
schaftssachen, die durch ordnungs-
mäßige Benutzung herbeigeführt wer-
den, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Vertrag.
321 Verweigerung der Leistung wegen V.
der Vermögensverhältnisse des anderen
— Verschluß
§ Teils bei einem Vertrage s. Vertrag
— Vertrag.
347, 351 V. der beim Rücktritt vom Ver-
trage herauszugebenden Sachen s.
Vertrag — Vertrag.
Werkvertrag.
644 Für den zufälligen Untergang und
eine zufällige V. des von dem Be-
steller gelieferten Stoffes ist der Unter-
nehmer nicht verantwortlich 646.
645 V. eines bestellten Werkes infolge
eines Mangels des von dem Besteller
gelieferten Stoffes oder infolge einer
von dem Besteller für die Ausführung
erteilten Anweisung s. Werkvertrag
— Werkvertrag.
651 s. Kauf 446.
Verschluss s. auch Mitverschluss.
Art.
757 Einführungsgesetz s. Testament
2238.
8 Erbvertrag.
2276 s. Testament 2238.
2277 Die über einen Erbvertrag aufge-
nommene Urkunde soll nach Maßgabe
des 8 2246 verschlossen werden s.
Erbvertrag — Erbvertrag.
2300 f. Testament 2260, 2273.
Testament.
2238 Der Erblasser kann die seinen letzten
Willen enthaltende Schrift dem Ge-
richt oder einem Notar offen oder
verschlossen übergeben. 2232, 2241,
2249.
2246 Das über die Errichtung des Testa-
ments aufgenommene Protokoll soll
nebst Anlagen, insbesondere im Falle
der Errichtung durch übergabe einer
Schrift nebst dieser Schrift, von dem
Richter oder dem Notar in Gegen-
wart der übrigen mitwirkenden Per-
sonen und des Erblassers mit dem
Amtssiegel verschlossen, mit einer das
Testament näher bezeichnenden Auf-
schrift, die von dem Richter oder