Verbrauch
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1640 Sind verbrauchbare Sachen, die zum
1067
1075
1084
1086
eingebrachten Gute eines Ehegatten
gehört haben, nicht mehr vorhanden,
so wird zu Gunsten des Ehegatten
vermutet, daß die Sachen in das
Gesamtgut der Errungenschaftsgemein-
schaft verwendet worden seien und
dieses um den Wert der Sachen be-
reichert sei.
Nießbrauch.
Sind verbrauchbare Sachen Gegen-
stand des Nießbrauchs, so wird der
Nießbraucher Eigentümer der Sachen;
nach der Beendigung des Nießbrauchs
hat er dem Besteller den Wert zu
ersetzen, den die Sachen zur Zeit der
Bestellung hatten. Sowohl der Be-
steller als der Nießbraucher kann den
Wert auf seine Kosten durch Sach-
verständige feststellen lassen.
Der Besteller kann Sicherheits-
leistung verlangen, wenn der Anspruch
auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
1075, 1084.
Werden dem Nießbraucher einer Forde-
rung verbrauchbare Sachen geleistet,
so erwirbt der Nießbraucher das Eigen-
tum; die Vorschriften des § 1067
findenentsprechende Anwendung. 1068.
Gehört ein Inhaberpapier oder ein
Orderpapier, das mit Blankoindossa-
ment versehen ist, nach § 92 zu den
verbrauchbaren Sachen, so bewendet
es bei den Vorschriften des § 1067.
1068.
Die Gläubiger des Bestellers können,
soweit ihre Forderungen vor der Be-
stellung entstanden sind, ohne Rücksicht
auf den Nießbrauch Befriedigung aus
den dem Nießbrauch unterliegenden
Gegenständen verlangen. Hat der
Nießbraucher das Eigentum an ver-
brauchbaren Sachen erlangt, so tritt
an die Stelle der Sachen der Anspruch
des Bestellers auf Ersatz des Wertes;
der Nießbraucher ist den Gläubigern
155
8
1087
2325
2116
Verbrauch
gegenüber zum sofortigen Ersatze ver-
pflichtet.
Soweit der Nießbraucher eines Ver-
mögens zum Ersatze des Wertes ver-
brauchbarer Sachen verpflichtet ist,
darf er zwecks Erfüllung der Ver-
bindlichkeiten des Bestellers eine Ver-
äußerung nicht vornehmen. 1085,
1089.
Pflichtteil.
Bei der Berechnung des Wertes einer
Schenkung zwecks Feststellung des
Pflichtteils kommt eine verbrauchbare
Sache mit dem Werte in Ansatz, den
sie zur Zeit der Schenkung hatte.
2330.
Sachen.
Verbrauchbare Sachen im Sinne des
G. sind bewegliche Sachen, deren be-
stimmungsmäßiger Gebrauch in dem
Verbrauch oder in der Veräußerung
besteht.
Als verbrauchbar gelten auch be-
wegliche Sachen, die zu einem Waren-
lager oder zu einem sonstigen Sach-
inbegriff gehören, dessen bestimmungs-
mäßiger Gebrauch in der Veräußerung
der einzelnen Sachen besteht.
Testament.
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach § 92 zu den verbrauchbaren
Sachen gehören, sowie von Zins-,
Renten= oder Gewinnanteilscheinen
kann der Nacherbe vom Vorerben
nicht verlangeen. 2117, 2136.
Verwahrung.
700 Hinterlegung vertretbarer Sachen, deren
1653
1667
1814
V. dem Verwahrer gestattet ist s.
Verwahrung — Verwahrung.
Verwandtschaft.
. Veräusserung — Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1814.
Vormundschaft.
Die Hinterlegung der zu dem Ver-
mögen des Mündels gehörenden In-
haberpapiere, die nach § 92 zu den