fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verbrauch 
8 
1640 Sind verbrauchbare Sachen, die zum 
1067 
1075 
1084 
1086 
eingebrachten Gute eines Ehegatten 
gehört haben, nicht mehr vorhanden, 
so wird zu Gunsten des Ehegatten 
vermutet, daß die Sachen in das 
Gesamtgut der Errungenschaftsgemein- 
schaft verwendet worden seien und 
dieses um den Wert der Sachen be- 
reichert sei. 
Nießbrauch. 
Sind verbrauchbare Sachen Gegen- 
stand des Nießbrauchs, so wird der 
Nießbraucher Eigentümer der Sachen; 
nach der Beendigung des Nießbrauchs 
hat er dem Besteller den Wert zu 
ersetzen, den die Sachen zur Zeit der 
Bestellung hatten. Sowohl der Be- 
steller als der Nießbraucher kann den 
Wert auf seine Kosten durch Sach- 
verständige feststellen lassen. 
Der Besteller kann Sicherheits- 
leistung verlangen, wenn der Anspruch 
auf Ersatz des Wertes gefährdet ist. 
1075, 1084. 
Werden dem Nießbraucher einer Forde- 
rung verbrauchbare Sachen geleistet, 
so erwirbt der Nießbraucher das Eigen- 
tum; die Vorschriften des § 1067 
findenentsprechende Anwendung. 1068. 
Gehört ein Inhaberpapier oder ein 
Orderpapier, das mit Blankoindossa- 
ment versehen ist, nach § 92 zu den 
verbrauchbaren Sachen, so bewendet 
es bei den Vorschriften des § 1067. 
1068. 
Die Gläubiger des Bestellers können, 
soweit ihre Forderungen vor der Be- 
stellung entstanden sind, ohne Rücksicht 
auf den Nießbrauch Befriedigung aus 
den dem Nießbrauch unterliegenden 
Gegenständen verlangen. Hat der 
Nießbraucher das Eigentum an ver- 
brauchbaren Sachen erlangt, so tritt 
an die Stelle der Sachen der Anspruch 
des Bestellers auf Ersatz des Wertes; 
der Nießbraucher ist den Gläubigern 
155 
  
8 
1087 
2325 
2116 
Verbrauch 
gegenüber zum sofortigen Ersatze ver- 
pflichtet. 
Soweit der Nießbraucher eines Ver- 
mögens zum Ersatze des Wertes ver- 
brauchbarer Sachen verpflichtet ist, 
darf er zwecks Erfüllung der Ver- 
bindlichkeiten des Bestellers eine Ver- 
äußerung nicht vornehmen. 1085, 
1089. 
Pflichtteil. 
Bei der Berechnung des Wertes einer 
Schenkung zwecks Feststellung des 
Pflichtteils kommt eine verbrauchbare 
Sache mit dem Werte in Ansatz, den 
sie zur Zeit der Schenkung hatte. 
2330. 
Sachen. 
Verbrauchbare Sachen im Sinne des 
G. sind bewegliche Sachen, deren be- 
stimmungsmäßiger Gebrauch in dem 
Verbrauch oder in der Veräußerung 
besteht. 
Als verbrauchbar gelten auch be- 
wegliche Sachen, die zu einem Waren- 
lager oder zu einem sonstigen Sach- 
inbegriff gehören, dessen bestimmungs- 
mäßiger Gebrauch in der Veräußerung 
der einzelnen Sachen besteht. 
Testament. 
Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, 
die nach § 92 zu den verbrauchbaren 
Sachen gehören, sowie von Zins-, 
Renten= oder Gewinnanteilscheinen 
kann der Nacherbe vom Vorerben 
nicht verlangeen. 2117, 2136. 
Verwahrung. 
700 Hinterlegung vertretbarer Sachen, deren 
1653 
1667 
1814 
V. dem Verwahrer gestattet ist s. 
Verwahrung — Verwahrung. 
Verwandtschaft. 
. Veräusserung — Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1814. 
Vormundschaft. 
Die Hinterlegung der zu dem Ver- 
mögen des Mündels gehörenden In- 
haberpapiere, die nach § 92 zu den
	        
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