142 Erster Theil. Vierter Titel.
§. 43. Dadurch aber, daß eine drohende Gefahr zu der Willenserklärung bloß
Anlaß gegeben hat?2), wird diese noch nicht entkräftet.
8. 44. Hat jedoch Furcht vor der Gefahr das Vermögen des Erklärenden, mit
Freiheit und Ueberlegung zu handeln, gänglich ausgeschlossen, so findet die Vorschrift
des §. 28 sqq. Anwendung.
§. 45. Wer eine sonst rechtsbeständige Willenserklärung wegen erlittenen Zwan-
ges anfechten will, muß dieses, sobald als er einen Richter hat antreten können, spä-
testens aber binnen acht agen nach diesem Zeitpunkte 32), gerichtlich anzeigen.
§. 46. Dergleichen vorläufige Anzeige kann bei einem jeden?") Gerichte gültig
geschehen; sie muß aber die zur Sache gehörigen Umstände unter Anführung der Be-
weismittel enthalten.
§. 47. Uebrigens 572) haͤrß es von dem Anzeigenden ab, die Ungültigkeit der
Willenserklärun a" en den, welcher sich des Zwanges oder der Gewalt schuldig ge-
macht hat. zerich l auszuführen ?5); oder den aupnach aus der Willenserklärung,
absnwanen ). oder sich der in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Wege zur Er-
haltung seiner Beweismittel zu bedienen 57).
mmmittelbar jetzt anzuwenden sind, und daß auch die Operationen der Restitution und der erst dem-
nächst eintretenden Anwendung der alten Klage nicht äußerlich unterschieden werden, namentlich bei
statefindender Kumulation. Aber der organische Zusammenhang, die Innerlichkeit der Institte ist
noch heute dieselbe. Vergl. 8. 47.
52) Z. B. Mehrere befinden sich bei einer Ueberschwemmung in einem von den Wasserfluthen
umgebenen Gebäude, und die drohende Gefahr des Bruche veranlaßt Willenserklärungen. Diese
sind unanfechtbar, wenn der Erklärende nicht etwa seiner Vernunft durch die Todesgefahr beraubt
worden ist, auf welchen Fall der folg. §. 44 geht. Die §§. 43, 44 gehören nicht der Materie von
der actio Quod metus causa an, die Fälle dieser Bestimmumngen sind nicht unter die Grundsätze die-
ses Klagerechts zu stellen; sie sind der L. 9. 8. 1 D. quod metus causa (IV, 2) und L. 34, 8. 1
D. de donationibus (XXXIX. à nachgebildet und stehen mit den §§. 28, 29 in Verdindung.
(3. A.) Die Ss. 43 u. 44 setzen nämlich voraus, daß die drohenden Gefahren keiner fremden
Einwirkung oder bosen Absicht beizumessen sind. Der durch einc ohne fremdes Zuthun drohende Ge-
fabr erregte Zustand der Furcht ist schon im §. 29 berücksichtigt. Es hätte zwar ein nochmaliges Zu-
rückgehen darauf nicht bedurft, doch ist hier die Erinnerung daran, daß die Fülle der s# 43, 44
nicht den Grundsätzen der actio quod metus causs (§P§. 31 bis 42), welche die schuldbare Einwirkung
eines Menschen voraussetzen, sondern dem Prinzipe des F. 29 unterzuordnen, nützlich. Die 88. 43
u. 44 entscheiden dadurch zugleich den Meinungsstreit über die Frage: ob und in wieweit durch, ohne
fremde Schuld, erregte Affekie die rechtliche Fähigkeit zur Willensbestimmung aufgehoben werden könne.
Vergl. Erk. des Obertr. v. 29. Mai 1856 (Entsch. Vd. XXXIII, S. 8).
(4. A.) Ueberhaupt findet die Bestimmung des §. 43 nur da Anwendung, wo eine Kausalver-
bindung zwischen der Willenserklärung und den Haudlungen des Promissars oder eines Drinen zu
dessen Hansen nicht ersichtlich ist. Haben dagegen Drohungen des Pronnssars oder eines Druten die
Willenserklärung des Promittenten veranlaßt, aK3 kommen uur die 5§5. 33—45 zur Anwemung. Erk.
des Obertr. v. 3. Dez. 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXVIII, S. 127).
53) Jedes, unmittelbar nach Wegsall des Zwanges eintretende Hiuderniß, 3. B. Krankheit, Ab-
wesenheit zur See oder im Auslande, hindert den Anfang der achträgigen Frist, muß jedoch besonders
bewiesen werden. Ein im Lause der Frist eintretendes Hinderniß unterbricht jedoch den Lauf nicht; die
Frist ist ein Fatale. (4. A.) S. d. Anm. 50 zu S. 49.
54) Inländischen. Denn im Auslande richtet man sich nicht nach dem A. L. R., wenn dieses dort
nicht zufällig gilt.
54 a) (4. A.) D. h. abgesehen hiervon (s§. 45, 46) kann er die Ungültigkeit der fraglichen Wil-
lenserklärung sowohl klagend oder wiederklagend, als auch cinwandemeist ausführen. In dem Erk.
des Obertr. v. 28. Febr. 1853 (Arch. f. Rechtef. Bd. VIII, S. 328) wird die Erstattung der Anzeige
als eine Bediugung des fakultativen Gebrauchs der Rechteminel hingestellt. Dies ist inkorrekt.
55) Durch die actio rescissoris utilis in rem vel in personam, d. i. das alte Klagrecht, oder
durch die actio qguod metus causa. S. o. Amn. 51.
56) Und die excepiio quod metus Gmuss entgegen zu setzen; auch diese ist in rem scripta. L. 4,
5. 33 D. de doll mali et met. exc. (XILIV, 4).
57) Durch Aufnahme des Beweises zum ewigen Gedächtnisse. Die provocatio ad ugendum er-