Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
535 
536 
540, 539 3. 
542 
543, 
546 
547 
552 
nur zu ersetzen, wenn es vereinbart 
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein 
Vertrag nicht zustande kommt. 
Miete. 
V. des Vermieters: 
1. dem Mieter den Gebrauch 
der vermieteten Sache wäh- 
rend der Mietzeit zu gewähren 
s. Miete — Miete; 
2. die vermietete Sache dem 
Mieter in einem zu dem ver- 
tragsmäßigen Gebrauche ge- 
eigneten Zustande zu über- 
lassen und sie während der 
Mietzeit in diesem Zustand 
zu erhalten; 
zur Vertretung von Mängeln 
der vermieteten Sache s. Miete 
— Miete; 
4. zu beweisen, daß er den Ge- 
brauch der Sache rechtzeitig 
gewährt oder daß er vor dem 
Ablaufe der dazu bestimmten 
Frist die Abhülfe des Mangels 
bewirkt habe s. Miete — 
Miete; 
zur Rückerstattung des im 
voraus ohne Rechtsgrund ge- 
zahlten Mietzinses s. Miete 
— Miete; 
6. die auf der vermieteten Sache 
ruhenden Lasten zu tragen s. 
Miete — Miete; 
7. dem Mieter die auf die Sache 
gemachten Verwendungen zu 
ersetzen s. Miete — Miete; 
8. sich im Falle der Verhinderung 
des Mieters an der Aus- 
übung des ihm zustehenden 
Gebrauchsrechts den Wert der 
ersparten Aufwendungen so- 
wie diejenigen Vorteile an- 
rechnen zu lassen, welche er 
aus einer anderweiten Ver- 
555 5. 
wertung des Gebrauchs er- 
langt s. Miete — Miete. 
282 
  
8 
571 
572 
573 
576 
Verpflichtung 
Wird das vermietete Grundstück nach 
der Überlassung an den Mieter von 
dem Vermieter an einen Dritten ver- 
äußert, so tritt der Erwerber an 
Stelle des Vermieters in die sich 
während der Dauer seines Eigentums 
aus dem Mietverhältnis ergebenden 
Rechte und V. ein. 
Erfüllt der Erwerber die V. nicht, 
so haftet der Vermieter für den von 
dem Erwerber zu ersetzenden Schaden 
wie ein Bürge, der auf die Einrede 
der Vorausklage verzichtet hat. Er- 
langt der Mieter von dem Übergange 
des Eigentums durch Mitteilung des 
Vermieters Kenntnis, so wird der 
Vermieter von der Haftung befreit, 
wenn nicht der Mieter das Mietver- 
hältnis für den ersten Termin kündigt, 
für den die Kündigung zulässig ist. 
577—579. 
Hat der Mieter des veräußerten 
Grundstücks dem Vermieter für die 
Erfüllung seiner V. Sicherheit ge- 
leistet, so tritt der Erwerber in die 
dadurch begründeten Rechte ein. Zur 
Rückgewähr der Sicherheit ist er nur 
verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt 
wird oder wenn er dem Vermieter 
gegenüber die V. zur Rückgewähr 
übernimmt. 577, 579. 
Eine Verfügung, die der Vermieter 
vor dem Übergange des Eigentums 
über den auf die Zeit der Berechtigung 
des Erwerbers entfallenden Mietzins 
getroffen hat, ist insoweit wirksam, 
als sie sich auf den Mietzins für das 
zur Zeit des Uberganges des Eigen- 
tums laufende und das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht. Eine Ver- 
fügung über den Mietzins für eine 
spätere Zeit muß der Erwerber gegen 
sich gelten lassen, wenn er sie zur 
Zeit des Überganges des Eigentums 
kennt. 577, 579. 
Zeigt der Vermieter dem Mieter an,
	        
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