Vertrag
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satzes oder des Ersatzanspruchs hinter
dem Werte der geschuldeten Leistung
zurückbleibt.
Soweit die nach diesen Vorschriften
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt
ist, kann das Geleistete nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurück-
gefordert werden. 325.
Wird die aus einem gegenseitigen V.
dem einen Teile obliegende Leistung
infolge eines Umstandes, den der an-
dere Teil zu vertreten hat, unmöglich,
so behält er den Anspruch auf die
Gegenleistung. Er muß sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er
infolge der Befreiung von der Leistung
erspart, oder durch anderweitige Ver-
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Das Gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung infolge
eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zu einer Zeit unmöglich
wird, zu welcher der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist.
Wird die aus einem gegenseitigen V.
dem einen Teile obliegende Leistung
infolge eines Umstandes, den er zu
vertreten hat, unmöglich, so kann der
andere Teil Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen over von
dem V. zurücktreten. Bei teilweiser
Unmöglichkeit ist er, wenn die teil-
weise Erfüllung des V. für ihn kein
Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung der ganzen Ver-
bindlichkeit nach Maßgabe des § 280
Abs. 2 zu verlangen oder von dem
ganzen V. zurückzutreten. Statt des
Anspruchs auf Schadensersatz und
des Rücktrittsrechts kann er auch die
für den Fall des § 323 bestimmten
Rechte geltend machen.
Das Gleiche gilt im Falle des
§ 283, wenn nicht die Leistung bis
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327
Vertrag
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird
oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise
nicht bewirkt ist. 326, 327.
Ist bei einem gegenseitigen V. der
eine Teil mit der ihm obliegenden
Leistung im Verzuge, so kann ihm
der andere Teil zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die
Annahme der Leistung nach dem Ab-
laufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist ist er berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder von dem V.
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung
rechlzeitig erfolgt ist; der Anspruch
auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
Wird die Leistung bis zum Ablaufe
der Frist teilweise nicht bewirkt, so
findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1
Satz 2 entsprechende Anwendung.
Hat die Erfüllung des V. infolge
des Verzugs für den anderen Teil
kein Interesse, so stehen ihm die im
Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne
daß es der Bestimmung einer Frist
bedarf. 327.
Auf das in den 8§8 325, 326 be-
stimmte Rücktrittsrecht finden die für
das vertragsmäßige Räüßhktrittsrecht
geltenden Vorschriften der 88 346 bis
356 entsprechende Anwendung. Er-
folgt der Rücktritt wegen eines Um-
standes, den der andere Teil nicht zu
vertreten hat, so haftet dieser nur
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
rung.
328—335 Versprechen der Leistung an
328
einen Dritten.
Durch V. kann eine Leistung an einen
Dritten mit der Wirkung bedungen
werden, daß der Dritte unmittelbar
das Recht erwirbt, die Leistung zu
fordern.
In Ermangelung einer besonderen