Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
8 
324 
325 
satzes oder des Ersatzanspruchs hinter 
dem Werte der geschuldeten Leistung 
zurückbleibt. 
Soweit die nach diesen Vorschriften 
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt 
ist, kann das Geleistete nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung zurück- 
gefordert werden. 325. 
Wird die aus einem gegenseitigen V. 
dem einen Teile obliegende Leistung 
infolge eines Umstandes, den der an- 
dere Teil zu vertreten hat, unmöglich, 
so behält er den Anspruch auf die 
Gegenleistung. Er muß sich jedoch 
dasjenige anrechnen lassen, was er 
infolge der Befreiung von der Leistung 
erspart, oder durch anderweitige Ver- 
wendung seiner Arbeitskraft erwirbt 
oder zu erwerben böswillig unterläßt. 
Das Gleiche gilt, wenn die dem 
einen Teile obliegende Leistung infolge 
eines von ihm nicht zu vertretenden 
Umstandes zu einer Zeit unmöglich 
wird, zu welcher der andere Teil im 
Verzuge der Annahme ist. 
Wird die aus einem gegenseitigen V. 
dem einen Teile obliegende Leistung 
infolge eines Umstandes, den er zu 
vertreten hat, unmöglich, so kann der 
andere Teil Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung verlangen over von 
dem V. zurücktreten. Bei teilweiser 
Unmöglichkeit ist er, wenn die teil- 
weise Erfüllung des V. für ihn kein 
Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung der ganzen Ver- 
bindlichkeit nach Maßgabe des § 280 
Abs. 2 zu verlangen oder von dem 
ganzen V. zurückzutreten. Statt des 
Anspruchs auf Schadensersatz und 
des Rücktrittsrechts kann er auch die 
für den Fall des § 323 bestimmten 
Rechte geltend machen. 
Das Gleiche gilt im Falle des 
§ 283, wenn nicht die Leistung bis 
342 
  
8 
326 
327 
Vertrag 
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird 
oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise 
nicht bewirkt ist. 326, 327. 
Ist bei einem gegenseitigen V. der 
eine Teil mit der ihm obliegenden 
Leistung im Verzuge, so kann ihm 
der andere Teil zur Bewirkung der 
Leistung eine angemessene Frist mit 
der Erklärung bestimmen, daß er die 
Annahme der Leistung nach dem Ab- 
laufe der Frist ablehne. Nach dem 
Ablaufe der Frist ist er berechtigt, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu verlangen oder von dem V. 
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung 
rechlzeitig erfolgt ist; der Anspruch 
auf Erfüllung ist ausgeschlossen. 
Wird die Leistung bis zum Ablaufe 
der Frist teilweise nicht bewirkt, so 
findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 
Satz 2 entsprechende Anwendung. 
Hat die Erfüllung des V. infolge 
des Verzugs für den anderen Teil 
kein Interesse, so stehen ihm die im 
Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne 
daß es der Bestimmung einer Frist 
bedarf. 327. 
Auf das in den 8§8 325, 326 be- 
stimmte Rücktrittsrecht finden die für 
das vertragsmäßige Räüßhktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der 88 346 bis 
356 entsprechende Anwendung. Er- 
folgt der Rücktritt wegen eines Um- 
standes, den der andere Teil nicht zu 
vertreten hat, so haftet dieser nur 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Bereiche- 
rung. 
328—335 Versprechen der Leistung an 
328 
einen Dritten. 
Durch V. kann eine Leistung an einen 
Dritten mit der Wirkung bedungen 
werden, daß der Dritte unmittelbar 
das Recht erwirbt, die Leistung zu 
fordern. 
In Ermangelung einer besonderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.