Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

126 Erster Theil. Dritter Titel. 
5. 46. Ist die Erwerbung eines Rechtes an einen gewissen Tag gebunden, so 
wird dasselbe, so bald der Tag angefangen ist, für erworben geachtet. 
8. 47. Soll aber eine Pflicht an einem bestimmten Tage geleistet werden, so 
kommt dem Verpflichteten der ganze Tag zu Statten 47). 
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neunt das R. NR. sa momento ad momentum. L. 6., 7 D. de usurpat. (XLI, 3); L. 3, §. 8 D. 
de minor. (IV, 4); L. 134 D. de verb. sign. (L., 16). Sie wird nur einmal, bei der Restitution 
ex capite minor., angewendet. L. 3, §. 3 de minor. Das A. L.R. hat den Grundsatz des R. R.; 
die civile Zeitrechnung kommt in der Regel bei Zeiträumen aller Art zur Auwendung. Die Regel 
* auch noch bei Zeiträumen Anwendung, welche nach dem Maße von 24 Stunden bestimmt 
nd, doch hier mit Ausnahmen. Das Pr. des Obertr. v. 21. Aug. 1841 spricht in Uebereinstim- 
mung damit aus: „Die in den Gesetzen zur Abgabe einer Erklärung oder zur Leistung einer Hand- 
lung bestimmte Frist: „„binnen 24 Stiuden““, ist für innegehalten auzusehen, wenn die Erklarung 
oder Handlung im Laufe des nächsten Tages erfolgt.“ (Entsch. Bd. VII. S. 53.) Eine Ausnahme 
gilt bei der Zeitrechnung nach Stunden, wenn der Ablauf eines Zeitraumes nicht als Bedingung 
einer Rechtsänderung in Betracht komint, sondern wenn an die Erscheinung einer Begebenheit inner- 
lb einer gewissen Frist nach einer Handlung eine Vermuthung über das Alter der Entstehung ge- 
nüpft ist, wie 3. B. bei dem Au-sbruche von Viehkrankheiten. Hier wird von Moment zu Moment 
gerechne-. Anerkannt durch das Pr. des Obertr. 2100, vom 18. Dez. 1848: „Die Frist von 24 Stun- 
nach der Uebergabe, binnen welcher die Vermuthung gilt, dan ein erkranktes Stück Vieh schon 
vor der Uebergabe krank gewesen sei, endet mit dem Momente, in welchem sie am vorhergehenden 
Tage zu laufen angesangen hat.“ (Entsch. Bd. XVII, S. 152.) (Die Rechtsertigung ist leicht; ein 
ausdrücklicher Gesetzesausspruch sehlt; der Beweis muß anders als negatt dadurch geflhrt werden, 
daß ein Fall, wie die §§. 46 u. 47 d. T. voraussetzen, nicht vorliege. Denn diese handeln gar nicht 
von der Statthaftigkeit der civilen oder natürlichen lmathematischen] Zeitrechnung, sondern von den 
verschiedenen Auwendungen der eivilen Zeitrechnung; wovon bei der natürlichen Zeitrechnung selbst- 
verständlich nicht Rede sein kann.) Unter 24 Stunden kann immer nur ad momenta gerechnet wer- 
den, denn für Stunden giebt es leine eivile Rechnung, weil kein Bedürfniß derselben. Das R. N. 
kennt die Stunde als Zeuabschuitt in Rechtsregeln nicht. Alle übrigen in Rechtsregelu vorkommen- 
den Zeitabschnitte führen inumer nur auf den Tag, diesen zu 24 Stunden gerechnet (St. G. B. §. 15), 
zurück. Dieselben fu die Woche, der Monat, das Jahr. 
Die Woche ist ein widerkehrender Cyklus von aufeinander folgenden Tagen, welcher gang selbst- 
Kändig , ohne ein Theil des Monates oder Jahres zu sein, die Reihe dieser Zeitabschnitte durchzieht. 
ie gründet sich auf die Mondbeobachtung und soll dem Mondviertel entiprechen. Da dieses aber in 
die Mine zwischen 7 und 8 Tagen fällt, so kann man die Woche zu 8 oder zu 7 Tagen annehmen. 
Die Römer hatten 8tägige Wochen, mit dem Grenztage der Nundinä; die Juden hatten 7tägige, und 
von diesen ist die 7tägige Woche auf die christlichen Völker gekommen. In röm. Rechtsregeln kommt 
die Woche nicht vor. Im deutschen Rechte wie im Pr. K. erscheint sie aber häufig, sowohl im Civil- 
rechte, als im Prezesse und im Strafrechte. Man versteht darunter einen Zeitraum von 7 Tagen. 
Str. G. B. §. 15. Die einzelnen Wochentage werden bekanntlich nicht wie die Monatstage durch Zah- 
len und Heiligennamen, sondern durch Eigennamen bezeichnet. 
Der Monat hat, wegen der drei verschiedenen aͤngen der Kalendermonate jedes Jahres, eine 
zweiselhafte Bedeutung. Die Zeitmessung nach einer Zahl von Monaten kann auf zweierlei Welse ge- 
scheben: entweder durch eine Normalzahl von Monatstagen — das ist die Weise des R. R., welches 
unter Monat 30 Tage verstehtz oder so, daß das Ende des Zeitraumes an dem Monatstage ange- 
nommen wird, welcher dem Monateunge des Ansange entspricht, so daß eine am 31. Dez. angesangene 
zweimonauiche Frist am 28. (29.) Febr. ablänft. Diese Rechnungsweise hat in der deutschen Gerichts- 
praxis, namentlich bei den Prozeßfristen, stattgefunden, aber man hat ouch beide Weisen angewendet. 
Strube, Bed., 1, 47.) Das geschieht auch im Pr. R. Bei Veriahrungen (I. 9, §. 550) und 
i Strafen (St.G. B. §. 15) wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, bei Berträgen aber, nament- 
lich bei auf Monate lautenden Wechseln, wird die Zeit nach den wirklichen Monatstagen bestimmt, so 
daß sie an dem, dem Anfangstage (z. B. v. 2. Jan. nach 2 Monaten) durch seine Zahl entsprechenden 
Monatstage (2. März), wenn aber diese Zahl im letzten Monate sehlt, am letzten Tage desselben ab- 
läuft. 11, 8, §8. 855, 856; A. D. W.O. Art. 32. Dieses Verfahren ist unanwendbar, wenn die 
Frist durch „halben Monat“ bestimmt ist. Dann kehrt man wieder zur röm. Rechnungsweise zurück 
und rechnet für einen „halben Monat“ 15 Tage. A. D. W.O. Art. 32 a. E. Eine allgemeine Negel 
ist nicht vorgeschrieben; es ist jedoch, nach vicsen Anwendungen, die röm. Rechnungsweise als Regel 
anzunehmen, weil sie in allen Fällen anwendbar ist, die andere, auf Bruchtheile unanwendbare, Weise 
aber nur als Ausnahme in Fällen, wo sie vorgeschrieben ist, zu betrachten. 
Das Jahr bedarf zu seiner Anwendung keiner weiteren Bestimmung; auf den Schalttag wird 
nicht Rücksicht genommen. 1, 9, 3#. 547—540. 
42) Wenngleich dem Berechtigten daraus; daß die Leistung zu einer späteren Tageszeit erfolgt, 
Nachtheil entsteht. Vergl. den Rechtsfall über Leistung von Bierfuhren im Schl. Arch. Bd. VI, S. 372. 
 
	        
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