fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Zeit 
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welchem sie zur Aufrechnung geeignet 
einander gegenübergetreten sind. 
Eine Forderung, der eine Einrede 
entgegensteht, kann nicht aufgerechnet 
werden. Die Verjährung schließt die 
Aufrechnung nicht aus, wenn die ver- 
jährte Forderung zu der Z., zu welcher 
sie gegen die andere Forderung auf- 
gerechnet werden konnte, noch nicht 
verjährt war. 
Ist vereinbart, daß die Leistung zu 
einer bestimmten Z. an einem be- 
stimmten Orte erfolgen soll, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß die Auf- 
rechnung einer Forderung, für die ein 
anderer Leistungsort besteht, aus- 
geschlossen sein soll. 
Der Schuldner kann dem neuen 
Gläubiger die Einwendungen ent- 
gegensetzen, die zur Z. der Abtretung 
der Forderung gegen den bisherigen 
Gläubiger begründet waren. 412. 
Infolge der Schuldübernahme erlöschen 
die für die Forderung bestellten Bürg- 
schaften und Pfandrechte. Besteht für 
die Forderung eine Hypothek, so tritt 
das Gleiche ein, wie wenn der Gläu- 
biger auf die Hypothek verzichtet. Diese 
Vorschriften finden keine Anwendung, 
wenn der Bürge oder derjenige, welchem 
der verhaftete Gegenstand zur Z. der 
Schuldübernahme gehört, in diese ein- 
willigt. 
Schuldverschreibung. 
s. Frist — Schuldoerschreibung. 
s. Frist — Verjährung 206, 207. 
Stiftung. 
s. Verein 29. 
s. Verein 52. 
Testament. 
Hat der Erblasser seine g. Erben ohne 
nähere Bestimmung bedacht, so sind 
diejenigen, welche zur Z. des Erbfalls 
seine g. Erben sein würden, nach dem 
Verhältnis ihrer g. Erbteile bedacht. 
Ist die Zuwendung unter einer auf- 
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2067 
2070 
2071 
2075 
Zeit 
schiebenden Bedingung oder unter 
Bestimmung eines Anfangstermins 
gemacht und tritt die Bedingung oder 
der Termin erst nach dem Erbfalle 
ein, so sind im Zweifel diejenigen 
als bedacht anzusehen, welche die g. 
Erben sein würden, wenn der Erb- 
lasser zur Z. des Eintritts der Be- 
dingung oder des Termins gestorben 
wäre. 2067, 2091. 
Hat der Erblasser seine Verwandten 
oder seine nächsten Verwandten ohne 
nähere Bestimmung bedacht, so sind 
im Zweifel diejenigen Verwandten, 
welche zur Z. des Erbfalls seine g. 
Erben sein würden, als nach dem 
Verhältnis ihrer g. Erbteile bedacht 
anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 
Satz 2 findet Anwendung. 2091. 
Hat der Erblasser die Abkömmlinge 
eines Dritten ohne nähere Bestimmung 
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß diejenigen Abkömmlinge nicht be- 
dacht sind, welche zur Z. des Erbfalls 
oder, wenn die Zuwendung unter 
einer aufschiebenden Bedingung oder 
unter Bestimmung eines Anfangs- 
termins gemacht ist und die Bedingung 
oder der Termin erst nach dem Erb- 
fall eintritt, zur Z. des Eintritts der 
Bedingung oder des Termins noch 
nicht erzeugt sind. 
Hat der Erblasser ohne nähere Be- 
stimmung eine Klasse von Personen 
oder Personen bedacht, die zu ihm in 
einem Dienst-oder Geschäftsverhältnisse 
stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß diejenigen bedacht sind, welche zur 
Z. des Erbfalls der bezeichneten Klasse 
angehören oder in dem bezeichneten 
Verhältnisse stehen. 
Hat ver Erblasser eine letztwillige Zu- 
wendung unter der Bedingung gemacht, 
daß der Bedachte während eines Zeit- 
raums von unbestimmter Dauer etwas 
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist,
	        
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