204 Erster Theil. Fünfter Titel.
Shlichung S. 142. Zwischen Abwesenden 20) vertritt die geführte Koreesponden die Stelle
aertuac des schriftlichen Vertrages1!), in soferm die Bedingungen und die wechselseitige Ein-
mI ael willigung der Kontrahenten daraus zu entnehmen sind1).
§. 143. Ist zu dem Geschäfte, worüber der Vertrag geschlossen worden, die
Ausfertigung eines fömnlichen Instruments erforderlich, so vertritt der Briefwechsel die
Seitelle einer Punktation 22). (G. 120 Sqag.)
dalle. in de S. 144. Es bedarf keines schriftlichen Vertrages, wenn Jemandem Sachen in
scrifmicen Verwahrung gegeben werden. (Tit. 14, Abschn. 1.)
vertrahes 8. 145. Ingleichen, wenn Gastwirthen, Fuhrleuten, oder Schiffern Habselig-
keiten von Reisenden anvertraut werden.
§. 116. Wenn ein Vertrag 23) über bewegliche :*) Sachen 2/) von beiden Thei-
len sogleich 26) erfüllt 30) wird, so kann, zur Anfechtung des solchergestalt abgemach=
ten Geschäftes, der Mangel eines schriftlichen Vertrages nicht vorgeschützt werden.
20) Damit werden hier alle Komrahenten gemcint, welche nicht persönlich zusammen kommen,
sondern, wenugleich au Einem Orte auwesend, or voch ihre Erklärungen brieflich zuschicken.
21) Die Parteien haben es ganz in ihrer Willkür, die Perfektion ihrer Willeusübereinstimmung
abhäugig zu machen, wovon sie wollen. Wenn daher die brieflich Kontrahirenden darüber einig ge-
worden sind, daß vorerst noch eine Punktation aufgesetzt und vollzogen werden solle, so ist nach S§. 116
u. 117 d. T. anzunchmen, daß die verdindliche Kraft des Vertrages von der schriftlichen Abfassung
und Unterschrift der Punktation hat abhäugen, und erst mit dieser aufangen sollen — hier um so eher
als bei dergleichen mündlicher Abrede, weil es dabei zum Zwecke des schristlichen Beweises einer Punkta-
tion nicht mehr bedarf. Die Korrespondenz vertritt in diesem Falle unter keiner Bedingung die Stelle
des schriftlichen Vertrages. Pr. des Obertr. v. 1. März 1813. (Simon, Rechtsspr., Bd. I, S. 29.) —
hisn In Betreff der Vertragsschließung mittelst telegraphischer Korrespondenz s. oben, Anm. 82,
. 2 zu 8. 99.
21 2) (. A.) Die Bedingungen des Vertrages mũfsen in den Briefen vollständig enthalten, und
es darf hinsichtlich dieser Bedingungen nicht lediglich aui die mündlichen Unterhandlungen Bezug ge-
nommen sein. Erk. des Obertr. vom 21. April 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. IX, S. 119).
22) Wird in diesem Falle auf Errichtung eines förmlichen Instruments geklagt, so müssen die
einzelnen Punkte, welche aufgenommen werden sollen, alle in der Klage aufgeführt werden. Zweck-
maßig ist es, statt dessen der Klage einen Entwurf beizufügen, um erkennen zu lassen, daß darnach
der sormliche Bertrag zu verlautbaren.
23) Auch auf Vergleiche findet diese Vorschrift Anwendung. Pr. 1853 dom 19. Februar 1847
(Entisch. Bd. XV, S. 83). (4. A.) Auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung eines bercits
angetretenen Dienstvertrages ist ein unter dem §. 146 stehender Fall, wenn das Abkommen durch bei-
derseitige Leistung erfüllt, namentlich das, was der Dienstherr geben soll, gegeben und dagegen der
Dienst von der anderen Seite verlassen worden ist. Erk. d. Obertr. v. 14. Mai 1857 (Arch. f. Rechtsf.
Bd. XXIV. S. 42). M. f. auch Erk. dess. v. 26. Mai 1853 (Archiv f. Rechtsf. Bd. 1X. S. 208),
und v. 10. März 1863, betr. einen mülndlichen Vergleich über eine streitige Forderung, nach welchem
der Schuldner einen Wechsel Über einen geringeren Betrag dem Gläubiger an Zahlungsstau übergiebt
und dieser dagegen seiner Mehrsorderung entsagt. (Archiv f. Rechtsf. Bd. XLIX, S. 114.)
23 #) Betreffs unbeweglicher Sachen s. u. Anm. 39 zu 8. 156 d. T.
24) Und diesen gleichstehende Nechte. I. 2, §. 7. Pr. 1853 à K. die vor. Anm. 23. Auch die
ausgetragene Handlung aus einem ausgeführten mündlichen Auftrage ist als bewegliche Sache anzusehen,
wenngleich sie sich auf ein Grundstück bezieht. Doch komnt darauf nichts an, denn eine „Handlung“
an und für sich, als Gegenstand eines Vertrags, ist weder eine korperliche Sache noch ein Recht, dader
gelten für Verträge über „Handlungen“ oder „Unterlassungen“ eigenthümliche Grundsätze und Regeln.
S#Ss, 137, 165 — 167 d. T. verd. mit Tit. 11 8§. 860 ff. und Tit. 13, Anm. 5 zu S. 7. Vergl.
Aum. 27 # zu S. 147 d. T.
25) Das „sogleich“ hat hier seine eigemliche Bedeutung nicht, es ist überflüssig. Sonst müßte
ein mündlicher Vertrag, welcher von dem Einen erst nach einiger Zeit, von dem Anderen aber noch
vicl später erfüllt worden, wieder ausgerufen werden konnen. So ist es nicht. Von beiden Seiten
abgemachte Geschäfte sollen nicht wieder zerrissen werden. S. die Ouelle dieser Bestimmung im Ed.
vom 3. Febr. 1770, S. 6 a. E. (4. A.) Ist auch angenoinmen von dem Obertribunale. Erk. v.
25. Oktbr. 1859 (Arch. f. Rechtef. Bd. XXXV, S. 195).
26) Vollständig nämlich. Pr. des Obertr. 436, vom 3. Febr. 1838 (Entsch. III1. 341). Für
vollständige Erfüllung gilt es aber, wenn Leistung und Gegenleistung ohne Rückstand ausgewechjele