Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
151 
323 
325 
341 
347 
361 
695 
696 
698 
699 
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag 
auf Schließung eines Vertrags er- 
lischt, bestimmt sich nach dem aus 
dem Antrag oder den Umständen zu 
entnehmenden Willen des Antragenden. 
152. 
s. Kauf 472, 473. 
s. Frist — Vertrag.2 
Versprechen einer Vertragsstrafe für 
den Fall, daß der Schuldner seine 
Verbindlichkeit nicht zu der bestimmten 
Z. erfüllt s. Vertrag — Vertrag. 
Eine Geldsumme ist im Falle des 
Rücktritts von einem Vertrage von 
der Z. des Empfanges an zu ver- 
zinsen. 327. 
s. Frist — Vertrag. 
Verwahrung. 
Der Hinterleger kann die hinterlegte 
Sache jederzeit zurückfordern, auch 
wenn für die Aufbewahrung eine Z. 
bestimmt ist. 
Der Verwahrer kann, wenn eine Z. 
für die Aufbewahrung nicht bestimmt 
ist, jederzeit die Rücknahme der hinter- 
legten Sache verlangen. Ist eine Z. 
bestimmt, so kann er die vorzeitige 
Rücknahme nur verlangen, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. 
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes 
Geld für sich, so ist er verpflichtet, 
es von der Z. der Verwendung an 
zu verzinsen. 
Der Hinterleger hat die vereinbarte 
Vergütung bei der Beendigung der 
Aufbewahrung zu entrichten. Ist die 
Vergütung nach Zeitabschnitten be- 
messen, so ist sie nach dem Ablaufe 
der einzelnen Zeitabschnitte zu ent- 
richten. 
Endigt die Aufbewahrung vor dem 
Ablaufe der für sie bestimmten Z., 
so kann der Verwahrer einen seinen 
bisherigen Leistungen entsprechenden 
Teil der Vergütung verlangen, sofern 
550 
  
8 
700 
1591 
Zeit 
nicht aus der Vereinbarung über die 
Vergütung sich ein anderes ergiebt. 
Werden vertretbare Sachen in der 
Art hinterlegt, daß das Eigentum 
auf den Verwahrer übergehen und 
dieser verpflichtet sein soll, Sachen 
von gleicher Art, Güte und Menge 
zurück zu gewähren, so finden die 
Vorschriften über das Darlehen An- 
wendung. Gestattet der Hinterleger 
dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare 
Sachen zu verbrauchen, so finden die 
Vorschriften über das Darlehen von 
dem Zeitpunkt an Anwendung, in 
welchem der Verwahrer sich die Sachen 
aneignet. In beiden Fällen bestimmen 
sich jedoch Z. und Ort der Rückgabe 
im Zweifel nach den Vorschriften über 
den Verwahrungsvertrag. 
Bei der Hinterlegung von Wert- 
papieren ist eine Vereinbarung der im. 
Abs. 1 bezeichneten Art nur giltig, 
wenn sie ausdrücklich getroffen wird. 
Verwandtschaft. 
s. Ehe — Verwandtschaft. 
1592—1594 s. Frist — Verwandtschaft. 
1599 
1612 
1613 
s. Frist — Verjährung 206. 
Haben Eltlern einem unverheirateten 
Kinde Unterhalt zu gewähren, so 
können sie bestimmen, in welcher Art 
und für welche Z. im voraus der 
Unterhalt gewährt werden soll. Aus 
besonderen Gründen kann das Vor- 
mundschaftsgericht auf Antrag des 
Kindes die Bestimmung der Eltern 
ändern. 
Im übrigen finden die Vorschriften 
des § 760 Anwendung. 1703. 
Für die Vergangenheit kann der Be- 
rechtigte Erfüllung oder Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung nur von 
der Z. an fordern, zu welcher der 
Verpflichtete in Verzug gekommen 
oder der Unterhaltsanspruch rechts- 
hängig geworden ist.
	        
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