Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umsetzung 
8 
1475 
1498 
1546 
88 
2204 
49 
1093 
467 
487 
280 
1037 
und zur Rückerstattung der Einlagen 
der Gesellschafter ist das Gesellschafts- 
vermögen, soweit erforderlich, in Geld 
umzusetzen. 731. 
Güterrecht. 
Zur Berichtigung der Gesamtguts- 
verbindlichkeiten der a. Gütergemein- 
schaft ist das Gesamtgut, soweit er- 
sorderlich, in Geld umzusetzen. 1474, 
1498, 1546. 
Auf die Auseinandersetzung in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft finden die Vorschriften 
der 88 1475, 1476, des § 1477 
Abs. 1 und der §§ 1479—1481 An- 
wendung. 
l . Errungenschaftsgemeinschaft 
— Gübterrecht. 
Stiftung s. Verein — Verein 49. 
Testament s. Erbe 2046. 
Verein. 
U. des Vermögens eines Vereins in 
Geld durch die Liquidatoren s. Ver- 
ein — Verein. 
Umstaltung. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1037. 
Kauf. 
Auf die Wandelung finden die für 
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 
348, 350 bis 354, 356 entsprechende 
Anwendung; im Falle des § 352 ist 
jedoch die Wandelung nicht aus- 
geschlossen, wenn der Mangel sich erst 
bei der U. der Sache gezeigt hat. 
Der Verkäufer hat dem Käufer auch 
die Vertragskosten zu ersetzen. 480, 
481. 
s. Umbildung — Vertrag 352. 
Leistung 286 f. Umbildung — 
Vertrag 352. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, 
eine Sache umzugestalten oder wesent- 
lich zu verändern. 
  
8 
352 
634 
665 
612 
628 
1334 
1351 
1357 
1580 
920 
965 
Umstand 
Vertrag s. Umbildung — Vertrag. 
Werkvertrag s. Kauf 467. 
Umstand. 
Auftrag. 
Der Beauftragte ist berechtigt, von 
den Weisungen des Auftraggebers ab- 
zuweichen, wenn er den U. nach an- 
nehmen darf. daß der Auftraggeber 
bei Kenntnis der Sachlage die Ab- 
weichung billigen würde. 675. 
Dienstvertrag. 
Eine Vergütung gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Dienstleistung 
den U. nach nur gegen eine Ver- 
gütung zu erwarten ist. 
Kündigung des Dienstverhältnisses 
wegen eines U., den der Dienstver- 
pflichtete nicht zu vertreten hat s. 
Dienstvertrag — Dienstvertrag. 
Ehe. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der zur Eingehung 
der Ehe durch arglistige Täuschung 
über solche U. bestimmt worden ist, 
die ihn bei Kenntnis der Sachlage 
und bei verständiger Würdigung des 
Wesens der Ehe von der Eingehung 
der Ehe abgehalten haben würden. 
1330, 1337, 1339. 
s. Ehescheidung 1580. 
Rechtsgeschäfte, die die Frau innerhalb 
ihres häuslichen Wirkungskreises vor- 
nimmt, gelten als im Namen des 
Mannes vorgenommen, wenn sich aus 
den U. nicht ein anderes ergiebt. 
Ehescheidung. 
Ob, in welcher Art und für welchen 
Betrag der Unterhaltspflichtige Sicher- 
heit zu leisten hat, bestimmt sich nach 
den U. 
Eigentum. 
s. Unmöglichkelt — Eigentum. 
Anzeige des Fundes und der U., 
welche für die Ermittelung des 
Empfangsberechtigten eines Fundes
	        
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