Umsetzung
8
1475
1498
1546
88
2204
49
1093
467
487
280
1037
und zur Rückerstattung der Einlagen
der Gesellschafter ist das Gesellschafts-
vermögen, soweit erforderlich, in Geld
umzusetzen. 731.
Güterrecht.
Zur Berichtigung der Gesamtguts-
verbindlichkeiten der a. Gütergemein-
schaft ist das Gesamtgut, soweit er-
sorderlich, in Geld umzusetzen. 1474,
1498, 1546.
Auf die Auseinandersetzung in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft finden die Vorschriften
der 88 1475, 1476, des § 1477
Abs. 1 und der §§ 1479—1481 An-
wendung.
l . Errungenschaftsgemeinschaft
— Gübterrecht.
Stiftung s. Verein — Verein 49.
Testament s. Erbe 2046.
Verein.
U. des Vermögens eines Vereins in
Geld durch die Liquidatoren s. Ver-
ein — Verein.
Umstaltung.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1037.
Kauf.
Auf die Wandelung finden die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346 bis
348, 350 bis 354, 356 entsprechende
Anwendung; im Falle des § 352 ist
jedoch die Wandelung nicht aus-
geschlossen, wenn der Mangel sich erst
bei der U. der Sache gezeigt hat.
Der Verkäufer hat dem Käufer auch
die Vertragskosten zu ersetzen. 480,
481.
s. Umbildung — Vertrag 352.
Leistung 286 f. Umbildung —
Vertrag 352.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt,
eine Sache umzugestalten oder wesent-
lich zu verändern.
8
352
634
665
612
628
1334
1351
1357
1580
920
965
Umstand
Vertrag s. Umbildung — Vertrag.
Werkvertrag s. Kauf 467.
Umstand.
Auftrag.
Der Beauftragte ist berechtigt, von
den Weisungen des Auftraggebers ab-
zuweichen, wenn er den U. nach an-
nehmen darf. daß der Auftraggeber
bei Kenntnis der Sachlage die Ab-
weichung billigen würde. 675.
Dienstvertrag.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Dienstleistung
den U. nach nur gegen eine Ver-
gütung zu erwarten ist.
Kündigung des Dienstverhältnisses
wegen eines U., den der Dienstver-
pflichtete nicht zu vertreten hat s.
Dienstvertrag — Dienstvertrag.
Ehe.
Eine Ehe kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der zur Eingehung
der Ehe durch arglistige Täuschung
über solche U. bestimmt worden ist,
die ihn bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des
Wesens der Ehe von der Eingehung
der Ehe abgehalten haben würden.
1330, 1337, 1339.
s. Ehescheidung 1580.
Rechtsgeschäfte, die die Frau innerhalb
ihres häuslichen Wirkungskreises vor-
nimmt, gelten als im Namen des
Mannes vorgenommen, wenn sich aus
den U. nicht ein anderes ergiebt.
Ehescheidung.
Ob, in welcher Art und für welchen
Betrag der Unterhaltspflichtige Sicher-
heit zu leisten hat, bestimmt sich nach
den U.
Eigentum.
s. Unmöglichkelt — Eigentum.
Anzeige des Fundes und der U.,
welche für die Ermittelung des
Empfangsberechtigten eines Fundes