Vormundschaft
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3. wer durch Anordnung des Vaters
oder der ehelichen Mutter des
Mündels von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen ist. 1868.
Zum Mitgliede des Familienrats soll
nicht bestellt werden, wer mit dem
Mündel weder verwandt noch ver-
schwägert ist, es sei denn, daß er von
dem Vater oder der ehelichen Mutter
des Mündels benannt oder von dem
Familienrat oder nach § 1864 von
dem Vorsitzenden ausgewählt wor-
den ist.
Für die nach den 8§§ 1858, 1859,
1861, 1863, 1866 zulässigen An-
ordnungen des Vaters oder der
Mutter gelten die Vorschriften des
§ 1777.
Die Anordnungen des Vaters gehen
den Anordnungen der Mutter vor.
Niemand ist verpflichtet, das Amt
eines Mitglieds des Familienrats zu
übernehmen.
Die Mitglieder des Familienrats
werden von dem Vorsitzenden durch
Verpflichtung zu treuer und gewissen-
hafter Führung des Amtes bestellt.
Die Verpflichtung soll mittelst Hand-
schlags an Eidesstatt erfolgen.
Bei der Bestellung eines Mitgliedes
des Familienrats kann die Entlassung
für den Fall vorbehalten werden, daß
ein bestimmtes Ereignis eintritt oder
nicht eintritt.
Der Familienrat hat die Rechte und
Pflichten des Vormundschaftsgerichts.
Die Leitung der Geschäfte liegt dem
Vorsitzenden ob.
Die Mitglieder des Familienrats
können ihr Amt nur persönlich aus-
üben. Sie sind in gleicher Weise
verantwortlich wie der Vormund-
schaftsrichter.
Der Familienrat wird von dem Vor-
sitzenden einberufen. Die Einberufung
hat zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder,
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Vormundschaft
der Vormund oder der Gegenvormund
sie beantragen oder wenn das Inter-
esse des Mündels sie erfordert. Die
Mitglieder können mündlich oder
schriftlich eingeladen werden.
Zur Beschlußfähigkeit des Familien-
rats ist die Anwesenheit des Vorsitzen-
den und mindestens zweier Mitglieder
erforderlich.
Der Familienrat faßt seine Be-
schlüsse nach der Mehrheit der Stimmen
der Anwesenden. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
Steht in einer Angelegenheit das
Interesse des Mündels zu dem In-
teresse eines Mitglieds in erheblichem
Gegensatze, so ist das Mitglied von
der Teilnahme an der Beschlußfassung
ausgeschlossen. Über die Ausschließung
entscheidet der Vorsitzende.
1875 Ein Mitglied des Familienrats, das
ohne genügende Entschuldigung der
Einberufung nicht Folge leistet oder
die rechtzeitige Anzeige seiner Ver-
hinderung unterläßt oder sich der
Teilnahme an der Beschlußfassung
enthält, ist von dem Vorsitzenden in
die dadurch verursachten Kosten zu
verurteilen.
Der Vorsitzende kann gegen das
Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu
einhundert Mark verhängen.
Erfolgt nachträglich genügende Ent-
schuldigung, so sind die getroffenen
Verfügungen aufzuheben.
Wird ein sofortiges Einschreiten nötig,
so hat der Vorsitzende des Familien-
rats die erforderlichen Anordnungen
zu treffen, den Familienrat einzu-
berufen, ihn von den Anordnungen
in Kenntnis zu setzen und einen Be-
schluß über die etwa weiter erforder-
lichen Maßnahmen herbeizuführen.
Die Mitglieder des Familienrats
können von dem Mündel Ersatz ihrer
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