thumbs: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
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1867 
1868 
1869 
1870 
1871 
1872 
1873 
3. wer durch Anordnung des Vaters 
oder der ehelichen Mutter des 
Mündels von der Mitgliedschaft 
ausgeschlossen ist. 1868. 
Zum Mitgliede des Familienrats soll 
nicht bestellt werden, wer mit dem 
Mündel weder verwandt noch ver- 
schwägert ist, es sei denn, daß er von 
dem Vater oder der ehelichen Mutter 
des Mündels benannt oder von dem 
Familienrat oder nach § 1864 von 
dem Vorsitzenden ausgewählt wor- 
den ist. 
Für die nach den 8§§ 1858, 1859, 
1861, 1863, 1866 zulässigen An- 
ordnungen des Vaters oder der 
Mutter gelten die Vorschriften des 
§ 1777. 
Die Anordnungen des Vaters gehen 
den Anordnungen der Mutter vor. 
Niemand ist verpflichtet, das Amt 
eines Mitglieds des Familienrats zu 
übernehmen. 
Die Mitglieder des Familienrats 
werden von dem Vorsitzenden durch 
Verpflichtung zu treuer und gewissen- 
hafter Führung des Amtes bestellt. 
Die Verpflichtung soll mittelst Hand- 
schlags an Eidesstatt erfolgen. 
Bei der Bestellung eines Mitgliedes 
des Familienrats kann die Entlassung 
für den Fall vorbehalten werden, daß 
ein bestimmtes Ereignis eintritt oder 
nicht eintritt. 
Der Familienrat hat die Rechte und 
Pflichten des Vormundschaftsgerichts. 
Die Leitung der Geschäfte liegt dem 
Vorsitzenden ob. 
Die Mitglieder des Familienrats 
können ihr Amt nur persönlich aus- 
üben. Sie sind in gleicher Weise 
verantwortlich wie der Vormund- 
schaftsrichter. 
Der Familienrat wird von dem Vor- 
sitzenden einberufen. Die Einberufung 
hat zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder, 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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1874 
1876 
1877 
  
Vormundschaft 
der Vormund oder der Gegenvormund 
sie beantragen oder wenn das Inter- 
esse des Mündels sie erfordert. Die 
Mitglieder können mündlich oder 
schriftlich eingeladen werden. 
Zur Beschlußfähigkeit des Familien- 
rats ist die Anwesenheit des Vorsitzen- 
den und mindestens zweier Mitglieder 
erforderlich. 
Der Familienrat faßt seine Be- 
schlüsse nach der Mehrheit der Stimmen 
der Anwesenden. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet die Stimme des Vor- 
sitzenden. 
Steht in einer Angelegenheit das 
Interesse des Mündels zu dem In- 
teresse eines Mitglieds in erheblichem 
Gegensatze, so ist das Mitglied von 
der Teilnahme an der Beschlußfassung 
ausgeschlossen. Über die Ausschließung 
entscheidet der Vorsitzende. 
1875 Ein Mitglied des Familienrats, das 
ohne genügende Entschuldigung der 
Einberufung nicht Folge leistet oder 
die rechtzeitige Anzeige seiner Ver- 
hinderung unterläßt oder sich der 
Teilnahme an der Beschlußfassung 
enthält, ist von dem Vorsitzenden in 
die dadurch verursachten Kosten zu 
verurteilen. 
Der Vorsitzende kann gegen das 
Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu 
einhundert Mark verhängen. 
Erfolgt nachträglich genügende Ent- 
schuldigung, so sind die getroffenen 
Verfügungen aufzuheben. 
Wird ein sofortiges Einschreiten nötig, 
so hat der Vorsitzende des Familien- 
rats die erforderlichen Anordnungen 
zu treffen, den Familienrat einzu- 
berufen, ihn von den Anordnungen 
in Kenntnis zu setzen und einen Be- 
schluß über die etwa weiter erforder- 
lichen Maßnahmen herbeizuführen. 
Die Mitglieder des Familienrats 
können von dem Mündel Ersatz ihrer 
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