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Zu den Kreis-Regierungen hat man das Vertrauen, daß sie durch sirenge Auf-
sicht üben die Wegarbeitung der Rechnungs-Rückstände, durch Nachhütfe in den
Anordaungen der Oberdmier, oder Ergánzung derselben, und durch strenge Ahndung
aller Versäumnisse hiebei) zu dem Zwecke der gegenwärtigen Verordnung. kräftig
mitwirken werden.
Stuttgart den 3z2. April 1819. Ministerium des Innern.
v. Otto.
Prlvilegium gegen den Nachdruck ven Wirschels Morgen= und Abendopfer.
Da Se. Königl. Masestät in allerhöchster Entschließung vom 143. d. M.
dem Buchháändler Seidel zu Sulzbach im Königreiche Batern, das nachgesuchte
Privilegium gegen den Nachdruck für die 7. Auflage von Witschels Morgen, und
Abendopfern in Gesängen auf 6 Jahre in dem Knigreich unter der Bedin-
gung ertheilt haben), daß die gedachte Schrift nicht theurer, als in dem Preise
von höchstens Einem Gulden för das Eremplar verkauft werde; so wird dieses hiemit:
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 16. April 1819.
Koͤnigl. Ministerium des Innern.
v. Otto.
Königl. Verordnung, betreffend den Röckzoll von unverkauftbleibenden Markt-Waaren der
Professionisien.
Da Se. Königl. Masestät in Absicht der von inländischen Fabrikanten-
und Handwerkern auf ausländische Märkte gebrachten selbst verfertigten Waaren gnd=
digst zu erlauben geruht haben, daß die nach 5. 55. der Joll, Ordnung den unver,
kauft zurückkommenden Waaren-Quantitáten von :½ Centner und darüber zugestandene
7Kück-Vergütung von ¾ des Ausgangs= Zolls auch den Colli unter 2 Centner zu
Theil werde; so wird solches hiemit zur allgemeinen Nachricht und Nachachrung be-
kenat gemacht. Stuttgart den 16. April 1819. Königl. Steuer-Cobegium.
Das dem akademischen Senat der Universität Tübingen wieder verliehene Patronat-Recht betreffend.
Dea Se. Köaigl. Masestät dem akademischen Senat der Universstaät Tübin=
gen das Patronat-Recht wieder verliehen haben, welches derselbe früher bei Besetzung
einer katholischen und mehrerer evangelischen Pfarreien, namen'iich der gegenwas=
tig erledigten Pfarrei Holtgerlingen ausÜübte) so macht die unterieichnere Stelle öf,
fentlich bekanns, daß nur selche Compecenten in die Wahl aufgenommen werden
können, die resp. vom Königl. Coußstorium und Kirchen, Rath hirchrlich ehres
Sesuchs die nöthigen Jeugntsse beigebracht haben werden, welches Erforderniß hie-
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