Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorbehalt — 414 — 
§ Dritten, die Leistung fordern zu 
dürfen, ohne dessen Zustimmung zu 8 
ändern oder aufzuheben s. Vertrag 1365 
341 
346, 
360 
1098 
1790 
1871 
640 
651 
116 
— Vertrag. 
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung 
der Verbindlichkeit an, so kann er 
die Vertragsstrafe nur verlangen, 
wenn er sich das Recht dazu bei der 
Annahme vorbehält. 342. 
357—359 V. des Rücktritts von 
einem Vertrage s. Verlrag — Ver- 
trag. 
Ist ein Vertrag mit dem V. geschlossen, 
daß der Schuldner seiner Rechte aus 
dem Vertrage verlustig sein soll, wenn 
er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, 
so ist der Gläubiger bei dem Eintritte 
dieses Falles zum Rücktritte von dem 
Vertrage berechtigt. 
Vorkaufsrecht s. Kauf— Kauf 506. 
Vormundschaft. 
Bei der Bestellung: 
1. des Vormundes; 
2. eines Mitgliedes des Familienrats 
kann die Entlassung für den Fall 
vorbehalten werden, daß ein be- 
stimmtes Ereignis eintritt oder 
nicht eintritt. 
Werkvertrag. 
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes 
Werk ab, obschon er den Mangel 
kennt, so stehen ihm die in den 
88 633, 634 bestimmten Ansprüche 
nur zu, wenn er sich seine Rechte 
wegen des Mangels bei der Abnahme 
vorbehält. 
s. Kauf 464. 
Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb 
nichtig, weil sich der Erklärende ins- 
geheim vorbehält, das Erklärte nicht 
zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, 
wenn sie einem andern gegenüber 
ab bzugeben ist und dieser den V. 
kennt. 
  
1366 
1367 
1368 
1369 
1370 
1371 
Vorbehaltsgut 
Vorbehaltsgut. 
Güterrecht. 
Die Verwaltung und Nutznießung des 
Mannes am eingebrachten Gut erstreckt 
sich bei g. Güterrecht nicht auf das V. 
der Frau. 
Zum V. der Frau gehören bei g. Güter- 
ecche 
. die ausschließlich zum persönlichen 
Gebrauch der Frau bestimmten 
Sachen, insbesondere Kleider, 
Schmucksachen und Arbeitsgeräte; 
2. was die Frau durch ihre Arbeit 
oder durch den selbständigen Betrieb 
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt; 
3. was durch Ehevertrag für V. 
erklärt ist; 
4. was die Frau durch Erbfolge, 
durch Vermächtnis oder als Pflicht- 
teil erwirbt (Erwerb von Todes- 
wegen) oder was ihr unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich 
zugewendet wird, wenn der Erb- 
lasser durch letztwillige Verfügung, 
der Dritte bei der Zuwendung 
bestimmt hat, daß der Erwerb V. 
sein soll; 1440, 1486, 1526, 1553. 
5. was die Frau auf Grund eines 
zu ihrem V. gehörenden Rechtes 
oder als Ersatz für die Zerstörung, 
Beschädigung oder Entziehung eines 
zu dem V. gehörenden Gegenstandes 
oder durchei ein Rechtsgeschäft erwirbt, 
das sich auf das V. bezieht. 1440, 
1486, 1526. 
Auf das V. finden bei g. Gülerrecht 
die bei der Gütertrennung Gs 1427 
bis 1430) für vas Vermögen der 
Frau geltenden Vorschriften ent- 
sorechende Anwendung; die Frau hat 
jedoch einen Beitrag zur Bestreitung 
des ehelichen Aufwandes nur insoweit 
zu leisten, als der Mann nicht schon 
durch die Nutzungen des eingehrachten 
#unun 
erhält. 1441.
	        
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