Unterhaltspflicht —
§ die Geschäftsführung eine Pflicht des
Geschäftsherrn, deren Erfüllung im
öffentlichen Interesse liegt, oder eine
g. U. des Geschäftsherrn nicht recht-
zeitig erfüllt werden würde. 683, 687.
Güterrecht.
1386 Der Mann ist bei g. Güterrecht der
Frau gegenüber verpflichtet, für die
Dauer der Verwaltung und Nutz-
nießung die Zinsen derjenigen Ver-
bindlichkeiten der Frau zu tragen,
deren Berichtigung aus dem ein-
gebrachten Gule verlangt werden
kann. Das Gleiche gilt von wieder-
kehrenden Leistungen anderer Art,
einschließlich der von der Frau auf
Grund ihrer g. U. geschuldeten
Leistungen, sofern sie bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Ein-
künften des Vermögens bestritten
werden.
Die Verpflichtung des Mannes
tritt nicht ein, wenn die Verbindlich-
keiten oder die Leistungen im Ver-
hältnisse der Ehegatten zu einander
dem Vorbehaltsgute der Frau zur
Last fallen. 1388, 1529.
1389, 1418, 1428, 1468, 1495 f. Unter-
halt — Güterrecht.
1426 s. Gütertrennung — Güüterrecht.
1529, 1542 s. Errungenschaftsgemein-
Schaft — Güterrecht.
1534 Das Gesamtgut der Errungenschafts-
gemeinschaft haftet für Verbindlich-
keiten der Frau, die ihr auf Grund
der g. U. obliegen. 1530.
Handlung.
829, 843, 844 s. Unterhalt — Handlung.
Pflichtteil.
2333 Der Erblasser kann einem Abkömmlinge
den Pflichtteil entziehen:
4. wenn der Abkömmling die ihm
dem Erblasser gegenüber g. ob-
liegende U.
2334.
101
1090
böswillig verletzt.
— Unterhaltung
I Schenkung.
519, 528, 529 s. Unterhalt — Schenkung.
Verwandtschaft.
1601—1615 s. Kind — Verwandtschaft.
1654 s. Güterrecht 1386.
1708— 1710 U. des Vaters eines unehelichen
Kindes s. Kind — Verwandtschaft.
1709, 1710 U. der Verwandten eines un-
ehelichen Kindes s. Kind — Ver-
wandtschaft.
1738, 1739, 1765, 1766 f. Unterhalt —
Verwandtschaft.
Unterhaltspllichtiger.
Dienstvertrag f. Unterhalt —
Handlung 344.
Ehe.
1351 s. Unterhalt — Ehescheidung 1580
bis 1582.
1360 s. Kind — Verwandtschafst 1605,
1613— 1615.
Ehescheidung.
1580 — 1582 f. Unterhalt — Ehescheidung.
Handlung.
844 s. Unterhalt — Handlung.
618
528 Schenkung s. Kind — Verwandt-
schaft 1613, 1615.
Verwandtschaft.
1601—1615 Unterhaltspflicht s. Kind —
Verwandtschaft.
1709 Der Vater ist vor der Mutter und
den mütterlichen Verwandten des Kindes
unterhaltspflichtig.
Soweit die Mutter oder ein unter-
haltspflichtiger mütterlicher Verwandter
dem Kinde den Unterhalt gewährt,
geht der Unterhaltsanspruch des Kindes
gegen den Vater auf die Mutter oder
den Verwandten über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteile des Kindes
geltend gemacht werden. 1717.
Unterhaltung.
Dienstbarkeit s. Grunddienst-
barkeit — Grunddienstbarkeit 1020
bis 1022.