fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterhaltspflicht — 
§ die Geschäftsführung eine Pflicht des 
Geschäftsherrn, deren Erfüllung im 
öffentlichen Interesse liegt, oder eine 
g. U. des Geschäftsherrn nicht recht- 
zeitig erfüllt werden würde. 683, 687. 
Güterrecht. 
1386 Der Mann ist bei g. Güterrecht der 
Frau gegenüber verpflichtet, für die 
Dauer der Verwaltung und Nutz- 
nießung die Zinsen derjenigen Ver- 
bindlichkeiten der Frau zu tragen, 
deren Berichtigung aus dem ein- 
gebrachten Gule verlangt werden 
kann. Das Gleiche gilt von wieder- 
kehrenden Leistungen anderer Art, 
einschließlich der von der Frau auf 
Grund ihrer g. U. geschuldeten 
Leistungen, sofern sie bei ordnungs- 
mäßiger Verwaltung aus den Ein- 
künften des Vermögens bestritten 
werden. 
Die Verpflichtung des Mannes 
tritt nicht ein, wenn die Verbindlich- 
keiten oder die Leistungen im Ver- 
hältnisse der Ehegatten zu einander 
dem Vorbehaltsgute der Frau zur 
Last fallen. 1388, 1529. 
1389, 1418, 1428, 1468, 1495 f. Unter- 
halt — Güterrecht. 
1426 s. Gütertrennung — Güüterrecht. 
1529, 1542 s. Errungenschaftsgemein- 
Schaft — Güterrecht. 
1534 Das Gesamtgut der Errungenschafts- 
gemeinschaft haftet für Verbindlich- 
keiten der Frau, die ihr auf Grund 
der g. U. obliegen. 1530. 
Handlung. 
829, 843, 844 s. Unterhalt — Handlung. 
Pflichtteil. 
2333 Der Erblasser kann einem Abkömmlinge 
den Pflichtteil entziehen: 
4. wenn der Abkömmling die ihm 
dem Erblasser gegenüber g. ob- 
liegende U. 
2334. 
101 
  
  
1090 
böswillig verletzt. 
  
— Unterhaltung 
I Schenkung. 
519, 528, 529 s. Unterhalt — Schenkung. 
Verwandtschaft. 
1601—1615 s. Kind — Verwandtschaft. 
1654 s. Güterrecht 1386. 
1708— 1710 U. des Vaters eines unehelichen 
Kindes s. Kind — Verwandtschaft. 
1709, 1710 U. der Verwandten eines un- 
ehelichen Kindes s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
1738, 1739, 1765, 1766 f. Unterhalt — 
Verwandtschaft. 
Unterhaltspllichtiger. 
Dienstvertrag f. Unterhalt — 
Handlung 344. 
Ehe. 
1351 s. Unterhalt — Ehescheidung 1580 
bis 1582. 
1360 s. Kind — Verwandtschafst 1605, 
1613— 1615. 
Ehescheidung. 
1580 — 1582 f. Unterhalt — Ehescheidung. 
Handlung. 
844 s. Unterhalt — Handlung. 
618 
528 Schenkung s. Kind — Verwandt- 
schaft 1613, 1615. 
Verwandtschaft. 
1601—1615 Unterhaltspflicht s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1709 Der Vater ist vor der Mutter und 
den mütterlichen Verwandten des Kindes 
unterhaltspflichtig. 
Soweit die Mutter oder ein unter- 
haltspflichtiger mütterlicher Verwandter 
dem Kinde den Unterhalt gewährt, 
geht der Unterhaltsanspruch des Kindes 
gegen den Vater auf die Mutter oder 
den Verwandten über. Der Übergang 
kann nicht zum Nachteile des Kindes 
geltend gemacht werden. 1717. 
Unterhaltung. 
Dienstbarkeit s. Grunddienst- 
barkeit — Grunddienstbarkeit 1020 
bis 1022.
	        
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