Vormundschaft
8 darüber erteilt hat, daß er die im
Art.
,
—
775
776
772
1981
1999
2290
2347
§ 1493 Abs. 2 bezeichneten Ver-
pflichtungen erfüllt hat oder daß sie
ihm nicht obliegen.
Einführungsgesetz.
76% 2% 27% K. E.G. — E.G.
s. Geschäftsfähigkeit 88 114, 115.
s. Vormundschaft § 1838.
s. Vormundschaft 88 1776, 1852.
s. Vormundschaft 8 1808.
Erbe.
s. Vormundschaft 1785.
Steht der Erbe unter elterlicher Ge-
walt oder unter V., so soll das
Nachlaßgericht dem Vormundschafts-
gerichte von der Bestimmung der
Inventarfrist Mitteilung machen.
Erbvertrag.
Steht derjenige, der mit dem Erblasser
einen Vertrag schließt, durch den ein
Erbvertrag aufgehoben wird, unter
V., so ist die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich. Das
Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher
Gewalt steht, es sei denn, daß der
Vertrag unter Ehegatten oder unter
Verlobten geschlossen wird. 2291,
2292.
Erbverzicht.
Zu dem Erbverzicht ist, wenn der
Verzichtende unter V. steht, die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich; steht er unter elterlicher
Gewalt, so gilt das Gleiche, sofern
nicht der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten geschlossen wird.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen; ist er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g.
Vertreters. Ist der Erblasser geschäfts-
unfähig, so kann der Vertrag durch
den g. Vertreter geschlossen werden;
die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts ist in gleichem Umfange wie
nach Abs. 1 erforderlich. 2351, 2352.
434
8
114
115
1409
1418,
1457
1484
Vormundschaft
Geschäftsfähigkeit.
Wer wegen Geistesschwäche, wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht
entmündigt, oder wer nach § 1906
unter vorläufige V. gestellt ist, steht
in Ansehung der Geschäftsfähigkeit
einem Minderjährigen gleich, der das
siebente Lebensjahr vollendet hat.
Wird ein die Entmündigung aus-
sprechender Beschluß infolge einer An-
fechtungsklage aufgehoben, so kann
die Wirksamkeit der von oder gegen-
über dem Entmündigten vorgenomme-
nen Rechtsgeschäfte nicht auf Grund
des Beschlusses in Frage gestellt werden.
Auf die Wirksamkeit der von oder
gegenüber dem g. Vertreter vorge-
nommenen Rechtsgeschäfte hat die Auf-
hebung keinen Einfluß.
Diese Votlschriften finden ent-
sprechende Anwendung, wenn im Falle
einer vorläufigen V. der Antrag auf
Entmündigung zurückgenommen oder
rechtskräftig abgewiesen oder der die
Entmündigung aussprechende Beschluß
infolge einer Anfechtungsklage auf-
gehoben wird.
Güterrecht.
Steht der Mann bei g. Güterrecht
unter V., so hat ihn der Vormund
in den Rechten und Pflichten zu ver-
treten, die sich aus der Verwaltung
und Nutznießung des eingebrachten
Gutes ergeben. Dies gilt auch dann,
wenn die Frau Vormund des Mannes
ist. 1525.
1428 s. Pfllegschaft — Vormund-
schaft 1910.
Steht der Mann unter V., so hat
ihn der Vormund in den Rechten und
Pflichten zu vertreten, die sich aus
der Verwaltung des Gesamtguts der
a. Gütergemeinschaft ergeben. Dies
gilt auch dann, wenn die Frau Vor-
mund des Mannes ist. 1487, 1519.
Steht der überlebende Ehegatte unter