Verurteilung
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bis zur Bewirkung der Gegenleistung
zu verweigern, nur die Wirkung,
daß der andere Teil zur Erfüllung
Zug um Zug zu verurteilen ist.
Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An-
wendung. 348.
s. Leistung 283.
Verwandtschaft.
s. Ehescheidung 1567.
s. Verteidigung — Verwandtschaft.
Der Vater verwirkt die elterliche Ge-
walt, wenn er wegen eines an dem
Kinde verübten Verbrechens oder vor-
sätzlich verübten Vergehens zu Zucht-
hausstrafe oder zu einer Gefängnis-
strafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird. Wird wegen des
Zusammentreffens mit einer anderen
strafbaren Handlung auf eine Gesamt-
strafe erkannt, so entscheidet die Ein-
zelstrafe, welche für das an dem
Kinde verübte Verbrechen oder Ver-
gehen verwirkt ist.
Die Verwirkung der elterlichen Ge-
walt tritt mit der Rechtskraft des
Urteils ein.
Vormundschaft.
Ein Mitglied des Familienrats, das
ohne genügende Entschuldigung der
Einberufung nicht Folge leistet oder
die rechtzeitige Anzeige seiner Ver-
hinderung unterläßt oder sich der
Teilnahme an der Beschlußfassung
enthält, ist von dem Vorsitzenden in
die dadurch verursachten Kosten zu
verurteilen.
Vervielfältigung.
Schuldverschreibung.
Zur Unterzeichnung einer Schuld-
verschreibung genügt eine im Wege
der mechanischen V. hergestellte Namens-
unterschrift.
– 367
Art.
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2006
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1231
1279
1281
Verwahrer
Vervollständigung.
Einführungsgesetz.
s. Vollständigkeit — Erbe § 2006.
Erbe s. Vollständigkeit — Erbe.
Verwahrer.
Besitz.
Besitzt jemand eine Sache als Nieß-
braucher, V., oder in einem
öähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen
er einem anderen gegenüber auf Zeit
zum Besitze berechtigt oder verpflichtet
ist, so ist auch der andere Besitzer
(mittelbarer Besitz) 871.
Eigentum s. Schuldverhältnis 432.
Erbe.
Jeder Miterbe kann verlangen, daß
der Verpflichtete die zu leistende Sache
für alle Erben hinterlegt oder, wenn
sie sich nicht zur Hinterlegung eignet,
an einen gerichtlich zu bestellenden
V. abliefert. 2032.
Pfandrecht.
Ablieferung des Pfandes an einen
gerichtlich zu bestellenden V. wegen
der Besorgnis, daß der Pfandgläubiger
die Rechte des Verpfänders verletzt
s. Pfandrecht — Pfandrecht.
Ist der Pfandgläubiger nicht im
Alleinbesitze des Pfandes, so kann er
nach dem Eintritte der Verkaufs-
berechtigung die Herausgabe des Pfan-
des zum Zwecke des Verkaufs fordern.
Auf Verlangen des Verpfänders hat
an Stelle der Herausgabe die Ab-
lieferung an einön gemeinschaftlichen
V. zu erfolgen; der V. hat sich bei
der Ablieferung zu verpflichten, das
Pfand zum Verkaufe bereitzustellen.
1266.
Für das Pfandrecht an einer For-
derung gelten die besonderen Vor-
schriften der 88 1280 —1290.
Der Schuldner kann nur an den
Pfandgläubiger und den Gläubiger