Vertretung
8
180
1773
1777
1793
1795
stehen, bis die Kundgebung in der-
selben Weise, wie sie erfolgt ist,
widerrufen wird. 173.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
ist V. ohne Vertretungsmacht un-
zulässig.
Vormundschaft.
Ein Minderjähriger erhält einen Vor-
mund, wenn er nicht unter elterlicher
Gewalt steht oder wenn die Eltern
weder in den die Person noch in den
das Vermögen betreffenden Angelegen-
heiten zur V. des Minderjährigen
berechtigt sind. 1882.
Der Vater oder die Mutter können
einen Vormund nicht benennen, wenn
sie in den die Person oder das Ver-
mögen des Kindes betreffenden An-
gelegenheit nicht zur V. des Kindes
berechtigt sind. 1782, 1797, 1856,
1868. 1880.
Der Vormund hat das Recht und
die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen,
insbesondere den Mündel zu ver-
treten.
Der Vormund kann den Mündel
nicht vertreten
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen
seinem Ehegatten oder einem seiner
Verwandten in gerader Linie einer-
seits und dem Mündel andererseits,
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die
Übertragung oder Belastung einer
durch Pfandrecht, Hypothek oder
Bürgschaft gesicherten Forderung
des Mündels gegen den Vormund
oder die Aufhebung oder Minderung
dieser Sicherheit zum Gegenstande
hat oder die Verpflichtung des
Mündels zu einer solchen Über-
tragung, Belastung, Aufhebung
oder Minderung begründet;
363
l
8
1796
1800,
1804
1899,
635
636
637
645
651
Vertretung
3. bei einem Rechtsstreite zwischen
den in Nr. 1 bezeichneten Personen
sowie bei einem Rechtsstreite über
eine Angelegenheit der in Nr. 2
bezeichneten Art.
Die Vorschrift des § 181 bleibt
unberührt. 1796.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde die V. für einzelne An-
gelegenheiten oder für einen bestimmten
Kreis von Angelegenheiten entziehen
s. Vormundschaft — Vormund-
schaft.
1901 s. Verwandtschaft 1633.
Der Vormund kann nicht in V. des
Mündels Schenkungen machen. Aus-
genommen sind Schenkungen, durch
die einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rück-
sicht entsprochen wird.
1900 s. Verwandtschaft 1702.
Werkvertrag.
Beruht der Mangel des Werkes auf
einem Umstande, den der Unternehmer
zu vertreten hat, so kann der Besteller
statt der Wandelung oder der Min-
derung Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen.
s. Haftung — Vertrag 327.
Eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Unternehmers, einen
Mangel des Wertes zu vertreten, er-
lassen oder beschränkt wird, ist nichtig,
wenn der Unternehmer den Mangel
arglistig verschveigt.
s. Kaftung — Werkvertrag.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das
Werk aus einem von ihm zu be-
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat
er dem Besteller die hergestellte Sache
zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Auf einen
solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine
nicht vertretbare Sache herzustellen, so
treten an die Stelle des § 433, des