Full text: Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Zweiter Band. Von der Marokko-Krise bis zum Abschied. (2)

Vertretung 
8 
180 
1773 
1777 
1793 
1795 
stehen, bis die Kundgebung in der- 
selben Weise, wie sie erfolgt ist, 
widerrufen wird. 173. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft 
ist V. ohne Vertretungsmacht un- 
zulässig. 
Vormundschaft. 
Ein Minderjähriger erhält einen Vor- 
mund, wenn er nicht unter elterlicher 
Gewalt steht oder wenn die Eltern 
weder in den die Person noch in den 
das Vermögen betreffenden Angelegen- 
heiten zur V. des Minderjährigen 
berechtigt sind. 1882. 
Der Vater oder die Mutter können 
einen Vormund nicht benennen, wenn 
sie in den die Person oder das Ver- 
mögen des Kindes betreffenden An- 
gelegenheit nicht zur V. des Kindes 
berechtigt sind. 1782, 1797, 1856, 
1868. 1880. 
Der Vormund hat das Recht und 
die Pflicht, für die Person und das 
Vermögen des Mündels zu sorgen, 
insbesondere den Mündel zu ver- 
treten. 
Der Vormund kann den Mündel 
nicht vertreten 
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen 
seinem Ehegatten oder einem seiner 
Verwandten in gerader Linie einer- 
seits und dem Mündel andererseits, 
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft 
ausschließlich in der Erfüllung 
einer Verbindlichkeit besteht; 
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die 
Übertragung oder Belastung einer 
durch Pfandrecht, Hypothek oder 
Bürgschaft gesicherten Forderung 
des Mündels gegen den Vormund 
oder die Aufhebung oder Minderung 
dieser Sicherheit zum Gegenstande 
hat oder die Verpflichtung des 
Mündels zu einer solchen Über- 
tragung, Belastung, Aufhebung 
oder Minderung begründet; 
363 
l 
  
8 
1796 
1800, 
1804 
1899, 
635 
636 
637 
645 
651 
Vertretung 
3. bei einem Rechtsstreite zwischen 
den in Nr. 1 bezeichneten Personen 
sowie bei einem Rechtsstreite über 
eine Angelegenheit der in Nr. 2 
bezeichneten Art. 
Die Vorschrift des § 181 bleibt 
unberührt. 1796. 
Das Vormundschaftsgericht kann dem 
Vormunde die V. für einzelne An- 
gelegenheiten oder für einen bestimmten 
Kreis von Angelegenheiten entziehen 
s. Vormundschaft — Vormund- 
schaft. 
1901 s. Verwandtschaft 1633. 
Der Vormund kann nicht in V. des 
Mündels Schenkungen machen. Aus- 
genommen sind Schenkungen, durch 
die einer sittlichen Pflicht oder einer 
auf den Anstand zu nehmenden Rück- 
sicht entsprochen wird. 
1900 s. Verwandtschaft 1702. 
Werkvertrag. 
Beruht der Mangel des Werkes auf 
einem Umstande, den der Unternehmer 
zu vertreten hat, so kann der Besteller 
statt der Wandelung oder der Min- 
derung Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen. 
s. Haftung — Vertrag 327. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
Verpflichtung des Unternehmers, einen 
Mangel des Wertes zu vertreten, er- 
lassen oder beschränkt wird, ist nichtig, 
wenn der Unternehmer den Mangel 
arglistig verschveigt. 
s. Kaftung — Werkvertrag. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das 
Werk aus einem von ihm zu be- 
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat 
er dem Besteller die hergestellte Sache 
zu übergeben und das Eigentum an 
der Sache zu verschaffen. Auf einen 
solchen Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist eine 
nicht vertretbare Sache herzustellen, so 
treten an die Stelle des § 433, des
	        
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