Vorhandensein
1525
484
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Kauf.
Zeigt sich ein Hauptmangel des ge-
kauften Tieres innerhalb der Gewähr-
frist, so wird vermutet, daß der
Mangel schon zu der Zeit vorhanden
gewesen sei, zu welcher die Gefahr
auf den Käufer übergegangen ist.
481, 492.
Miete.
538, 545 V. eines Mangels der vermieteten
1048
1055
589
593
2316
231
88
2079
2130
2138
Sache s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
s. Pacht 589.
s. Pacht — Pacht 593.
Pacht.
Der Pächter hat das bei der Be-
endigung der Pacht vorhandene In-
ventar dem Verpächter zurückzu-
gewähren. 581, 587.
Zurücklassung der bei Beendigung der
Pacht vorhandenen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und des vorhandenen auf
dem Gute gewonnenen Düngers s.
Pacht — Pacht.
Pflichtteil.
Bestimmung des Pflichtteils eines
Abkömmlings, wenn mehrere Ab-
kömmlinge vorhanden sind und unter
ihnen im Falle der g. Erbfolge eine
Zuwendung des Erblassers zur Aus-
gleichung zu bringen sein würde f.
Pllichtteil — Pflichtteil.
Selbsthülfe s. Voraussetzungen
— Selbsthülfe.
Stiftung s. Verein — Verein
48, 52.
Testament.
Anfechtung einer letztwilligen Ver-
fügung wegen Übergehung eines zur
Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflicht-
teilsberechtigten s. Erblasser
Testament.
s. Pacht — Pacht 593.
. Vorerbe — Testament.
— 422
8
2164
2173
2204
45
48
2
52
1640
1663
1743
1752
Vorhandensein
Das Vermächtnis einer Sache erstreckt
sich im Zweifel auf das zur Zeit des
Erbfalls vorhandene Zubehör.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende
Forderung vermacht, so ist, wenn vor
dem Erbfall die Leistung erfolgt und
der geleistete Gegenstand noch in der
Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel
anzunehmen, daß dem Bedachten
dieser Gegenstand zugewendet sein.
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn
mehrere Erben vorhanden sind, die
Auseinandersetzung unter ihnen nach
Maßgabe der §§ 2042—2056 zu be-
wirken. 2208.
Verein.
Anfall des Vermögens eines Vereins
an die zur Zeit der Auflösung oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit
vorhandenen Mitglieder s. Vereln —
Verein.
76 V. mehrerer Liquidatoren s. Verein
— Verein.
Meldet sich im Falle der Auflösung
eines Vereins ein bekannter Gläu-
biger nicht, so ist der geschuldete Be-
trag, wenn die Berechtigung zur
Hinterlegung vorhanden ist, für den
Gläubiger zu hinterlegen. 53.
Verwandtschaft.
Aufnahme eines Verzeichnisses des
der Verwaltung des Vaters unter-
liegenden Vermögens des Kindes, das
bei dem Tode der Mutter vorhanden
ist oder dem Kinde später zufällt s.
Kind — Verwandtschaft.
s. Pacht — 593.
Das V. eines angenommenen Kindes
steht einer weiteren Annahme an
Kindesstatt nicht entgegen.
Will jemand seinen früheren Mündel
an Kindesstatt annehmen, so soll
das Vormundschaftsgericht die Ge-