fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorhandensein 
1525 
484 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Kauf. 
Zeigt sich ein Hauptmangel des ge- 
kauften Tieres innerhalb der Gewähr- 
frist, so wird vermutet, daß der 
Mangel schon zu der Zeit vorhanden 
gewesen sei, zu welcher die Gefahr 
auf den Käufer übergegangen ist. 
481, 492. 
Miete. 
538, 545 V. eines Mangels der vermieteten 
1048 
1055 
589 
593 
2316 
231 
88 
2079 
2130 
2138 
Sache s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
s. Pacht 589. 
s. Pacht — Pacht 593. 
Pacht. 
Der Pächter hat das bei der Be- 
endigung der Pacht vorhandene In- 
ventar dem Verpächter zurückzu- 
gewähren. 581, 587. 
Zurücklassung der bei Beendigung der 
Pacht vorhandenen landwirtschaftlichen 
Erzeugnisse und des vorhandenen auf 
dem Gute gewonnenen Düngers s. 
Pacht — Pacht. 
Pflichtteil. 
Bestimmung des Pflichtteils eines 
Abkömmlings, wenn mehrere Ab- 
kömmlinge vorhanden sind und unter 
ihnen im Falle der g. Erbfolge eine 
Zuwendung des Erblassers zur Aus- 
gleichung zu bringen sein würde f. 
Pllichtteil — Pflichtteil. 
Selbsthülfe s. Voraussetzungen 
— Selbsthülfe. 
Stiftung s. Verein — Verein 
48, 52. 
Testament. 
Anfechtung einer letztwilligen Ver- 
fügung wegen Übergehung eines zur 
Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflicht- 
teilsberechtigten s. Erblasser 
Testament. 
s. Pacht — Pacht 593. 
. Vorerbe — Testament. 
— 422 
  
8 
2164 
2173 
2204 
45 
48 
2 
52 
1640 
1663 
1743 
1752 
Vorhandensein 
Das Vermächtnis einer Sache erstreckt 
sich im Zweifel auf das zur Zeit des 
Erbfalls vorhandene Zubehör. 
Hat der Erblasser eine ihm zustehende 
Forderung vermacht, so ist, wenn vor 
dem Erbfall die Leistung erfolgt und 
der geleistete Gegenstand noch in der 
Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel 
anzunehmen, daß dem Bedachten 
dieser Gegenstand zugewendet sein. 
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn 
mehrere Erben vorhanden sind, die 
Auseinandersetzung unter ihnen nach 
Maßgabe der §§ 2042—2056 zu be- 
wirken. 2208. 
Verein. 
Anfall des Vermögens eines Vereins 
an die zur Zeit der Auflösung oder 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit 
vorhandenen Mitglieder s. Vereln — 
Verein. 
76 V. mehrerer Liquidatoren s. Verein 
— Verein. 
Meldet sich im Falle der Auflösung 
eines Vereins ein bekannter Gläu- 
biger nicht, so ist der geschuldete Be- 
trag, wenn die Berechtigung zur 
Hinterlegung vorhanden ist, für den 
Gläubiger zu hinterlegen. 53. 
Verwandtschaft. 
Aufnahme eines Verzeichnisses des 
der Verwaltung des Vaters unter- 
liegenden Vermögens des Kindes, das 
bei dem Tode der Mutter vorhanden 
ist oder dem Kinde später zufällt s. 
Kind — Verwandtschaft. 
s. Pacht — 593. 
Das V. eines angenommenen Kindes 
steht einer weiteren Annahme an 
Kindesstatt nicht entgegen. 
Will jemand seinen früheren Mündel 
an Kindesstatt annehmen, so soll 
das Vormundschaftsgericht die Ge-
	        
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