Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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".) wenn sich dagegen dergleichen Waaren im freien Verkehr befinden (ursprüng- 
lich oder in Folge bewirkter BVerzollung derselben) und solche innerhalb der, 
dem Anfange der Meßzeiten nächst vorhergehenden vierzehn Tage oder wäh- 
rend der Meßzeit bis mit dem Zahltage von auswärtigen (nicht in teipzig 
etablirten) Kaufleuten eingebracht werden; 
zwei gute Groschen vom Centner Brutto 
sofort beim Eingange in teipzig. 
g. 2. Mit Vollziehung und weiterer Ausfuͤhrung dieser Verordnung ist die Joll- 
und Steuerdirection beauftragt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebuͤhrend zu achten. 
Dresden, den 24sten December 1836. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
  
Letzte Absendung: am 4ten Januar 1837.
	        
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