Metadata: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dung öff. Aemter unfähig ist. Er kann aus den 
gewählten Mitgliedern des KuRats entnommen 
und muß dann für dieses Kollegium ersetzt werden. 
Wird ein außerhalb des KGats stehender Kirchen- 
genosse gewählt, so kann er jünger als 30, muß 
aber mind. 25 J. alt sein. Der Gewählte hat 
seinen Wohnsitz in dem Bezirk der Kde zu 
nehmen, für die er gewählt ist, Art. 25 Abs. 3. 
Der Kpfl. ist von Amts wegen Mitglied des K.= 
Gde Rats, sowie des Verwusschusses, Art. 9 Z. 4, 
Art. 26 Abs. 3, auch im engeren Rat, wo ein 
solcher besteht, wird er nach der regelmäßigen Auf- 
gabe dieses Kollegiums nicht zu entbehren sein. 
Er stimmt ab in der Reihe der gewählten Mit- 
glieder nach der Dauer seiner Dienstzeit im K.= 
Gde Rat, MV. § 43 Abs. 1. In einer Gesamt- 
kirchengde kann das Amt des Kpfl. der Gesamt Gde 
mit dem für einzelne Kirchspiele verbunden werden, 
MV. 8§ 29 Abs. 3. Von der Bestellung eines Kpfl. 
hat der Kede Rat dem Dibözesanausschuß, der diese 
Bestellung zu überwachen hat, spätestens in 14 T. 
Anzeige zu erstatten, Kirchl. G. 29. 7. 88, Art. 8c, 
Abl. 3805, Kons Erl. 5. 1. 01 § 16, Abl. 12 149 f. 
Auch dem Ol. ist durch das Dekanatamt von der 
Wahl Anzeige zu machen, Kd G. Art. 27 Abs. 1 
und angef. Kons Erl. § 16. Einer Genehm. oder 
Bestätigung bedarf die Wahl nicht. Sollten sich An- 
stände ergeben, so ist die Entscheidung des Kons. 
einzuholen, Art. 27 Abs. 3. Amtsaufgabe des 
Kpfl. ist die Kassen= und Rechnungsführung und 
die Besorgung der laufenden ökonomischen Ge- 
schäfte der KGde. Bei der Bedeutung dieses Amts 
für die ganze Verwaltung der K#de ist besonders 
darauf zu halten, daß eine vertrauenswerte und 
kirchlich gesinnte Persönlichkeit gewählt werde, 
MV. 8 29 Abs. 2. Der Kpfl. ist in der Versamm- 
lung des KEde Rats von dem Vorsitzenden durch 
staatlich festgesetztes Angelöbnis an Eidesstatt zu 
verpflichten, M##. § 30. Er hat Sicherheit zu 
leisten und erhält eine Belohnung. Zu beschließen 
hat hierüber der KedeRat. Die Sicherheit gilt 
für alle Ansprüche der Kde, welche aus Hand- 
lungen oder Unterlassungen des Rechners in 
seinem Dienstverhältnis als Kpfl. erwachsen und 
ist zu bemessen auf ½0 bis ½⅛ des jährlichen 
Betrags der ordentlichen etatsmäßigen Einnahmen. 
Näheres s. in der mit Genehm. des Min. gem. 
Art. 25 Abs. 1 durch Kons Erl. 5. 1. 01 erlassenen 
Best., Abl. 12 149. Die Sicherheit ist nach kirchl. 
G. Art. 8c und Kons Erl. § 16 u. 20 von dem 
Diözesanausschuß hinsichtlich ihrer Vorschrifts- 
mäßigkeit zu prüfen und ebenso nach Kde G. 
Art. 27 Abs. 2 und Min V. § 31 Abs. 1 von dem 
Oberamt, auch bedarf sie der Genehm. durch den 
Diözesanausschuß. In Anstandsfällen entscheidet 
das Kons., Ked G. Art. 27 Abs. 8. Wenn der 
Betrag der etatsmäßigen Einnahmen 1000 4 
nicht übersteigt, kann der KedeRat mit Genehm. 
des Diözesanausschusses und des O. dem Hpfl. 
die Sicherheitsleistung erlassen, kirchl. G. Art. S#O 
Kons Erl. § 4 Abs. 2, MBek. 8 31 Abs. 3. — Die 
Belohnung, für deren Bemessung durch KonsErl. 
11. 9. 06, Abl. 14 96, vgl. m. M. 15. 8. 06 § 28 
Abs. 3 Weisungen gegeben sind, ist der Genehm. 
  
Kirchenpfleger. 
des Diözesanausschusses unterstellt, kirchl. G. 
Art. 9 a. Es ist daher zugleich mit der Anzeige über 
die Neuwahl und über das wegen Sicherheits- 
leistung Beschlossene auch über die Belohnung zu 
berichten. — Für einzelne Zweige der Verwaltung 
konnen vom Kude Rat dem Kpfl. „Teilrechner“ 
beigegeben werden, KEd G. Art. 25 Abs. 5, die 
damit aber nicht Mitglied des Kede Rats werden. 
Auch sie sind zu verpflichten und zu belohnen und 
haben Sicherheit zu leisten, wobei die für Kpfl. 
gegebenen Vorschr. im wesentl. Anwendung finden, 
Art. 25 Abs. 6, Art. 27, 28 MV. 30 Abf. 4. 
Kirchengemeinderechner, die auf Versehung dieses 
Amts als Berufsamt ihren Lebensunterhalt grün- 
den, sind nach Art. 3 Abs. 2 G. 28. 7. 05 über die 
Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten, Rgbl. 198, 
berechtigt, mit Zustimmung des KdeRats der 
Pensionskasse für Körperschaftsbeamte als freiw. 
Mitgl. beizutreten, s. Kons Bek. 23. 1. 06 und Kons.= 
Erl. 24. 1. O06, Abl. 13 361, 363. Die Rechner und 
Teilrechner der K#den sind nach Art. 28 öff. Rech- 
nungsbeamte i. S. Art. 45 Polst G., so daß Ver- 
fehlungen gegen die Amtsführung, soweit sie nicht 
gerichtlich bestraft werden, 359 St G., der 
disziplinären Ahndung durch die Aussichtsbeh. 
unterliegen. Als solche Aufs Beh. sind Art. 28 
Abs. 2 der Kuede Rat und neben ihm das ev. Kons. 
bezeichnet. Dem erwähnten örtlichen Kollegium ist 
der Kpfl. nach Art. 55 Abs. 2 zunächst unter- 
geordnet, an dessen Beschlüsse ist er gebunden und 
von demselben ist seine Amtsführung zu über- 
wachen unbeschadet der Verantwortlichkeit des 
Vorsitzenden für seine nächste Beaufsichtigung. Es 
steht dabei dem KedeRat eine Disziplinargewalt 
bis zu 12 JX zu, Art. 55 Abs. 3, Art. 52 Abf. 1, 
vorbehältlich einer Beschwerde an das Kons., 
Art. 52 Abs. 4. Die Befugnis zur Entlassung 
kommt dem Kons. zu, jedoch mit Beschwerderecht 
an das Min HSch., Art. 28 Abs. 2, Art. 88 Abs. 4. 
— Für vorläufige Dienstenthebung ist Art. 5 
AGRStPrO. anzuwenden. Zuständig ist hienach 
als vorgesetzte Dienstbeh. der KGdeRat und das 
Kons. und Voraussetzung für die Verfügung ein 
Verdacht strafbarer Handlung. Ueber die Voraus- 
setzungen einer Gehaltschmälerung s. angef. Art. 5. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde an die nächst- 
höhere Dienstbeh. gegeben. — Neben dieser Auf- 
sichtsführung unterliegen aber die Rechner der 
KGde als deren Beamte zugleich der Disziplinar- 
strafbefugnis der Staatsaufsichtsbeh. wegen Ver- 
fehlungen gegen die in bezug auf die kirchl. Ver- 
mögensverwaltung bestehenden staatlichen Vorschr., 
Art. 86. Das OA. kann auch, wenn Gefahr im 
Verzug ist, vorläufige Dienstenthebung verfügen, 
Art. 28, und es ist in solchem Fall außerordent- 
licherweise auch zur Kassen= und Rechnungsprüf. 
befugt, Art. 56. Die Kreisreg. und das Min #Sch. 
sind befugt, von dieser jederzeit Einsicht zu nehmen 
und östellung, etwaiger Ordnungswidrigkeiten zu 
veranlassen. Die allg. Pflicht des Kpfl. auf gute 
und sparsame Verwalt. des Ortskirchenvermögens, 
Erhaltung des Grundstocks und bestimmungs- 
gemäße Verwendung der Mittel zusammen mit 
den übrigen Mitgliedern des KudeRats sorgfältig
	        
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