fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Durch Verordnung des Senats kann vorbehaltlich anderer Be— 
stimmung durch Gesetz die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers noch 
auf andere polizeiliche Angelegenheiten ausgedehnt werden (L. G. O. 
8 86). 
Bei Verhinderung — oder auch in seiner Abwesenheit bei Gefahr 
im Verzuge — wird der Gemeindevorsteher auch in diesen Angelegen— 
heiten von den Beigeordneten vertreten. Über Übertragung polizeilicher 
Geschäfte in zusammengesetzten Gemeinden L. G. O. 8§ 89. 
II. Das Tandgebiet. 
52. J. Der Tandherr. 
Die ehemals rein staatliche Verwaltung des Landgebietes und 
der Geschäftskreis des Landherrn sind durch die Ausgestaltung der 
Landgemeinden und noch mehr durch die des Landgebietes zu Kom- 
munalverbänden von Grund aus verändert. Der Wirkungskreis des 
Landherrn ist wesentlich eingeengt und scheidet sich rechtlich in zwei 
Teile, in seine Befugnisse als Einzelbeamter und als Vorsitzer des 
Kreisausschusses. 
Als Einzelbeamter hat er die Polizeiverwaltung des 
Landgebiets entweder unmittelbar und allein, so die Kriminal-, Sitten-, 
politische Polizei, den größten Teil der Gesundheitspolizei, die obere 
Wegepolizei oder, soweit sie den Gemeindevorstehern überwiesen ist, in 
Aufsicht über sie und in Ergänzung ihrer Tätigkeit. Dem Kreis- 
ausschuß steht nur in bestimmten polizeilichen Angelegenheiten eine 
beirätliche Mitwirkung zu (Verwaltungsgesetz § 67 VIII, IX, XN).1) 
Die Ausführungsbestimmungen zu Reichsgesetzen überweisen dem 
Landherrn wichtige Befugnisse.2) 
Der Landherr steht nicht über der Kommunalverwaltung des 
Landgebietes, sondern ist ihr als Vorsitzer des Kreisausschusses 
eingegliedert. Über die Befugnisse, die er als solcher hat, im 
Folgenden. 
  
1) Der Landherr leitet das Verfahren bei Verkoppelungen und Gemein- 
heitsteilungen. Ges. v. 18. Juli 1899 (S. 337) § 3, 5, 9. 
2) Er ist bald „untere“ bald „höhere“ Verwaltungsbehörde z. B. Aus- 
führungsverordnungen zur Gewerbeordnung v. 25. März 1892 (S. 49), vom 
11. März 1898 (S. 17).
	        
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