284 Entscheldungen des OLG. München.
Kenntniß des Bedrohten gebracht haben wollte, fehlt der
erforderliche Dolus. Beschluß vom 23. Februar 1897.
StGB. 8 263. Begriff der Vermögensbeschädigung.
Das Thatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung
ist nicht gegeben, wenn der durch
bewußt falsche Angaben und Irrthumserregung veranlaßten
Aufgabe von Vermögensrechten Seitens des Getänschten
die gleichzeitige Erlangung eines Aequi-=valents
von gleichem oder gar größerem pecuniären Werth
gegenüber steht. Die Frage, ob eine Vermögensbeschädigung
eingetreten sei oder nicht, ist aber streng nach der
Individualität des concreten Falles, nach den individuellen
Verhältnissen des bestimmten Getäuschten zu beantworten.
Eine Vermögensbeschädigung ist daher nicht ausgeschlossen,
wenn das Erworbene für den Getäuschten gar keinen
oder einen geringeren Werth hat, und er zugleich außer
Stande ist, die erworbene Sache für einen dem objectiven
Werthe derselben entsprechenden Preise ohne Schaden
alsbald wieder zu veräußern. Dies trifft z. B. zu, wenn
nach thatsächlicher Feststellung mittels Täuschung Hebammen
auf eine Hebammenzeitung abonnirten, an deren
Lesung sie kein Interesse hatten und deren Inhalt kennen
zu lernen sie kein Bedürfniß fühlten, für die sie nichts
ansgeben wollten, bezüglich deren für sie das Bezugsrecht
nichts oder doch erheblich weniger werth war als der
Abonnementspreis, und die sie nicht sofort um letzteren
wieder veräußern konnten. Urtheil vom 3. November 1896.
StGB. 95267, 268, 263, 73, 363. Fälschung
einer Arbeiterrückfahrtskarte. Wer in rechtswidriger
Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögensvortheil
zu verschaffen auf einer wegen Fristablaufs ungültigen
Arbeiterrückfahrtskarte dos Datum fälscht, solche
im Eisenbahnzuge dem controllirenden Schaffner vorzeigt
und behändigt, sowie dann eine Strecke weit fährt, begeht