Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

284  Entscheldungen  des  OLG.  München.

Kenntniß  des  Bedrohten  gebracht  haben  wollte,  fehlt  der
erforderliche  Dolus.  Beschluß  vom  23.  Februar  1897.

StGB.  8  263.  Begriff  der  Vermögensbeschädigung.
  Das  Thatbestandsmerkmal  der  Vermögensbeschädigung
  ist  nicht  gegeben,  wenn  der  durch
bewußt  falsche  Angaben  und  Irrthumserregung  veranlaßten
  Aufgabe  von  Vermögensrechten  Seitens  des  Getänschten
  die  gleichzeitige  Erlangung  eines  Aequi-=valents
  von  gleichem  oder  gar  größerem  pecuniären  Werth
gegenüber  steht.  Die  Frage,  ob  eine  Vermögensbeschädigung
  eingetreten  sei  oder  nicht,  ist  aber  streng  nach  der
Individualität  des  concreten  Falles,  nach  den  individuellen
Verhältnissen  des  bestimmten  Getäuschten  zu  beantworten.
Eine  Vermögensbeschädigung  ist  daher  nicht  ausgeschlossen,
wenn  das  Erworbene  für  den  Getäuschten  gar  keinen
oder  einen  geringeren  Werth  hat,  und  er  zugleich  außer
Stande  ist,  die  erworbene  Sache  für  einen  dem  objectiven
Werthe  derselben  entsprechenden  Preise  ohne  Schaden
alsbald  wieder  zu  veräußern.  Dies  trifft  z.  B.  zu,  wenn
nach  thatsächlicher  Feststellung  mittels  Täuschung  Hebammen
  auf  eine  Hebammenzeitung  abonnirten,  an  deren
Lesung  sie  kein  Interesse  hatten  und  deren  Inhalt  kennen
zu  lernen  sie  kein  Bedürfniß  fühlten,  für  die  sie  nichts
ansgeben  wollten,  bezüglich  deren  für  sie  das  Bezugsrecht
nichts  oder  doch  erheblich  weniger  werth  war  als  der
Abonnementspreis,  und  die  sie  nicht  sofort  um  letzteren
wieder  veräußern  konnten.  Urtheil  vom  3.  November  1896.

StGB.  95267,  268,  263,  73,  363.  Fälschung
einer  Arbeiterrückfahrtskarte.  Wer  in  rechtswidriger
  Absicht  und  in  der  Absicht,  sich  einen  Vermögensvortheil
  zu  verschaffen  auf  einer  wegen  Fristablaufs  ungültigen
  Arbeiterrückfahrtskarte  dos  Datum  fälscht,  solche
im  Eisenbahnzuge  dem  controllirenden  Schaffner  vorzeigt
und  behändigt,  sowie  dann  eine  Strecke  weit  fährt,  begeht