166 Das heilige römische Reich deutscher Ration.
hatten alle Nachfolger Karls des Großen und namentlich die deutschen
Könige erfahren. Friedrich wollte es erobern, aber welche Macht stand
ihm zu Gebote? Seine schwäbisch-fränkische Hausmacht, die Lebens-
mannen, welche durch ihre Lehen seinem Hause verpflichtet waren. Diese
Macht war eine starke, konnte aber nicht anhaltend zu auswärtigen
Kriegen gebraucht werden, weil die Lehensleute durch mehrjährigen Kriegs-
dienst verarmen mußten, wenn sie Friedrich nicht mit Geld entschädigte,
was ihm für die Dauer unmöglich war, obwohl er seine Einkommens-
quellen wohl kannte und sorgfältig verwaltete.
Denn das Einkommen des Kaisers (als Reichshauptes) bestand 1)
in den Zöllen, die aber durch Verkauf, Schenkung oder Belehnung zum
größten Theile in den Händen der geistlichen und weltlichen Herren
waren; 2) in dem Münzregale, das aus den gleichen Gründen sich
meistens in andern Händen befand; 3) in der Steuer, welche die eigent-
lichen Reichsgüter, so viele deren noch übrig waren, die nicht zum Heer-
dienst verpflichteten Stifte, die unmittelbar unter des Kaisers Schustz
stehenden freien Stadt= und Landgemeinden entrichten; 4) in dem Berg-
werksregal; 5) in der Judensteuer. Ueberdies mußten bei Heerzügen
der Kaiser und sein unmittelbares Gefolge, wo sie durchzogen, auf ge-
meine Kosten verpflegt werden, auch hatte das Heer das Recht Gras
und Holz zu nehmen, ausnahmsweise auch andere Lebensbedürfnisse, wo“
solche zu finden.
Bei den deutschen Fürsten durfte Friedrich in die Länge nicht auf
Unterstützung rechnen; denn es lag ihnen nicht von ferne im Sinn für
den Kaiser erobern zu helfen; sie zogen nur so lange mit, als sie
mußten. Das Reichsheer (der Reichsheerschild) konnte von dem Kaiser
zu dem Reichsdienste übrigens nur mit Bewilligung des Reichetages auf-
geboten werden. Dann trug ein Fürst das Panner des Königs (seit
Friedrich I. ist in demselben der Adler angebracht), um das sich die un-
mittelbaren Vasallen des Königs sammelten, und unter den Pannern
der Fürsten (der Inhaber von Fahnenlehen mit herzoglicher Gewalt)
folgten die Panner der Grafen und Freiherren, so wie der freien Stadt-
und Landgemeinden. (Auf dieser Ordnung des Reichsheeres beruhte auch
die Eintheilung aller freien Leute des Reichs in sieben Heerschilde oder
Klassen: der König; die geistlichen Fürsten; die weltlichen Fürsten; die
Grafen und Freiherren, die Pannerherren, d. h. die nicht edlen (hoch-
adeligen) Freien, die aber noch Freie zu Vasallen haben; die gemeine
Ritterschaft; die Freien von nicht ritterlicher Geburt.) Die Heerfahrt
nach Rom mußte Jahr und Tag vorher angesagt werden und mit der
Krönung endigte die Dienstpflicht.
Anderer Reichsdienst dauerte nur sechs Wochen auf Kosten der
Aufgebotenen, und wollte der König die Großen mit ihrer Mannschaft