bringung derselben an die Behausung des Empfaͤngers oder an irgend einen anderen Ort,
z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revissonsschuppen u. s. w. auf Verlangen der Versender
oder Empfänger durch von der Eisenbahnverwaltung hiezu aufgestellte Leute besorgt
wird oder nach den betreffenden lokalen Einrichtungen besorgt werden muß, können hiefür
neben der Fracht die in den Tarifen ver betreffenden Bahnen angegebenen Gebühren erboben
werden. (Vergl. 88. 20 und 25.)
6) Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund = 50 Kilogramm)
berechnet.
Die Ermittlung des Gewichts geschieht in der Regel durch wirkliche Verwiegung auf
den Bahnhöfen.
Welche Güter auf der württembergischen Bahn nach Normalgewichtssätzen befördert
werden, ist nebst diesen selbst aus den Tarifbestimmungen zu ersehen.
Sendungen unter ½ Centner werden für ½ Centner, das darüber hinausgehende
Gewicht wird nach Zehntel-Centner berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein
volles Zehntel gilt.
7) Auf Verlangen des Versenders und Empfängers wird, soweit dieß örtlich zulässig
ist, und soweit nicht Normalgewichtsbesti gen Platz greifen, eine Prüfung des im
Frachtbriefe angegebenen Gewichts der Sendung in seiner Gegenwart oder in Gegenwart
seines Beauftragten auf der Stationswage vorgenommen.
8) Alle in einem Frachtbrief enthaltenen Gegenstände desselben Tarifsatzes bilden
eine Abfertigungsposttion zur Berechung der Fracht. Besonder verpackte Gegenstände von
einem Gewicht unter 20 Pfund werden jedoch je mit 20 Pfund besonder in Berechnung
gezogen.
Enthält ein Frachtbrief Güter verschiedener Tarifsätze, obne daß sie dem Gewichte
nach getrennt angegeben sind, so wird von dem Gesammtgewichte der böchste dieser Tarifsätze
erhoben; sind zwei oder mehrere Arten einer Gütergattung verschieden tarifirt und
der Frachtbrief bezeichnet nicht genau die Art, so wird die Fracht nach dem höberen Tarifsatze
berechnet und überhaupt in sonstigen Zweifelsfällen über die Classiftkation stets der
höchste der betreffenden Tariffätze angewendet.
0) Nach welchen Grundsätzen im Uebrigen sowohl in den einzelnen Verbänden, als
im internen Verkehre der württembergischen Bahn im Einzelnen bei Berechnung und Erhebung
der Fracht verfahren wird, ist in den bezüglichen Tarifbestimmungen angegeben.