Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

bringung  derselben  an  die  Behausung  des  Empfaͤngers  oder  an  irgend  einen  anderen  Ort,
z.  B.  nach  Packhöfen,  Lagerhäusern,  Revissonsschuppen  u.  s.  w.  auf  Verlangen  der  Versender
  oder  Empfänger  durch  von  der  Eisenbahnverwaltung  hiezu  aufgestellte  Leute  besorgt
wird  oder  nach  den  betreffenden  lokalen  Einrichtungen  besorgt  werden  muß,  können  hiefür
neben  der  Fracht  die  in  den  Tarifen  ver  betreffenden  Bahnen  angegebenen  Gebühren  erboben
  werden.  (Vergl.  88.  20  und  25.)

6)  Die  Fracht  wird  nach  Zollgewicht  (den  Centner  zu  100  Pfund  =  50  Kilogramm)
berechnet.

Die  Ermittlung  des  Gewichts  geschieht  in  der  Regel  durch  wirkliche  Verwiegung  auf
den  Bahnhöfen.

Welche  Güter  auf  der  württembergischen  Bahn  nach  Normalgewichtssätzen  befördert
werden,  ist  nebst  diesen  selbst  aus  den  Tarifbestimmungen  zu  ersehen.

Sendungen  unter  ½  Centner  werden  für  ½  Centner,  das  darüber  hinausgehende
Gewicht  wird  nach  Zehntel-Centner  berechnet,  so  daß  jedes  angefangene  Zehntel  für  ein
volles  Zehntel  gilt.

7)  Auf  Verlangen  des  Versenders  und  Empfängers  wird,  soweit  dieß  örtlich  zulässig
ist,  und  soweit  nicht  Normalgewichtsbesti  gen  Platz  greifen,  eine  Prüfung  des  im
Frachtbriefe  angegebenen  Gewichts  der  Sendung  in  seiner  Gegenwart  oder  in  Gegenwart
seines  Beauftragten  auf  der  Stationswage  vorgenommen.

8)  Alle  in  einem  Frachtbrief  enthaltenen  Gegenstände  desselben  Tarifsatzes  bilden

eine  Abfertigungsposttion  zur  Berechung  der  Fracht.  Besonder  verpackte  Gegenstände  von
einem  Gewicht  unter  20  Pfund  werden  jedoch  je  mit  20  Pfund  besonder  in  Berechnung
gezogen.
Enthält  ein  Frachtbrief  Güter  verschiedener  Tarifsätze,  obne  daß  sie  dem  Gewichte
nach  getrennt  angegeben  sind,  so  wird  von  dem  Gesammtgewichte  der  böchste  dieser  Tarifsätze
  erhoben;  sind  zwei  oder  mehrere  Arten  einer  Gütergattung  verschieden  tarifirt  und
der  Frachtbrief  bezeichnet  nicht  genau  die  Art,  so  wird  die  Fracht  nach  dem  höberen  Tarifsatze
  berechnet  und  überhaupt  in  sonstigen  Zweifelsfällen  über  die  Classiftkation  stets  der
höchste  der  betreffenden  Tariffätze  angewendet.

0)  Nach  welchen  Grundsätzen  im  Uebrigen  sowohl  in  den  einzelnen  Verbänden,  als
im  internen  Verkehre  der  württembergischen  Bahn  im  Einzelnen  bei  Berechnung  und  Erhebung
  der  Fracht  verfahren  wird,  ist  in  den  bezüglichen  Tarifbestimmungen  angegeben.