Metadaten : Die Deutsche Reichsverfassung.

86  Die  Grganisation  der  Reichs-Staatsgewalt.

stallungsurkunde;  die  übrigen.  Beamten  des  Reiches  werden
kraft  genereller  Delegation  durch  den  Reichskanzler  oder  durch
die  von  ihm  dazu  ermächtigten  Behörden  ernannt.  Der  Anspruch
  des  Beamten  auf  Gewährung  des  mit  dem  Amte  verbundenen
  Diensteinkommens  beginnt  in  Ermangelung  besonderer
Festsetzungen  mit  dem  Tage  des  Amtsantritts.  Dor  dem
Dienstantritt  ist  jeder  Reichsbeamte  auf  die  Erfüllung  aller  Obliegenheiten
  des  ihm  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.
Amtshandlungen  eines  noch  nicht  vereidigten  Beamten  sind.
jedoch  vollwirksam;  der  Eid  ist  nur  ein  Derstärkungsmittel  für
die  Erfüllung  der  übertragenen  Dienstpflichten;  jeder,  dem  ein
öffentliches  Amt  pravisorisch  oder  endgültig  übertragen  wird,
übernimmt  schon  dadurch  zugleich  alle  mit  diesem  Amt  verbundenen
  Dflichten.  Läßt  er  sich  ein  Amtsvergehen  zu  schulden
kommen,  so  finden  die  dafür  angeordneten  Strafen  ihre  Anwendung,
  ohne  Unterschied,  ob  er  einen  Amtseid  geleistet  hat
oder  nicht.  Durch  Gesetz  vom  20.  Februar  1808  ist  die  vor-Berige
  Dflicht  gewisser  Klassen  von  Reichsbeamten  zur  Kautionsleistung
  in  Wegfall  gekommen.

Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem
ausdrücklichen  Dorbehalte  des  Widerrufs  oder  der-  Kündigung
erfolgt,  gelten  sie  als  auf  Lebenszeit  angestellt.  Im  Allgemeinen
bestehen  in  Zeziehung  auf  Alter,  Geschlecht,  Konfession  und.
Staatsangehörigkeit  keine  besonderen  Doraussetzungen  für  die
Anstellung.  Auch  Ausländer  können  als  Reichsbeamte  angestellt
werden  und  erwerben  durch  die  Bestallung  die  Staatsangehörigkeit.
  Die  Derurteilung  zu  Suchthausstrafe  hat  die  dauernde
Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  von  Zechtswegen
zur  Folge.  Die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bewirkt
  den  dauernden  erlust  der  öffentlichen  Amter  und  die  Unfähigkeit,
  während  der  im  Urteile  bestimmten  Seit  öffentliche
Amter  zu  erlangen.  #ber  den  Befähigungsnachweis,  der  nicht.
generelles  Erfordernis  ist,  enthalten  mehrere  Spezialgesetze  besondere
  Bestimmungen  für  einzelne  Beamtenkategorien.  Durch
Ablegung  der  vorgeschriebenen  Hrüfungen  wird  jedoch  in  keinem
Falle  eine  rechtlich  begründete  Anwartschaft  auf  Anstellung  erworben.
  Die  nach  Maßgabe  des  Landesrechtes  vorgebildeten
Beamten  kann  das  Reich  nach  freiem  Ermessen  in  seinen  Dienst
jederzeit  übernehmen.

Jeder  Reichsbeamte  hat  die  Derpflichtung,  das  ihm  über-