fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

38 1888. 
8. 3. 
Für die Prüfung und Ausstellung des Befähigungszeugnisses ist an den Be- 
zirksphysikus, dafern nicht dieser den Unterricht ertheilt und dafür ein Honorar er- 
halten hat, eine Gebühr von 3 Mark im Voraus zu entrichten. 
Rudolstadt, den 30. August 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck. 
XVI. Verordnung 
vom 31. August 1888, 
die Prüfungen der Kandidaten des Predigtamtes betreffend. 
Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Be- 
stimmung in § 10 Zifsser 6 der Verordnung vom 27. April 1853 über die Prü- 
sungen * Kandidaten des Predigtamtes pp. (Ges. S. S. 103) dahin abgeändert, 
daß der von den Kandidaten des Predigkamtes bei ihrer Anmeldung zur 
ersten Prüfung einzureichende Lebenslauf nicht mehr in lateinischer, sondern 
in deutscher Sprache geschrieben sein muß. 
Rudolstadt, den 31. August 1888. 
Der Fürstliche Kirchenrath. 
Hauthal. 
& XVII. Verordnung 
vom 31. August 1888, 
den Vorbereitungsdienst der Kandidaten der Theologie betreffend. 
Von dem Winsche geleitet, der Vorbereitung der Kandidaten der Theologie für 
das Pfarramt nach Abschluß der Universitätsstudien eine größere Fürsorge zu widmen 
und eine angemessene Verwendung derselben vor ihrer Anstellung im Dienste der 
Landeskirche sicher zu stellen, verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner Durch- 
laucht des Fürsten andurch was folgt: 
  
 
	        
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