Full text: Tagebuchblätter. Erster Band. (1)

5. November Elftes Kapitel 359 
der eine Offensiv- und Defensivallianz, die Befugnis für Frankreich, 
sich Belgien in dem Augenblick einzuverleiben, in dem es dies für 
zeitgemäß erachten wird, das Versprechen des Beistandes, selbst mit 
den Waffen, von seiten Preußens stipuliert — da haben Sie die 
Grundlagen des ins Auge zu fassenden Vertrags.“ 
Auf diese Instruktion aus Paris hat Benedetti am 23. August 
aus Berlin in einem durchweg von seiner Hand geschriebnen Briefe 
geantwortet, mittels dessen er den Vertragsentwurf, mit dem er 
beauftragt worden war, einreichte. Auch dieser Entwurf ist von 
seiner Hand. Er befindet sich, versehen mit den autographen Rand— 
bemerkungen, durch die er in Paris abgeändert worden war, im 
Besitze des Auswärtigen Amtes in Berlin, und so, wie er durch 
jene Bemerkungen umgestaltet worden ist, stimmt er erst mit dem 
Exemplar überein, das Benedetti dem preußischen Ministerpräsidenten 
überreicht hat, und das dieser im Sommer 1870 veröffentlicht hat. 
Der Eingang des Benedettischen Briefs vom 23. August 1866 
lautet: 
„Ich habe Ihr Schreiben erhalten, und ich passe mich nach 
besten Kräften den Absichten an, die es entwickelt. Ich schicke Ihnen 
die Redaktion im Anschluß. Ich brauche Ihnen nicht zu sagen, 
warum Landau und Saarbrücken darin keine Erwähnung gefunden 
haben, ich bin überzeugt, daß, wenn wir darauf bestünden, wir auf 
unübersteigliche Schwierigkeiten stoßen würden, und so habe ich mich 
darin auf Luxemburg und auf Belgien beschränkt." 
An einer andern Stelle heißt es: 
„Es bleibt dabei, daß ich Ihnen einen ersten Entwurf schicke, 
den wir umgestalten werden, wenn es nötig ist.“ Wieder anderswo 
sagt der Brief: 
„Sie bemerken, daß wir statt zweier Verträge nur einen einzigen 
entworfen haben. Ich habe, als ich an die Redaktion ging, an- 
erkennen müssen, daß es schwierig gewesen sein würde, in betreff 
Luxemburgs Bestimmungen zu kombinieren, die man veröffentlichen 
könnte. Ich könnte indes den Vorschlag machen, dem Artikel IV, 
der Belgien betrifft, den Charakter und die Form eines Zusatz- 
artikels geheimer Natur zu geben, indem man ihn an das Ende 
setzte; aber meinen Sie nicht, daß der Artikel V so wenig bekannt 
werden sollte wie die Kontrahenten?“
	        
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