Full text: Tagebuchblätter. Zweiter Band. (2)

29. Januar Achtzehntes Kapitel 103 
Exemplar zehn Folioseiten ein und ist mit Faden in den franzö— 
sischen Farben zusammengeheftet, auf deren Ende Favre sein Siegel 
gedrückt hat. Der Inhalt ist in der Kürze folgender. Es wird 
ein Waffenstillstand auf 21 Tage abgeschlossen, der für ganz Frank— 
reich gilt. Die kriegführenden Heere behalten ihre Stellungen, die 
durch eine im Vertragsinstrumente angegebne Demarkationslinie be— 
zeichnet werden. Der Zweck des Waffenstillstandes ist, der Re— 
gierung der nationalen Verteidigung die Berufung einer freigewählten 
Versammlung von Vertretern des französischen Volkes zu ermög— 
lichen, die über die Frage zu entscheiden hat, ob der Krieg fort— 
gesetzt oder Frieden geschlossen werden soll und unter welchen Be— 
dingungen. Die Wahlen sollen vollkommen frei und ungehindert 
vor sich gehen. Die Versammlung tritt in Bordeaux zusammen. 
Die Forts von Paris werden dem deutschen Heere übergeben, das 
auch andre Teile der äußern Verteidigungslinie von Paris besetzen 
darf. Während des Waffenstillstandes werden deutsche Truppen die 
Stadt nicht betreten. Die Enceinte verliert ihre Geschütze, deren 
Lafetten in die Forts gebracht werden. Die gesamte Besatzung von 
Paris und den Forts mit Ausnahme von zwölftausend Mann, die 
der Behörde für den innern Dienst verbleiben, ist kriegsgefangen, 
hat, abgesehen von den Offizieren, die Waffen abzugeben und muß 
in der Stadt bleiben, nach Ablauf des Waffenstillstandes aber, falls 
dann der Friede noch nicht abgeschlossen ist, sich dem deutschen 
Heere als Kriegsgefangne stellen. Die Franctireurkorps werden 
von der französischen Regierung aufgelöst. Die Nationalgarde von 
Paris behält ihre Waffen zur Aufrechthaltung der Ordnung in der 
Stadt. Dasselbe gilt von der Gendarmerie, der republikanischen 
Garde, den Zollbeamten und Pompiers. Nach lbergabe der Forts 
und Entwaffnung der Enceinte wird die Wiederverproviantierung 
von Paris von den Deutschen freigegeben; doch dürfen die zu diesem 
Zweck ins Auge gefaßten Lebensmittel nicht aus den Gebietsteilen 
bezogen werden, die von den deutschen Truppen besetzt sind. Wer 
Paris verlassen will, muß einen Erlaubnisschein der französischen 
Militärbehörde und ein Visum der deutschen Vorposten haben. 
Denen, die sich um ein Mandat in den Provinzen bewerben wollen, 
sowie den zur Nationalversammlung in Bordeaux gewählten Ab— 
geordneten müssen diese Scheine und Visa erteilt werden. Die
	        
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