96 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 15.
neratorisches ist, ob also der im Reichsdienst im Auslande angestellte Ausländer
eine Stellung auf Lebenszeit mit festem Gehalte bekleidet oder nur unter dem
Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung beschäftigt wird. Es kommt
vielmehr nur darauf an, wie schon die Motive zur Gesetzesnovelle vom 20. Dez.
1875 (REBl. S. 324) erläuternd bemerkt haben, daß er seine ganze Tätigkeit
dem Reichsdienste widmet und nicht die ihm übertragene Funktion als ein
Ehren- oder Nebenamt versieht. Es wird also der an einer kaiserl. Mission
oder an einem kaiserl. Konsulate angestellte mittlere oder Unterbeamte (Kanzlei-
gehilfe, Kanzleidiener, Portier) auf Grund des Gesetzes die Einbürgerung bean-
tragen können, und zwar besonders in dem Falle, wo es sich bei dem Betreffenden
um die Anwartschaft auf Pensionsbezug handelt (vgl. §§ 34, 57 Nr. 1 des Reichs-
beamtengesetzes vom 18. Mai 1907).
9. muß eingebürgert werden.
Da nach dem Wortlaute des Gesetzes ein im Reichsdienst im Auslande
angestellter Ausländer eingebürgert werden muß, so kann die Einbürgerung
von der vorherigen Erfüllung irgendwelcher erschwerender Bedingungen, an
welche einzelne Bundesregierungen die Verleihung der Staatsangehörigkeit für
den Ausländer geknüpft haben, nicht abhängig gemacht werden. Die Berich-
tigung von besonderen Taxen (Bayern, Württemberg, Baden, Hessen usw.)
kann also von dem im Auslande wohnhaften, im Reichsdienste angestellten
Ausländer, welcher die Einbürgerung in Deutschland nachsucht, nicht verlangt
werden. Ebenso selbstverständlich ist es, daß die für den Ausländer gegebenen
Voraussetzungen der §§ 8 u. 9 d. G. außer Betracht bleiben (vgl. Anm. 3 zu
§ 9 d. G.). Wohl aber wird es zweckmäßig sein, den Betreffenden, welcher die
Einbürgerung in Deutschland nachsucht, zu veranlassen, daß er die Entlassung
aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirke, wenn dieselbe nicht ipso jure
durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit oder infolge des Eintritts
in den fremdländischen Dienst (Frankreich, Belgien, Italien usw.) verloren geht.
Die vorherige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ist geboten,
wenn der Anzustellende türkischer, persischer oder marokkanischer Unter-
tan ist (vgl. Anm. 2 zu § 8 d. G.).
10. Antrag stellt.
Die Anstellungsurkunde, mittels deren ein im Auslande wohnhafter Aus-
länder im Reichsdienste angestellt wird, bürgert sonach denselben nicht still-
schweigend ein, wie dies bei den im Inlande Angestellten der Fall ist, sondern
es bedarf zur Erwerbung der Reichsangehörigkeit der ausdrücklichen schriftlichen
Willensäußerung des Betreffenden, die Einbürgerung zu erwirken.
Ist der Betreffende Deutscher geworden, so wird er auch nach Maßgabe
seines Lebensalters wehrpflichtig (vgl. § 21 Ziff. 1 der Wehr O. von 1888).
11. kann mit Zustimmung des Reichskanzlers.
In betreff der fakultativen Einbürgerung der im Ausland ernannten
deutschen Wahlkonsuln, die Ausländer sind, heißt es in der Begründung zu
diesem Gesetz (Reg.-Entw. S. 25), daß auch diesen die Berechtigung gegeben
wird, um die Einbürgerung nachzusuchen. Letztere hängt aber nicht von der
§ 15.