Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

K  28.  279

8)  Wer  die  Befreiung  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  auf  Grund  des  §  3  Abs.  2
des  Reichsgesetzes  (vergl.  Ziff.  7  Abs.  4  gegenwärtiger  Bekanntmachung)  erwirken  will,  hat
bezüglichen  Antrag  bei  der  Gemeindebehörde  zu  stellen,  welche  nach  Erhebung  der  thatsächlichen
  Verhältnisse  darüber  zu  beschließen  hat,  ob  dem  Antrage  auf  Befreiung  stattzugeben
  sei  oder  nicht.  Im  Streitfalle  findet  Entscheidung  nach  Art.  1  §  4  des  Ausführungsgesetzes
  statt.

Sobald  der  in  dieser  Weise  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  Befreite  das
Arbeitsverhältniß  aufgibt,  auf  Grund  dessen  die  Befreiung  ausgesprochen  wurde,  oder  wenn
sonst  eine  Aenderung  in  den  für  die  Befreiung  maßgebenden  thatsächlichen  Verhältnissen
eintritt,  verliert  der  Beschluß  über  die  Befreiung  seine  Wirksamkeit,  wovon  dem  Antragsteller
  bei  Eröffnung  des  Beschlusses  ausdrücklich  Kenntniß  zu  geben  ist.  ·

Ueber  die  Befreiung  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung  wegen  Zugehörigkeit  zu
einer  eingeschriebenen  oder  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskasse  ist
unter  Ziff.  30  das  Nähere  enthalten.

Krankenunterstützung.

9)  Denjenigen  Personen,  welche  der  Gemeinde-Krankenversicherung  unterliegen,  ist  von
der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sie  beschäftigt  sind,  im  Falle  einer  Krankheit  oder  durch
Krankheit  herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit  Krankenunterstützung  zu  gewähren  (§  5  Abs.  1
des  Reichsgesetzes),  deren  Umfang  in  den  §§  6  und  7  a.  a.  O.  genau  vorgezeichnet  ist.

Hienach  hat  die  Gemeinde,  und  zwar  bis  zum  Ablauf  von  dreizehn  Wochen  nach
Beginn  der  Krankheit,  als  Krankenunterstützung  zu  gewähren:

entweder  (§  6  des  Reichsgesetzes)

a)  vom  Beginne  der  Krankheit  ab  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei,  sowie  Brillen,
Bruchbänder  und  ährliche  Heilmittel;  ferner

b)  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit,  vom  dritten  Tage  nach  dem  Tage  der  Erkrankung
  ab  für  jeden  Arbeitstag  ein  Krankengeld  in  Höhe  der  Hälfte  des  ortsüblichen
Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter;

oder  (§  7  des  Reichsgesetzes)
a)  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause;  ferner
b)  die  Hälfte  des  oben  in  lit.  b  bezeichneten  Krankengeldes,  wenn  der  in  einem
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