Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  6531  —

nur  von  den  Verdienstorden,  sondern  auch  von  den  sog.  Courtoisieorden
  und  Ehrenzeichen.  Die  von  dem  Könige  verliebenen  derartigen
  Auszeichnungen  sind  somit  staatliche  Auszeichnungen,
wie  sie  mehr  oder  minder  jeder  Staat  verleiht,  der  sie  nicht  geradezu
  als  unvereinbar  mit  der  öffentlichen  Rechtsordnung  ®  erklärt
hat.  Hieraus  ergiebt  sich,  dass,  wenn  staatliche  Titel,  Orden
oder  Ehrenzeichen  überhaupt  nach  allgemeinen  Grundsätzen  an
sich?”  wieder  entzogen  werden  können,  dies  auch  von  solchen
durch  den  König  von  Preussen  verliehenen  Auszeichnungen  gilt.
Bei  dem,  wie  sich  später  herausstellen  wird,  verhältnismässigen
Mangel  positiver  preussischer  Bestimmungen  zur  Sache,  ist  es
daher  angemessen,  an  erster  Stelle  zu  erörtern,  ob  staatliche
Titel,  Orden  oder  Ehrenzeichen  an  sich’  wieder  entzogen  werden
können.  Erst  danach  soll  die  besondere  Entwicklung  in  Preussen
untersucht  werden.

Wenn  man  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  unter  dem  Namen
„Ehrenauszeichnungen“  zusammenfasst,  so  denkt  man  gewöhnlich
daran,  dass  der  Beliehene  dadurch  ehrenvoll  ausgezeichnet  werden
solle,  z.  B.  wegen  einer  mutvollen  That,  wegen  pflichtgetreuer
Amtsführung.  Damit  ist  der  Begriff  der  Ehrenauszeichnungen
jedoch  noch  nicht  erschöpft,  vielmehr  besagt  er  auch,  dass  der
Beliehene  sich  thatsächlich  auszeichne  z.  B.  durch  Mut,  durch
Pflichttreue.  Wenn  auch  im  einzelnen  Falle  die  Ehrenauszeichnung
dem  Inhaber  nur  die  eine  oder  andere  ehrenvolle  Eigenschaft
zuspricht,  so  bedeutet  sie  doch  allgemein,  mit  Rücksicht  auf  jeden
nicht  unterrichteten  Dritten,  die  Zuerkennung  eines  ehrenhaften
Charakters  überhaupt®.  Diese  Zuerkennung  kann  jedoch  der
Staat  jemandem  nur  unter  der  Voraussetzung  zuteil  werden  lassen,

°  Vgl.  JELLINEK,  System  der  subjektiven  Öffentlichen  Rechte  1892

S.  321  unten.

”  D.  h.  in  Ermangelung  besonderer  Normen.

®  Von  den  Orden  sagt  v.  Mont  (a.  a.  O.  Bd.  II,  1  S.  158),  dass  dadurch
  Verdienste  um  den  Staat  und  Wohlgefallen  des  Regenten  an
der  Person  öffentlich  anerkannt  werden  sollen.