Inhaltsverzeichnis : Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Einstellung  der  Rekruten  mangquirenden  Lazareth-Gehilfen  aller  Chargen  nach  den  Sätzen  der  Unter-Lazareth=Gehilfen
  zu  erfolgen  hat.
Ueber  elwaige  Abweichungen  hierron  ist  für  die  Vergangenheit  hinwegzusehen.
Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.
No.  568.  4.  76.  M.  O.  D.  3.

Nr.  139.
Entlassungs-Anzug  rc.  für  die  zur  Landes-Aufnahme  kommandirten  Unteroffiziere.
Berlin,  den  21.  April  1876.
Im  Einverständniß  mit  dem  Militair-Oekonomie-Departement  wird  hiermit  bestimmt,  daß  den  zur  Landes-Aufnahme
  kemmamirten  Untereffizicren  aller  Waffen  beim  Antritt  des  Kommandos  ein  Entlassungsanzug
Seitens  des  Truppentheils  zu  verabfolgen  ist  und  renselben  ferner  felgende  Ausrüstungstücke  als:  Helm,
Seitengewehr  und  Leibriemen  bis  zum  Schlusse  des  Kommandos  resp.  der  Militair-Dienstzeit  leihweise  zu
M#rlasse  sind.
Kriegs-Minfsterium  Allgemeines  Kriegs-Departement.

v.  Caprioi.  Blumc.
Nr.  52.  4.  A.  2.

Nr.  140.

Bestimmung  des  Lokals,  in  welchem  bei  den  Artillerie-Depots,  den  Gewehr--  und  Munitions-Fabriken
und  der  Depot-Verwaltung  der  Artillerie-Prüfungs--Kommission  die  Prüfung  der  Kassenbücher
bei  Kassen-Kevifionen  stattzufinden  hat.

Berlin,  den  26.  April  1876.

Die  wegen  Bestimmung  des  Lokals,  in  welchem  bei  unvermutheter  Nevision  der  Truppen-Kassen  die  Prüfung
  der  Kassenbücher  stattzufinden  hat,  Seitens  des  Königlichen  Militair-Oekenemie-Departements  unterm
29.  November  1875  (Armee-Vererdnungs-Blatt  pro  1875  S.  272)  getroffene  Festsetzung  findet  in  Ansehung
sämmtlicher  bei  den  Artillerie.  Depots,  den  Gewehr=  und  Munitions-Fabriken  und  der  Depot-Verwaltung
der  Artillerie-Prüfungs-Kommissien  durch  Intendantur-Beamte  vorzunehmenden  Kassen-Revisionen  analoge
nwendung.
Kriegs-Ministerium;  Allgemeines  Kriegs-Departement.
v.  Voigts-Rhetz.  Nantenberg.

Nr.  618.  4.  76.  Art.  1.

Nr.  141.
Angaben  auf  den  Eisenbahn-Requisttionsschei
Berlin,  den  28.  April  1876.

Durch  die  Verfügungen  vom  8.  April  1873  Nr.  364/2.  M.  O.  D.  3.  (Armee-Verordnungs-Blatt  Nr.  10  pro  1873)
und  26.  August  1874.  Nr.  829/6  M.  O.  D.  3.  (Armce-Verordnungs-Blatt  Nr.  18  pro  1874)  sind  die  für  die
Revisionszwecke  nöthigen  Angaben  auf  den  Eisenbahn-Requisitiensscheinen  vorgeschrieben.  Zur  Erleichterun
der  Militair-Behörden,  welche  Negquisitionsscheine  auszustellen  haben,  wird  die  Königliche  Staatsdruckerei
kafth  ein  den  vorstehend  erwähnten  Angaben  entsprechendes  Schema  auf  der  Rückseite  der  Formulare  mit
Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums  in  folgender  Weise  mitabdrucken  lassen.

1)  Truppentheile,  welchen  die  Beförderten  angehören.
2)  Charge  und  Namen  der  Offiziere.

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