Full text: Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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Papst, von dem wir wissen, daß er sich die politische Entwicklung des 
Volkes immer besonders angelegen sein ließ, jetzt, da dasselbe in die 
Reihe der christlichen Völker eingeführt wurde, nicht mit seinem mäch- 
tigen Worte bestimmt haben sollte, wer über Preußen als Herr zu ge- 
bieten habe. Nun wissen wir zwar, daß im Jahre 1217 den Polen, 
und eben jetzt. 1218, allen Kreuzfahrern gegenüber Christian als un- 
umschränkter Herr im ganzen?) Preußischen Lande erklärt wurde, 
daß Christian eigentlich nur als solcher die Theilung des Landes und 
die Errichtung, beziehungsweise die Dotirung der Bisthümer ohne 
Zuziehung eines Andern vorzunehmen im Stande war. Allein wir 
erwarten mit Recht in diesem so wichtigen Augenblicke mehr, wir er- 
warten schlechterdings eine an ihn gerichtete Urkunde, in welcher er 
förmlich und feierlich als Herr von Preußen ernannt und bestätigt ist. 
Und diese Urkunde hat Christian wirklich erhalten,?) und mit ihr er- 
36) In den beiden, äußerst streng gehaltenen, Bullen des Papstes vom 12. 
und vom 16 Mai 1218 (Acta Bor. I, 265. und Cod. Pruss. 1I, 6.) wird den 
Kreuzsahrern verboten, sich irgend eine Herrschaft in Preußen zu 
gründen (ut, non que sun sunt sed Jesu Christi querentes, ad conver- 
tendum ad deum, non ack s#h#nd'#m saue serbifullt papanos atlendund .). 
Wenn Einer es aber wagen würde, gegen des Bischofs Willen das schon bekehrte 
Land zu betreten, oder darin irgend Etwas eigenmächtig zu verfügen (in ea dis- 
ponere quicquam), wodurch die Unbekehrten gereizt oder die Bekehrten gedrückt 
würden (was dies sei, sagen die früheren Worte: ne, quod absit etc. Vgl. 
unsre Urk. 7.), so solle Chr. sie mit dem Baune strafen. Die zweite Urkunde, an 
die Kreuzfahrer selbst gerichtet, ist sast mit der ersten gleichlautend, nur verbictet sie, 
überhaupt Preußischen Boden gegen Chr.'s Willen zu betreten: Si qui contra 
voluntatem eius terram baptizatorum vel bantirundorum totius Pruscis ete. 
37) Die Existenz derselben bestreitet Volgt, wie er auch den auf die Polnischen 
Fürsten und die Kreuzfahrer überhaupt bezüglichen Bullen keine politische Beziehung 
beizulegen scheint; begreiflicherweise weicht dadurch seine ganze Auffassung von der 
unsrigen sehr weit ab. Die Existenz der Urkunde ist jedoch, obgleich wir sie selbst 
nicht mehr besipen, über allen Zweifel erhaben. Denn in einer 1231 dem deutschen 
Orden ausgestellten Urkunde erklärt Christian öffentlich und feierlich, „daß Preu- 
fenihm durch rechtmäßige und gnädige Verleihung des Apostoli- 
schen Stuhles gehöre“: nos in terris DPruzie, #Lte a#d nos er iure ot gra- 
eia sedis qpostolice apectare videntur, .. . .. terciam ipais contulimus in