24
Papst, von dem wir wissen, daß er sich die politische Entwicklung des
Volkes immer besonders angelegen sein ließ, jetzt, da dasselbe in die
Reihe der christlichen Völker eingeführt wurde, nicht mit seinem mäch-
tigen Worte bestimmt haben sollte, wer über Preußen als Herr zu ge-
bieten habe. Nun wissen wir zwar, daß im Jahre 1217 den Polen,
und eben jetzt. 1218, allen Kreuzfahrern gegenüber Christian als un-
umschränkter Herr im ganzen?) Preußischen Lande erklärt wurde,
daß Christian eigentlich nur als solcher die Theilung des Landes und
die Errichtung, beziehungsweise die Dotirung der Bisthümer ohne
Zuziehung eines Andern vorzunehmen im Stande war. Allein wir
erwarten mit Recht in diesem so wichtigen Augenblicke mehr, wir er-
warten schlechterdings eine an ihn gerichtete Urkunde, in welcher er
förmlich und feierlich als Herr von Preußen ernannt und bestätigt ist.
Und diese Urkunde hat Christian wirklich erhalten,?) und mit ihr er-
36) In den beiden, äußerst streng gehaltenen, Bullen des Papstes vom 12.
und vom 16 Mai 1218 (Acta Bor. I, 265. und Cod. Pruss. 1I, 6.) wird den
Kreuzsahrern verboten, sich irgend eine Herrschaft in Preußen zu
gründen (ut, non que sun sunt sed Jesu Christi querentes, ad conver-
tendum ad deum, non ack s#h#nd'#m saue serbifullt papanos atlendund .).
Wenn Einer es aber wagen würde, gegen des Bischofs Willen das schon bekehrte
Land zu betreten, oder darin irgend Etwas eigenmächtig zu verfügen (in ea dis-
ponere quicquam), wodurch die Unbekehrten gereizt oder die Bekehrten gedrückt
würden (was dies sei, sagen die früheren Worte: ne, quod absit etc. Vgl.
unsre Urk. 7.), so solle Chr. sie mit dem Baune strafen. Die zweite Urkunde, an
die Kreuzfahrer selbst gerichtet, ist sast mit der ersten gleichlautend, nur verbictet sie,
überhaupt Preußischen Boden gegen Chr.'s Willen zu betreten: Si qui contra
voluntatem eius terram baptizatorum vel bantirundorum totius Pruscis ete.
37) Die Existenz derselben bestreitet Volgt, wie er auch den auf die Polnischen
Fürsten und die Kreuzfahrer überhaupt bezüglichen Bullen keine politische Beziehung
beizulegen scheint; begreiflicherweise weicht dadurch seine ganze Auffassung von der
unsrigen sehr weit ab. Die Existenz der Urkunde ist jedoch, obgleich wir sie selbst
nicht mehr besipen, über allen Zweifel erhaben. Denn in einer 1231 dem deutschen
Orden ausgestellten Urkunde erklärt Christian öffentlich und feierlich, „daß Preu-
fenihm durch rechtmäßige und gnädige Verleihung des Apostoli-
schen Stuhles gehöre“: nos in terris DPruzie, #Lte a#d nos er iure ot gra-
eia sedis qpostolice apectare videntur, .. . .. terciam ipais contulimus in