Die Ordnungs- und Sittenpolizei. 213
An Sonn- und Festtagen sind alle Konzerte und mit Ge-
räusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Ver-
gnügungen an öffentlichen Orten, desgleichen alle die Sonntags-
ruhe störenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Privat-
gärten erst von Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde ge-
stattet. Ebenso darf Orgelspielern, Puppenspielern, Tier-
führern, Seiltänzern und Personen, welche Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige
Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Inter-
esse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, der Betrieb
ihres Gewerbes nicht vor Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde
gestattet werden.
Öffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht
gottesdienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn- und Fest-
tagen erst nach beendetem Vormittags - Hauptgottesdienste
gestattet.
An den Vorabenden der drei großen Feste (Weihnachten,
Ostern und Pfingsten), des Bußtages, des Festes zur Erinnerung
an die Verstorbenen sowie an den beiden letztgenannten Tagen
selbst, in der ganzen Karwoche und an den ersten Tagen der
erwähnten drei hohen Feste dürfen öffentliche Tänze, öffent-
liche musikalische Aufführungen, mit Ausnahme der geist-
lichen Musiken, theatralische und andere Kunstvorstellungen,
ingleichen Scheiben-, Stern- oder Vogelschießen nicht veran-
staltet werden. An den ersten Tagen der drei hohen Feste
ist die Abhaltung von Konzerten von zwei Uhr Nachmittags
ab unter der Voraussetzung gestattet, daß diese entweder den
Charakter wirklicher Kunstproduktionen an sich tragen oder
als Unterhaltungsmusik zur Förderung einer besseren und
edleren Geselligkeit zu betrachten sind.
Die gewöhnliche und regelmäßige Zeit des Vormittags-
Hauptgottesdienstes an Sonn- und Festtagen wird von der
Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem Kirchen- und
Schulvorstande ortsüblich bekannt gemacht.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, den außer dem
Hauptgottesdienste stattfindenden christlichen Gottesdienst in
den Kirchen gegen jede Störung von außen durch entsprechende
Anordnungen zu schützen. (V. vom 2. Juli 1892, 4. Sep-
tember 1896, 4. April 1901.)