240 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
nicht hatte, und daß, sofern die Wortfassung des Urtheils
zu einem anderen Verständniß führte, dies nicht nur der
Absicht des Richters nicht entsprach, sondern auch (Civilprozetßordnung
§ 290) lediglich auf einem Schreibfehler,
Rechnungsfehler oder einer ähnlichen offenbaren,
d. h. auf einer solchen Unrichtigkeit, nicht der Absicht,
sondern des Ausdrucks, beruhte, deren Vorhandensein
aus dem Urtheile selbst oder seinen Grundlagen mit Nothwendigkeit
sich ergibt. Insofern hat der Berichtigungsbeschluß
rlickwirkende Kraft. Es folgt aber auch weiter,
daß als Vollstreckungstitel nicht der Berichtigungsbeschluß
sondern das rechtskräftige Urtheil selbst anzusehen ist.
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils
ist (abgesehen von dem hier nicht interessirenden
Falle der vorläufigen Vollstreckbarkeit) zulässig, sobald
das Urtheil rechtskräftig ist, also bei letztinstanzlichen Urtheilen
vom Tage der Verkündigung an. Es kann also,
wenn im Einzelfalle der mit der Vollstreckung befaßte
Richter oder Gerichtsvollzieher die in dem Urtheile enthaltene
Unrichtigkeit des Ausdrucks ohne Berichtigungsbeschluß
als solche erkennt und demgemäß das Urtheil
in demjenigen Sinne vollstreckt, welcher durch einen später
ergehenden Berichtigungsbeschluß als der richtige festgestellt
wird, der Vorwurf, die Zwangsvbollstreckung
ohne gesetzlich genügende Grundlage bewirkt zu haben,
nicht gemacht werden. V. Senat. 136/1890. Beschluß
vom 22. November 1890.
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