Full text : Von Luther zu Bismarck. Zweiter Band. (2)

240  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

nicht  hatte,  und  daß,  sofern  die  Wortfassung  des  Urtheils
zu  einem  anderen  Verständniß  führte,  dies  nicht  nur  der
Absicht  des  Richters  nicht  entsprach,  sondern  auch  (Civilprozetßordnung
  §  290)  lediglich  auf  einem  Schreibfehler,
Rechnungsfehler  oder  einer  ähnlichen  offenbaren,
d.  h.  auf  einer  solchen  Unrichtigkeit,  nicht  der  Absicht,
sondern  des  Ausdrucks,  beruhte,  deren  Vorhandensein
aus  dem  Urtheile  selbst  oder  seinen  Grundlagen  mit  Nothwendigkeit
  sich  ergibt.  Insofern  hat  der  Berichtigungsbeschluß
  rlickwirkende  Kraft.  Es  folgt  aber  auch  weiter,
daß  als  Vollstreckungstitel  nicht  der  Berichtigungsbeschluß
sondern  das  rechtskräftige  Urtheil  selbst  anzusehen  ist.
Die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils
  ist  (abgesehen  von  dem  hier  nicht  interessirenden
Falle  der  vorläufigen  Vollstreckbarkeit)  zulässig,  sobald
das  Urtheil  rechtskräftig  ist,  also  bei  letztinstanzlichen  Urtheilen
  vom  Tage  der  Verkündigung  an.  Es  kann  also,
wenn  im  Einzelfalle  der  mit  der  Vollstreckung  befaßte
Richter  oder  Gerichtsvollzieher  die  in  dem  Urtheile  enthaltene
  Unrichtigkeit  des  Ausdrucks  ohne  Berichtigungsbeschluß
  als  solche  erkennt  und  demgemäß  das  Urtheil
in  demjenigen  Sinne  vollstreckt,  welcher  durch  einen  später
ergehenden  Berichtigungsbeschluß  als  der  richtige  festgestellt
  wird,  der  Vorwurf,  die  Zwangsvbollstreckung
ohne  gesetzlich  genügende  Grundlage  bewirkt  zu  haben,
nicht  gemacht  werden.  V.  Senat.  136/1890.  Beschluß
vom  22.  November  1890.

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