Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8.  24.

Die  Deklaration  hat  alle  Theile  der  Ladung,  mithin,  wenn  zollpflichtige  Waaren
mit  zollfreien  Gegenständen  zusammen  geladen  sind,  auch  die  letzteren  zu  umfassen.

Die  Deklarationen  über  Waaren,  welche  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen,  brauchen.
nur  in  einfacher  Ausfertigung  abgegeben  zu  werden.  Sind  die  Waaren  zur  Weiterversendung
  unter  Begleitschein-Kontrole  bestimmt,  so  kann  für  jede  Waarenpost,  über  die
ein  besonderer  Begleitschein  auszustellen  ist,  eine  zweifache  Ausfertigung  der  Deklaration
verlangt  werden.

Bei  Ladungen,  von  denen  der  Eingangszoll  weniger  als  3  Rchhlr.  beträgt,  genügt
die  mündliche  Angabe.

Werden  statt  einer  Deklaration  mehrere  Theildeklarationen  übergeben,  so  hat  der
Deklarant  eine  besondere  schriftliche  Versicherung  beizufügen,  daß  die  ganze  Ladung  richtig
deklarirt  sei.

Rücksichtlich  der  Deklarationen  der  Reisenden  kommen  die  Bestimmungen  im  §.  92
zur  Anwendung.  ,

§.  25.

Die  Ausfertigung  der  Deklaration  kann  durch  den  Waarenführer  beziehungsweise
Waarenempfänger  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  erfolgen.

Ist  der  Waarenführer  des  Schreibens  unkundig,  und  befindet  sich  kein  Kommissionär
  (Zollabrechner)  am  Orte,  so  geschieht  auf  den  Antrag  des  Waarenführers  die  Ausfertigung
  der  Deklaration  durch  das  Zollamt  auf  Grund  der  übergebenen  Papiere  oder
der  mündlichen  Anzeige.  Ebenso  kann  der  Waarenführer  die  Ausfertigung  von  dem
Zollamte  verlangen,  wenn  der  Eingangszoll  von  der  ganzen  Ladung  nicht  über  10  Rthlr.
beträgt.

Die  vom  Zollamte  ausgefertigte  Deklaration  hat  der  Deklarant  mit  seiner  Unterschrift
  oder  seinem  gewöhnlichen  Handzeichen  zu  versehen,  dessen  Richtigkeit  von  einem
zweiten  Beamten  oder  einem  Zeugen  zu  bescheinigen  ist.

S.  26.

Der  Deklarant  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  auch  in  dem  Falle,  wenn
dieselbe  von  einem  Dritten  in  seinem  Auftrage  oder  vom  Zollamte  gefertigt  worden  ist.
Ebenso  haftet  der  Waarenführer  oder  der  Waarenempfänger  für  die  Richtigkeit  der  etwa
von  ihm  ergänzten  oder  berichtigten  Deklaration.

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