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8. 24.
Die Deklaration hat alle Theile der Ladung, mithin, wenn zollpflichtige Waaren
mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen sind, auch die letzteren zu umfassen.
Die Deklarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr treten sollen, brauchen.
nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung
unter Begleitschein-Kontrole bestimmt, so kann für jede Waarenpost, über die
ein besonderer Begleitschein auszustellen ist, eine zweifache Ausfertigung der Deklaration
verlangt werden.
Bei Ladungen, von denen der Eingangszoll weniger als 3 Rchhlr. beträgt, genügt
die mündliche Angabe.
Werden statt einer Deklaration mehrere Theildeklarationen übergeben, so hat der
Deklarant eine besondere schriftliche Versicherung beizufügen, daß die ganze Ladung richtig
deklarirt sei.
Rücksichtlich der Deklarationen der Reisenden kommen die Bestimmungen im §. 92
zur Anwendung. ,
§. 25.
Die Ausfertigung der Deklaration kann durch den Waarenführer beziehungsweise
Waarenempfänger selbst oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Kommissionär
(Zollabrechner) am Orte, so geschieht auf den Antrag des Waarenführers die Ausfertigung
der Deklaration durch das Zollamt auf Grund der übergebenen Papiere oder
der mündlichen Anzeige. Ebenso kann der Waarenführer die Ausfertigung von dem
Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über 10 Rthlr.
beträgt.
Die vom Zollamte ausgefertigte Deklaration hat der Deklarant mit seiner Unterschrift
oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu versehen, dessen Richtigkeit von einem
zweiten Beamten oder einem Zeugen zu bescheinigen ist.
S. 26.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem Falle, wenn
dieselbe von einem Dritten in seinem Auftrage oder vom Zollamte gefertigt worden ist.
Ebenso haftet der Waarenführer oder der Waarenempfänger für die Richtigkeit der etwa
von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.
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