Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

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XXVIIL  Statutenentwurf  unter  Propst  Johann  Jakob,  237

Hausen  [1584]  und  seiner  Nachfolger):  Direetorium,  unde  omnia
et  singula  praecedentis  extractus  statuta  sub  n"°  2  desumpta  et  in
ordinem  illum  redaeta  fuerint;

2.  eine  teils  yanz  kurz  teils  ausführlicher  gehaltene  Erklärung
des  Propsts  zu  jedem  einzelnen  Artikel:  Explicatio  et  declaratio
mentis  rd"  ct  ill"  prineipis  DD.  Joannis  Jacobi  praepositi  et
domini  Elvacensis  super  colleeta  et  in  singularem  ordinem  redacta
statuta  sub  n”°  2  comprehensa.

Heder  der  Entwurf  selbst  noch  die  zugehörigen  Stücke  sind
datiert.)  Doch  sind  genügend  Anhaltspunkte  zu  einer  genauen
Zeitbestimmung  gegeben.  Nach  Kap.  19  des  Entwurfs  und
nach  der  Ierklärung  des  Propsts  zu  Kap.  2  ist  der  römische  Ritus
in  der  Stiftskirche  eingeführt  und  zwar  nach  der  Explicatio  zu.
Kap.  37  bis  40  erst  vor  kaum  zwei  Jahren  (vix  duobus  ante  annis);
nach  Kap.  58  ist  das  Proprium  Lilvacense  bereits  vom  apostolischen
Stuhl  bestätigt.  Da  letztere  Bestätigung  am  23.  März  1630  erfolgte,?)
so  gehört  der  Lntwurf  und  die  Erklärung  des  Propsts  dem  Jahre
1631  an.  Weitere  Verhandlungen  und  ein  endyültiger  Vergleich
mögen  dann  durch  die  Nöten  des  dreissigjährigen  Kriegs  verhindert
worden  sein,  die  bereits  am  18.  Oktober  desselben  Jahres  den  Fürstpropst
  und  das  Kapitel  zur  Flucht  zwangen  und  ersteren  auf  fast
vier  Jahre  (bis  zum  21.  September  1685)  vom  Stift  fern  hielten?)

Die  vorliegende  Lussung  ist  nämlich  zweifellos  ein  blosser
kintwurf,  auf  dessen  Grundlage  weitere  Verhandlungen  zwischen
deu  Parteien  geführt  werden  sollien.*)  Dies  beweist  allein  schon  die
Explicatio  et  deelaratio  mentis  des  Propsts  zur  Genüge.  Derselbe
erklärt  darin,  dass  er  den  ihm  vorgelegten  Entwurf,  bevor  er  zur
Bestätigung  nach  Rom  abgeschickt  werde  (antequam  sedi  Romane
ad  confirmandum  quam  humillime  offerantur),  einer  sorgfältigen
Prüfung  nach  den  Grundsätzen  des  yemeinen  Rechts,  den  Dekreten
con  Trient  und  den  Lntscheidungen  der  Congregatio  cardinalium
s.  coneilii  Vridentini  interpretum  habe  unterziehen  lassen;  sodann

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1,  In  der  Conclusio  (Kap.  72)  ist  das  Datum  —  absichtlich  —  leer
gelassen.

2)  Vol,  OAlsllwangen  5.  467;  lloeynek,  Augsburger  Liturgie  Ss,  295  !,

‘)  Vol.  VAksllwangen  S.  502  und  506.

ı)  Yon  welcher  Seite  der  Entwurf  gefertigt  wurde,  ist  mit  Sicherheit
nicht  gu  entscheiden.  Der  Propst  selbst  kann  der  Verfasser  nicht  sein  (vgl.
seine  Explicatio);  dagegen  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  dass  der  Entwurf  von
einem  seiner  Räte  festgestellt  wurde.