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XXVIIL Statutenentwurf unter Propst Johann Jakob, 237
Hausen [1584] und seiner Nachfolger): Direetorium, unde omnia
et singula praecedentis extractus statuta sub n"° 2 desumpta et in
ordinem illum redaeta fuerint;
2. eine teils yanz kurz teils ausführlicher gehaltene Erklärung
des Propsts zu jedem einzelnen Artikel: Explicatio et declaratio
mentis rd" ct ill" prineipis DD. Joannis Jacobi praepositi et
domini Elvacensis super colleeta et in singularem ordinem redacta
statuta sub n”° 2 comprehensa.
Heder der Entwurf selbst noch die zugehörigen Stücke sind
datiert.) Doch sind genügend Anhaltspunkte zu einer genauen
Zeitbestimmung gegeben. Nach Kap. 19 des Entwurfs und
nach der Ierklärung des Propsts zu Kap. 2 ist der römische Ritus
in der Stiftskirche eingeführt und zwar nach der Explicatio zu.
Kap. 37 bis 40 erst vor kaum zwei Jahren (vix duobus ante annis);
nach Kap. 58 ist das Proprium Lilvacense bereits vom apostolischen
Stuhl bestätigt. Da letztere Bestätigung am 23. März 1630 erfolgte,?)
so gehört der Lntwurf und die Erklärung des Propsts dem Jahre
1631 an. Weitere Verhandlungen und ein endyültiger Vergleich
mögen dann durch die Nöten des dreissigjährigen Kriegs verhindert
worden sein, die bereits am 18. Oktober desselben Jahres den Fürstpropst
und das Kapitel zur Flucht zwangen und ersteren auf fast
vier Jahre (bis zum 21. September 1685) vom Stift fern hielten?)
Die vorliegende Lussung ist nämlich zweifellos ein blosser
kintwurf, auf dessen Grundlage weitere Verhandlungen zwischen
deu Parteien geführt werden sollien.*) Dies beweist allein schon die
Explicatio et deelaratio mentis des Propsts zur Genüge. Derselbe
erklärt darin, dass er den ihm vorgelegten Entwurf, bevor er zur
Bestätigung nach Rom abgeschickt werde (antequam sedi Romane
ad confirmandum quam humillime offerantur), einer sorgfältigen
Prüfung nach den Grundsätzen des yemeinen Rechts, den Dekreten
con Trient und den Lntscheidungen der Congregatio cardinalium
s. coneilii Vridentini interpretum habe unterziehen lassen; sodann
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1, In der Conclusio (Kap. 72) ist das Datum — absichtlich — leer
gelassen.
2) Vol, OAlsllwangen 5. 467; lloeynek, Augsburger Liturgie Ss, 295 !,
‘) Vol. VAksllwangen S. 502 und 506.
ı) Yon welcher Seite der Entwurf gefertigt wurde, ist mit Sicherheit
nicht gu entscheiden. Der Propst selbst kann der Verfasser nicht sein (vgl.
seine Explicatio); dagegen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf von
einem seiner Räte festgestellt wurde.