Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

252 Anhang. Anlage Nr. 15. 
Anlage Nr. 15. 
Nundverfügung an die Regierungspräsidenten und den 
Polizeipräsidenten in Berlin vom 31.Oktober 1897, betreffend 
die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger und 
solcher Reichsausländer, die sich in einem anderen Bundes- 
staat aufgehalten haben oder noch aufhalten. 
(Ml. i. V. S. 214.) 
Nach dem Bundesratsbeschluß vom 22. Januar 1891°) (Ml. 
S. 171) soll auf Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger und 
solcher Reichsausländer, die sich in einem anderen Bundesstaat auf- 
gehalten haben oder noch aufhalten, nicht eher Entscheidung getroffen 
werden, als bis Gelegenheit zur Außerung der Behörden derjenigen 
Bundesstaaten gegeben worden ist, die entweder als Heimatstaat des 
Antragstellers, oder weil dieser auf ihrem Gebiete sich aufgehalten hat 
oder noch aufhält, im Hinblick auf § 1 Nr 1 des Freizügigkeitsgesetzes 
und § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Interesse zur Sache haben 
(ogl. Abs. 2 des Erlasses vom 17. Februar 1896, Ml. S. 36)“7). 
Da vielfach Unsicherheit darüber bestand, an welche Behörden die 
in dem Beschlusse vom 22. Januar 1891“) vorgesehenen Rückfragen zu 
richten sind, hat der Bundesrat unter dem 2. Juli d. Is. (§ 520 der 
Protokolle) beschlossen, daß die erwähnten Rückfragen künftig an die im 
§6 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870***) über die Erwerbung und 
den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit bezeichneten höheren 
Verwaltungsbehörden gerichtet werden sollen. 
Ich ersuche hiernach für die Folge zu verfahren. Ein Verzeichnis 
der in Betracht kommenden Behörden folgt in doppelter Ausfertigung 
hier bei. ) 
Berlin, den 31. Oktober 1897. 
Der Minister des Innern. 
gez. Haase. 
*) Jetzt inhaltlich erweitert in § 9 d. Ges. v. 22. Juli 1913. 
**) S. Anlage Nr. 13a. 
***) Vgl. jetzt §§ 16, 39 Abs. 2 d. Ges. v. 22. Juli 1913. 
) S. Anlage Nr. 17. 
 
	        
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