Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

104  Geschichtliche  Entwickelung  des  Preußischen  Staates  2c.  (8.  5.)

und  Osterreich  brach  gleichzeitig  die  diplomatischen  Beziehungen  zu  Preußen  ab.  Damit
war  der  Krieg  zwischen  Preußen  und  Osterreich  so  gut  wie  erklärt,  und  Osterreich  suchte
nunmehr  nur  noch  den  Deutschen  Bund  auf  seine  Seite  zu  ziehen  und  den  Krieg  zu
einem  Bundeskriege  gegen  Preußen  zu  gestalten.I  Zu  diesem  Zwecke  sollte  der
unterm  11.  Juni  1866  von  Osterreich  in  der  Bundesversammlung  gestellte  Antrag  auf
„Mobilmachung  und  kriegsbereite  Aufstellung  sämtlicher  nicht  preußischer  Bundesarmeckorps“
  dienen.  Am  14.  Juni  1866  erfolgte  die  Abstimmung  über  diesen  Antrag,  ungeachtet
  des  Protestes  des  preußischen  Gesandten,  welcher  jede  geschäftliche  Behandlung
desselben  als  „formell  und  materiell  bundeswidrig“  bezeichnet  hatte.  "  Der  österreichische
Antrag  wurde  zwar  nicht  in  seinem  vollen  Umfange  angenommen,  wohl  aber  die  Mobilmachung
  und  kriegsbereite  Aufstellung  aller  außerpreußischen  und  außerösterreichischen
Armeekorps  beschlossen.  Nach  Verkündigung  des  Beschlusses  erklärte  der  preußische  Bundestagsgesandte
  im  Namen  und  auf  Befehl  seiner  Regierung,  „daß  Preußen  durch  den
gedachten  Beschluß  den  bisherigen  Bundesvertrag  für  gebrochen  und  deshalb
  nicht  mehr  verbindlich  ansehe,  denselben  vielmehr  als  erloschen  betrachten
  und  behandeln  werde“.  Gleichzeitig  erklärte  der  preußische  Gesandte
jedoch,  „daß  der  König  mit  dem  Erlöschen  des  bisherigen  Bundes  keineswegs
  die  nationalen  Grundlagen,  auf  denen  der  Bund  aufgebaut  gewesen,
als  zerstört  betrachten  wolle;  vielmehr  halte  Preußen  an  diesen  Grundlagen
  und  an  der  über  die  vorübergehenden  Formen  erhabenen  Einheit
der  deutschen  Nation  fest  und  sehe  es  als  eine  unabweisliche  Pflicht  der
deutschen  Staaten  an,  für  die  letzteren  den  entsprechenden  Ausdruck  zu
finden“.  Mit  dieser  Erklärung  legte  die  preußische  Regierung  ihrerseits  die  „Grundzüge
  einer  neuen,  den  Zeitverhältnissen  entsprechenden  Einigung“)  vor,
indem  sie  sich  bereit  erklärte,  „auf  den  alten,  durch  eine  solche  Reform  modifizierten.
Grundlagen  einen  neuen  Bund  mit  denjenigen  deutschen  Regierungen  zu  schließen,  welche
hierzu  die  Hand  reichen  wollten“".  Der  preußische  Bundestagsgesandte  erklärte  hiermit
seine  bisherige  Thätigkeit  für  beendigt  und  wurde  von  seiner  Regierung  abberufen.“"  Es
erfolgten  die  Kriegserklärungen  Preußens  an  Hannover,  Sachsen  und  Kurhessen,  nachdem
  diese  den  Abschluß  der  von  Preußen  angebotenen  Neutralitätsverträge  abgelehnt
hatten,  und  Preußen  besetzte  ihre  Hauptstädte  und  occupierte  ihre  Gebiete.  Am  17.  Juni
1866  erließ  der  Kaiser  von  Osterreich  das  Kriegsmanifest  an  seine  Völker,  und  am
18.  Juni  1866  proklamierte  der  König  von  Preußen  den  Krieg  gegen  Osterreich.  Nach.
der  für  Preußen  siegreichen  Schlacht  von  Königsgrätz  (3.  Juli  1866)  hemmte
der  Waffenstillstand  v.  22.  Juli  1866  den  Siegeslauf  der  Preußen  vor  den  Thoren
Wiens.  Auch  im  westlichen  Deutschland  warfen  die  preußischen  Heere  alle  Gegner  nieder;
Nassau,  Hessen-Darmstadt,  Teile  von  Württemberg,  Baden  und  Bayern  bis  Nürnberg
wurden  occupiert;  am  16.  Juli  besetzten  die  Preußen  Frankfurt  a.  M.  Es  folgten  die
deutschen  Friedensschlüsse.“  Am  26.  Juli  1866  kamen  zu  Nikolsburg  die  Friedenspräliminarien
  zwischen  Preußen  und  Osterreich  zu  stande?,  welchen  der  Friedensvertrag
von  Prag  v.  23.  Aug.  1866“  folgte.  Im  Art.  2  der  Präliminarien  und  demnächst
im  Art.  IV  des  Prager  Friedens  erklärte  der  Kaiser  von  Osterreich,  „daß  er  die

gemeinen  Wahlen  hervorgehenden  periodisch  zu

1  Vgl.  hierüber  die  Darstellung  in  H.  Schulze,  1
berufenden  Nationalvertretung  auszuüben  sei.

Einleit.  in  das  D.  St.  R.  (Leipzig  1867),  S.  376  ff.;

v.  Sybel,  IV  u.  V.

:  Vgl.  die  in  der  Sitz.  des  Bundestages  v.
14.  Juni  1866  abgegebene  Erklärung  Preußens
in  Glasers  Archiv  des  Nordd.  Bundes,  1,
Hft.  1,  S.  27;  v.  Sybel,  IV,  S.  443  ff.

*  Vgl.  diese  Grundzüge  einer  neuen  Bundesverfassung
  v.  10.  Juni  1866  ebendas.,  S.  29
—31,  und  über  dieselben  H.  Schulze,  Einleit.
in  das  D.  St.  R.,  S.  413  ff.  Dieselben  geben
davon  aus,  daß  die  österreichischen  und  königl.
niederländischen  Landesteile  aus  dem  Bunde  auszuschließen
  seien  und  daß  die  gesetzgebende  Gewalt
  des  neuen  Bundes  von  dem  Bundestage

in  Gemeinschaft  mit  einer  aus  direkten  und  all-,

*  Dem  Beispiele  Preußens  folgten  alsbald
Oldenburg,  Lippe-Detmold,  Sachsen-Altenburg,
Anhalt  u.  andere.  Ugl.  das  Nähere  bei  H.
Schulze,  a.  a.  O.,  S.  378  ff.

*  Vgl.  das  Näbere  hierüber  bei  H.  Schulze,
a.  a.  O.,  S.  38  ff.

*  Vx-gl.  H.  Schulze,  a.  a.  O.,  S.  384  ff.

7  Vgl.  in  Glasers  Archir  des  Nordd.  Bundes,
  I.  Hft.  1,  S.  32  ff.,  und  in  Aegidi  und
Klaubolds  Staatsarchiv,  XI,  Nr.  2364;  v.  Sybel,
  V.  S.  270  ff.

s  Vgl.  bei  Glaser,  a.  a.  O.,  S.  35  ff.,  und
im  Staatsarchiv,  XI.  Nr.  2369;  v.  Sybel,
V,  S.  309  fl.