104 Geschichtliche Entwickelung des Preußischen Staates 2c. (8. 5.)
und Osterreich brach gleichzeitig die diplomatischen Beziehungen zu Preußen ab. Damit
war der Krieg zwischen Preußen und Osterreich so gut wie erklärt, und Osterreich suchte
nunmehr nur noch den Deutschen Bund auf seine Seite zu ziehen und den Krieg zu
einem Bundeskriege gegen Preußen zu gestalten.I Zu diesem Zwecke sollte der
unterm 11. Juni 1866 von Osterreich in der Bundesversammlung gestellte Antrag auf
„Mobilmachung und kriegsbereite Aufstellung sämtlicher nicht preußischer Bundesarmeckorps“
dienen. Am 14. Juni 1866 erfolgte die Abstimmung über diesen Antrag, ungeachtet
des Protestes des preußischen Gesandten, welcher jede geschäftliche Behandlung
desselben als „formell und materiell bundeswidrig“ bezeichnet hatte. " Der österreichische
Antrag wurde zwar nicht in seinem vollen Umfange angenommen, wohl aber die Mobilmachung
und kriegsbereite Aufstellung aller außerpreußischen und außerösterreichischen
Armeekorps beschlossen. Nach Verkündigung des Beschlusses erklärte der preußische Bundestagsgesandte
im Namen und auf Befehl seiner Regierung, „daß Preußen durch den
gedachten Beschluß den bisherigen Bundesvertrag für gebrochen und deshalb
nicht mehr verbindlich ansehe, denselben vielmehr als erloschen betrachten
und behandeln werde“. Gleichzeitig erklärte der preußische Gesandte
jedoch, „daß der König mit dem Erlöschen des bisherigen Bundes keineswegs
die nationalen Grundlagen, auf denen der Bund aufgebaut gewesen,
als zerstört betrachten wolle; vielmehr halte Preußen an diesen Grundlagen
und an der über die vorübergehenden Formen erhabenen Einheit
der deutschen Nation fest und sehe es als eine unabweisliche Pflicht der
deutschen Staaten an, für die letzteren den entsprechenden Ausdruck zu
finden“. Mit dieser Erklärung legte die preußische Regierung ihrerseits die „Grundzüge
einer neuen, den Zeitverhältnissen entsprechenden Einigung“) vor,
indem sie sich bereit erklärte, „auf den alten, durch eine solche Reform modifizierten.
Grundlagen einen neuen Bund mit denjenigen deutschen Regierungen zu schließen, welche
hierzu die Hand reichen wollten“". Der preußische Bundestagsgesandte erklärte hiermit
seine bisherige Thätigkeit für beendigt und wurde von seiner Regierung abberufen.“" Es
erfolgten die Kriegserklärungen Preußens an Hannover, Sachsen und Kurhessen, nachdem
diese den Abschluß der von Preußen angebotenen Neutralitätsverträge abgelehnt
hatten, und Preußen besetzte ihre Hauptstädte und occupierte ihre Gebiete. Am 17. Juni
1866 erließ der Kaiser von Osterreich das Kriegsmanifest an seine Völker, und am
18. Juni 1866 proklamierte der König von Preußen den Krieg gegen Osterreich. Nach.
der für Preußen siegreichen Schlacht von Königsgrätz (3. Juli 1866) hemmte
der Waffenstillstand v. 22. Juli 1866 den Siegeslauf der Preußen vor den Thoren
Wiens. Auch im westlichen Deutschland warfen die preußischen Heere alle Gegner nieder;
Nassau, Hessen-Darmstadt, Teile von Württemberg, Baden und Bayern bis Nürnberg
wurden occupiert; am 16. Juli besetzten die Preußen Frankfurt a. M. Es folgten die
deutschen Friedensschlüsse.“ Am 26. Juli 1866 kamen zu Nikolsburg die Friedenspräliminarien
zwischen Preußen und Osterreich zu stande?, welchen der Friedensvertrag
von Prag v. 23. Aug. 1866“ folgte. Im Art. 2 der Präliminarien und demnächst
im Art. IV des Prager Friedens erklärte der Kaiser von Osterreich, „daß er die
gemeinen Wahlen hervorgehenden periodisch zu
1 Vgl. hierüber die Darstellung in H. Schulze, 1
berufenden Nationalvertretung auszuüben sei.
Einleit. in das D. St. R. (Leipzig 1867), S. 376 ff.;
v. Sybel, IV u. V.
: Vgl. die in der Sitz. des Bundestages v.
14. Juni 1866 abgegebene Erklärung Preußens
in Glasers Archiv des Nordd. Bundes, 1,
Hft. 1, S. 27; v. Sybel, IV, S. 443 ff.
* Vgl. diese Grundzüge einer neuen Bundesverfassung
v. 10. Juni 1866 ebendas., S. 29
—31, und über dieselben H. Schulze, Einleit.
in das D. St. R., S. 413 ff. Dieselben geben
davon aus, daß die österreichischen und königl.
niederländischen Landesteile aus dem Bunde auszuschließen
seien und daß die gesetzgebende Gewalt
des neuen Bundes von dem Bundestage
in Gemeinschaft mit einer aus direkten und all-,
* Dem Beispiele Preußens folgten alsbald
Oldenburg, Lippe-Detmold, Sachsen-Altenburg,
Anhalt u. andere. Ugl. das Nähere bei H.
Schulze, a. a. O., S. 378 ff.
* Vgl. das Näbere hierüber bei H. Schulze,
a. a. O., S. 38 ff.
* Vx-gl. H. Schulze, a. a. O., S. 384 ff.
7 Vgl. in Glasers Archir des Nordd. Bundes,
I. Hft. 1, S. 32 ff., und in Aegidi und
Klaubolds Staatsarchiv, XI, Nr. 2364; v. Sybel,
V. S. 270 ff.
s Vgl. bei Glaser, a. a. O., S. 35 ff., und
im Staatsarchiv, XI. Nr. 2369; v. Sybel,
V, S. 309 fl.