Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

394 Ausländische Gesetzgebung. 
Industrie eingeführt, irgendwelche nützliche Erfindungen gemacht oder 
industrielle oder andere Anstalten errichtet haben, und 
4. Ausländer, welche sich mit einer Bulgarin verheiratet haben, 
ebenfalls ein Jahr nach Erlangung der Erlaubnis, ihren ständigen Wohn- 
sitz im Königreich zu nehmen; 
5. Ausländer bulgarischer Abstammung, ebenfalls ein Jahr nach 
Erlangung der Erlaubnis, ihren ständigen Wohnsitz im Königreich zu 
nehmen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf jene Ausländer 
bulgarischer Abstammung, die das wehrpflichtige Alter überschritten 
und ihrer Militärpflicht in ihrem Vaterlande oder in Bulgarien nicht 
Genüge geleistet haben. 
Art. 10. 
Die Naturalisierung der im vorhergehenden Artikel aufgeführten 
Ausländer, welche eine solche in der im Kapitel III vorgesehenen Form 
beantragt haben, wird auf Vorschlag des Justizministers und nachdem die 
erforderlichen Nachforschungen über ihren Leumund angestellt worden 
sind, durch königlichen Ukas gewährt. 
Art. 11. 
Die Ehefrau eines Ausländers, welcher durch Naturalisierung 
die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben hat, sowie die volljährigen 
Kinder eines naturalisierten Ausländers, können auf Wunsch die Eigen- 
schaft als bulgarische Staatsangehörige ohne die Bedingung der Aufent- 
haltsfrist entweder durch Ukas, der diese Eigenschaft dem Ehemanne, 
dem Vater oder der Mutter verliehen, oder als Folge der von den Be- 
treffenden nach Maßgabe des Art. 6 geschehenen Anzeige erwerben. 
Minderzährige Kinder, deren Vater und Mutter oder deren Vater 
oder die überlebende Mutter sich als bulgarische Staatsangehörige 
haben naturalisieren lassen, werden bulgarische Staatsangehörige, sofern 
sie nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt ihrer Volljährigkeit, gemäß 
den Bestimmungen des Art. 5 Punkt 3, auf diese Eigenschaft verzichten. 
Art. 1 2. 
Personen, welche die bulgarische Staatsangehörigkeit in den in 
den Art. 6, 7, 16 und 18 vorgefehenen Fällen erwerben, können auf die 
hieraus sich ergebenden Rechte erst nach Erlangung der bulgarischen 
Staatsangehörigkeit Anspruch machen. 
Art. 13. 
Ein Ausländer, welcher die bulgarische Staatsangehörigkeit durch 
Naturalisierung erworben hat, genießt alle bürgerlichen und politischen
	        
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