Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Bulgarien. 399 
Art. 28a. 
Ein Ausländer, der auf Grund des Art. 9 Punkt 5 dieses Gesetzes die 
bulgarische Staatsangehörigkeit erwerben will, muß außer den in den Ar- 
tikeln 25 und 26 aufgezählten auch noch die folgenden Urkunden vorlegen: 
1. eine Bescheinigung darüber, daß er den Anordnungen des Ge- 
setzes über die Ableistung der Militärpflicht im eigenen Vaterlande oder 
in Bulgarien entsprochen habe, und 
2. authentische Dokumente, durch die bestätigt wird, daß er bul- 
garischer Abstammung ist. 
Art. 29. 
Die Ehefrau und die volljährigen Kinder des Ausländers, welcher 
durch Naturalisierung oder Renaturalisierung bulgarischer Staats- 
angehöriger werden will, müssen, wenn sie auch ohne die Bedingung der 
Aufenthaltsfrist, auf Grund der Art. 11 und 18 dieses Gesetzes die bul- 
garische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, ihr Gesuch um Naturali- 
sierung demjenigen des Ehemannes bzw. des Vaters oder der Mutter 
anschließen. 
Im Falle der begünstigten Naturalisierung laut Art. 6 und 7, wird 
das Gesuch mit demjenigen des Ehemannes resp. des Vaters oder der 
Mutter verbunden. 
Art. 30. 
Die Gesuche, betreffend die Erwerbung der bulgarischen Staats- 
angehörigkeit oder den Verzicht auf dieselbe, werden mündlich vor dem- 
jenigen Friedensrichter vorgebracht, in dessen Bezirk der Gesuchsteller 
wohnt, worüber ein Akt ausgenommen und seitens des Richters und des 
Antragstellers unterzeichnet wird. Solche Gesuche können auch von 
anderen, hierzu speziell bevollmächtigten Personen gestellt werden. 
Der durch den Friedensrichter aufzunehmende Akt ist in zwei Exem- 
plaren anzufertigen. Der Gesuchsteller wird von zwei Zeugen begleitet, 
die seine Identität bescheinigen. Zur Unterstützung der Anzeige hat er 
die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diesen sind beizufügen sein 
Taufzeugnis und diejenigen seiner minderjährigen Kinder nebst Über- 
setzung, falls sie in einer fremden Sprache ausgestellt sind. 
Wohnt der Gesuchsteller im Auslande, dann wird die Anzeige vor 
dem diplomatischen Vertreter oder Konsul gemacht. 
Art. 31. 
Die beiden Exemplare des von dem Friedensrichter infolge der 
vor ihm gemachten Anzeige aufgenommenen Aktes und die Be- 
scheinigungen hierzu werden vom Friedensrichter sofort an den Staats- 
anwalt des Bezirksgerichts gesandt, der sie unverzüglich dem Justiz- 
ministerium einreicht.
	        
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